Entscheidung 11 Os 57/20x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Hans-Peter K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Ns 3/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Mai 2020, AZ 10 Bs 399/19f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Hans-Peter K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 9 Ns 3/19m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Mai 2020, AZ 10 Bs 399/19f, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Privatanklägers Shkumbin F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. November 2019, GZ 9 Ns 3/19m-14, mit dem dessen Strafantrag zurückgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes § ...“ ergriffene Beschwerde ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches eingesetzt worden ist (RIS-Justiz RS0124936; vgl auch § 89 Abs 6 StPO).Die dagegen als „Nichtigkeitserklärung zur Wahrung des Gesetzes Paragraph ...“ ergriffene Beschwerde ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (Paragraph 87, Absatz eins, StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, StPO) als solches eingesetzt worden ist (RIS-Justiz RS0124936; vergleiche auch Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist im Übrigen ausschließlich die Generalprokuratur befugt (§ 23 Abs 1 StPO).Zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist im Übrigen ausschließlich die Generalprokuratur befugt (Paragraph 23, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00057.20X.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200630_OGH0002_0110OS00057_20X0000_000