[4] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[5] Dem wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht. [5] Dem wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht.
[6] Sie orientiert sich mit dem auf Schuldspruchpunkt I./ bezogenen Einwand, die erwähnten Äußerungen seien insgesamt jeweils als milieubedingte Unmutsäußerung „ohne jeden erkennbaren Willen, […] auch nur den Anschein der Ernstlichkeit beim Opfer wecken zu wollen“, zu werten, nicht am – hierauf ausreichend deutlich abstellenden – Urteilssachverhalt, wonach es dem Angeklagten darauf angekommen sei, seiner Mutter durch den Einsatz von gefährlichen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Goldmünzen abzunötigen (US 4; RIS-Justiz RS0112523; vgl Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 34). [6] Sie orientiert sich mit dem auf Schuldspruchpunkt römisch eins./ bezogenen Einwand, die erwähnten Äußerungen seien insgesamt jeweils als milieubedingte Unmutsäußerung „ohne jeden erkennbaren Willen, […] auch nur den Anschein der Ernstlichkeit beim Opfer wecken zu wollen“, zu werten, nicht am – hierauf ausreichend deutlich abstellenden – Urteilssachverhalt, wonach es dem Angeklagten darauf angekommen sei, seiner Mutter durch den Einsatz von gefährlichen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Goldmünzen abzunötigen (US 4; RIS-Justiz RS0112523; vergleiche Jerabek/Ropper in WK² StGB Paragraph 74, Rz 34).
[7] Ferner verabsäumt es die Beschwerde in diesem Zusammenhang methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565), weshalb der aus der inkriminierten Todesdrohung gezogene rechtliche Schluss auf deren Eignung, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen (vgl RIS-Justiz RS0092538, RS0092670, RS0092168, RS0092448 [T5]), bei der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs (vgl RIS-Justiz RS0092670, RS0092255, RS0092568, RS0092753) rechtlich verfehlt sein sollte und weshalb – nicht zuletzt angesichts des konstatierten Verhaltens des Opfers, das nicht nur sein Schlafzimmer fluchtartig verließ, sondern sich auch noch auf der Toilette einsperrte (US 4) – in objektiver Hinsicht weitere Feststellungen zur Frage zu treffen gewesen wären, ob diese Äußerung für die Bedrohte entsprechend ernst gemeint erschienen sei (vgl RIS-Justiz RS0092519). [7] Ferner verabsäumt es die Beschwerde in diesem Zusammenhang methodengerecht aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116565), weshalb der aus der inkriminierten Todesdrohung gezogene rechtliche Schluss auf deren Eignung, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen vergleiche RIS-Justiz RS0092538, RS0092670, RS0092168, RS0092448 [T5]), bei der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs vergleiche RIS-Justiz RS0092670, RS0092255, RS0092568, RS0092753) rechtlich verfehlt sein sollte und weshalb – nicht zuletzt angesichts des konstatierten Verhaltens des Opfers, das nicht nur sein Schlafzimmer fluchtartig verließ, sondern sich auch noch auf der Toilette einsperrte (US 4) – in objektiver Hinsicht weitere Feststellungen zur Frage zu treffen gewesen wären, ob diese Äußerung für die Bedrohte entsprechend ernst gemeint erschienen sei vergleiche RIS-Justiz RS0092519).
[8] Auch in Bezug auf das zum Schuldspruchpunkt II./ erstattete Vorbringen lässt die Beschwerde zunächst die gebotene methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen, weil sie nicht darlegt, weshalb die Drohung mit einer (zumindest) Körperverletzung (US 4) nicht zur Herbeiführung einer begründeten Besorgnis geeignet sein sollte. [8] Auch in Bezug auf das zum Schuldspruchpunkt römisch zwei./ erstattete Vorbringen lässt die Beschwerde zunächst die gebotene methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz vermissen, weil sie nicht darlegt, weshalb die Drohung mit einer (zumindest) Körperverletzung (US 4) nicht zur Herbeiführung einer begründeten Besorgnis geeignet sein sollte.
[9] Zudem argumentiert sie auch in diesem Zusammenhang nicht auf der Basis der vorliegenden Urteilsannahmen, weil sowohl der Einwand, es liege bloß eine milieubedingte Unmutsäußerung vor, als auch die Behauptung fehlender Feststellungen zur Frage, „ob der vom Angeklagten gewollte Sinn seiner Äußerung darin [gelegen sei], bei seiner Mutter den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung der bevorstehenden Rechtsgutbeeinträchtigung zu erwecken“, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 4) schlicht übergeht.
[10] Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch den Schuldspruchpunkt III./ erfasst, unterlässt die Beschwerde schließlich die erforderliche Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). [10] Soweit der uneingeschränkte Aufhebungsantrag auch den Schuldspruchpunkt römisch drei./ erfasst, unterlässt die Beschwerde schließlich die erforderliche Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).
[11] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung folgt (§§ 285i; 498 Abs 3 StPO). [11] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war daher die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde gegen die Probezeitverlängerung folgt (Paragraphen 285 i,; 498 Absatz 3, StPO).
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.