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Entscheidung 11 Os 57/82×

Entscheidung 11 Os 57/82

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os57/82

Entscheidungsdatum

09.06.1982

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Juni 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Stolfa sls Schriftführers in der Strafsache gegen Walter A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 27. November 1981, GZ 5 a römisch fünf r 6.000/81-36, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Schön und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das erstgerichtliche Urteil gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO dahin ergänzt, daß auch die verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft am 29.Juli 1991 von 1,40 Uhr bis 20,00 Uhr und am 13.April 1982 von 4,05 Uhr bis 10,30 Uhr gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB auf die Strafe angerechnet wird.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird nicht Folge gegeben. Die Berufung des Angeklagten wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Erstgericht erkannte den Angeklagten Walter A wegen der Vergehen des schweren Betruges nach den Paragraph 146, 147, Absatz 2, StGB und der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig. Dem erstangeführten Schuldspruch liegen zwei Zechprellereien (Schaden 1.707 S) und vier Betrügereien zum Nachteil seiner entfernt Verwandten Gertrude B, die sich des Angeklagten nach seiner letzten Haftentlassung angenommen hatte, zugrunde (Schaden 9.800 S). Der Schuldspruch wegen Urkundenunterdrückung bezieht sich auf die vom Angeklagten für eine unbezahlte Zeche eingesetzten Kraftfahrzeugpapiere der genannten Verwandten.

Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins

StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die Tatwiederholung beim Betrug und den Vertrauensbruch gegenüber Gertrude B als erschwerend, hingegen das teilweise Geständnis und die teilweise objektive Schadensgutmachung als mildernd.

Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Staatsanwaltschaft mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem vom Obersten Gerichtshof am 12.Mai 1982 in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß, GZ 11 Os 57/82-8, wegen verspäteter Rechtsmittelanmeldung zurückgewiesen.

Da auch die Anmeldung der Berufung - erst am 2.Dezember 1981 - verspätet stattfand, mußte mit einer Zurückweisung vorgegangen werden (Paragraph 294, Absatz 4, StPO). Mit Rücksicht auf das Datum der Urteilsverkündung (27.November 1981) endete nämlich die im Paragraph 284, StPO (auf welchen Paragraph 294, Absatz eins, StPO verweist) vorgesehene dreitägige Anmeldungsfrist mit Ablauf des 30.November 1982. Der - auf eine Erhöhung der Freiheitsstrafe abzielenden - Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung nicht zu:

Entgegen den Rechtsmittelausführungen billigte das Schöffengericht dem Angeklagten nicht ein offenes und reumütiges, sondern (nur) ein Teilgeständnis zu. Dies geschah zu Recht, weil gemäß dem Paragraph 34, Ziffer 17, StGB nicht nur ein reumütiges Geständnis, sondern jeder wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung als Milderungsumstand zu berücksichtigen ist. Die Verantwortung des Angeklagten, der die ihm (im späteren Schuldspruch) vorgeworfenen (objektiven) Tatumstände im wesentlichen zugab (siehe S. 137 ff.), erfüllt nämlich die angeführten Voraussetzungen des zweiten Falles des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB

Die - von der Mutter des Angeklagten durch Bezahlung eines Betrages von 6.000 S geleistete - teilweise Schadensgutmachung (S. 149) wurde vom Erstgericht - abermals im Gegensatz zur Meinung des öffentlichen Anklägers - zutreffend als Milderungsgrund (der 'teilweisen objektiven Schadensgutmachung' - S. 171) gewertet. Dies findet im Paragraph 34, Ziffer 14,, letzter Fall, StGB ausdrückliche Deckung. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, Ziffer 15, leg. cit. sei auf diese Schadensgutmachung nicht anzuwenden, geht daher ins Leere. Die schließlich von der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel hervorgehobenen Erschwerungsgründe wurden im angefochtenen Urteil nicht nur vollständig angeführt, sondern auch zutreffend gewürdigt. Auf der Basis der vom Schöffengericht - wie dargelegt, richtig - festgestellten Strafzumessungsgründe und der allgemeinen, für die Strafbemessung geltenden Normen (Paragraph 32, StGB) erweist sich die verhängte Freiheitsstrafe als der Schuld des Täters und dem Unrechtsgehalt der Tat angemessen, sodaß (auch im Ergebnis) der Berufung der Anklagebehörde ein Erfolg nicht beschieden sein konnte. Aus Anlaß der - wie einleitend angeführt - schon bei der nichtöffentlichen Beratung als verspätet zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß dem Angeklagten nicht sämtliche Vorhaftzeiten angerechnet wurden. Diese sich zum Nachteil des Angeklagten auswirkende, jedoch ungerügt gebliebene unrichtige Anwendung der Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, StGB begründet Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO und war daher vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche u.a. SSt. 21/58 und SSt. 42/53, wonach - wie hier - auch im Fall der Zurückweisung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof als verspätet im Rahmen des Paragraph 290, Absatz eins, StPO Nichtigkeitsgründe von Amts wegen wahrgenommen werden können). Wie sich aus den erstgerichtlichen Akten ergibt, war der Angeklagte - neben den vom Schöffengericht ohnehin bei der Anrechnung gemäß dem Paragraph 38, Absatz eins, StGB berücksichtigten Zeiträumen - auch am 29.Juli 1981 von 1,40 Uhr bis 20,00 Uhr (zum späteren Urteilsfaktum römisch eins. A/1. - siehe S. 1 und 7 in ON. 13 sowie S. 221) und am 13.April 1982 von 4,05 Uhr bis 10,30 Uhr (zu dem in der Hauptverhandlung ausgeschiedenen Anklagefaktum A/1.) in polizeilicher Verwahrungshaft (siehe S. 5, 11, 12 und 221).

Diese weiteren Haftzeiten waren spruchgemäß auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Darauf hat die Ausscheidung des Anklagefaktums A/1. (S. 152) in der Hauptverhandlung gemäß dem Paragraph 57, StPO keinen Einfluß, weil eine Vorhaft in jedem der im Verhältnis des Paragraph 56, StPO stehenden Strafverfahren, das zu einer Verurteilung führt, einzurechnen ist (LSK. 1976/122; Leukauf-Steininger, Komm.2, RN. 7 zu Paragraph 38, StGB und die dort zitierte weitere Judikatur).

Anmerkung

E03735

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00057.82.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19820609_OGH0002_0110OS00057_8200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung