Gründe:
Walter R*** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 28.Mai 1986, GZ 7 E Vr 351/86-12, des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Walter R*** wurde mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 28.Mai 1986, GZ 7 E römisch fünf r 351/86-12, des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nachträglich erging wegen einer bereits im Jänner 1986 verübten Betrugstat eine neuerliche Verurteilung des Walter R***. Das Kreisgericht Ried im Innkreis erkannte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 20.Februar 1987, GZ 8 E Vr 72/87-6, des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB für schuldig und verhängte unter Anwendung der §§ 31 sowie 40 StGB eine das eingangs genannte Straferkenntnis berücksichtigende Zusatzstrafe von drei Monaten, welche ebenfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Nachträglich erging wegen einer bereits im Jänner 1986 verübten Betrugstat eine neuerliche Verurteilung des Walter R***. Das Kreisgericht Ried im Innkreis erkannte ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 20.Februar 1987, GZ 8 E römisch fünf r 72/87-6, des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB für schuldig und verhängte unter Anwendung der Paragraphen 31, sowie 40 StGB eine das eingangs genannte Straferkenntnis berücksichtigende Zusatzstrafe von drei Monaten, welche ebenfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Zufolge eines Antrages des öffentlichen Anklägers "auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (§ 55 Abs. 3 StGB)" beschloß das Kreisgericht Ried im Innkreis am 1.April 1987, GZ 7 E Vr 351/86-20, die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 28. Mai 1986 über Walter R*** verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen, jedoch die bereits bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Aus der Begründung des Beschlusses wird deutlich, daß sich das Gericht dabei von der unzutreffenden Annahme leiten ließ, die nachträgliche Verurteilung des Walter R*** im Verfahren AZ 8 E Vr 72/87 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis sei wegen eines innerhalb der Probezeit verübten Deliktes ergangen und es liege daher ein Anwendungsfall des § 53 StGB vor, wogegen in Wahrheit eine früher begangene Tat abgeurteilt worden war und die zitierte Widerrufsregelung nach Lage des Falles nicht herangezogen werden konnte.Zufolge eines Antrages des öffentlichen Anklägers "auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung der Probezeit (Paragraph 55, Absatz 3, StGB)" beschloß das Kreisgericht Ried im Innkreis am 1.April 1987, GZ 7 E römisch fünf r 351/86-20, die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 28. Mai 1986 über Walter R*** verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen, jedoch die bereits bestimmte Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern. Aus der Begründung des Beschlusses wird deutlich, daß sich das Gericht dabei von der unzutreffenden Annahme leiten ließ, die nachträgliche Verurteilung des Walter R*** im Verfahren AZ 8 E römisch fünf r 72/87 des Kreisgerichtes Ried im Innkreis sei wegen eines innerhalb der Probezeit verübten Deliktes ergangen und es liege daher ein Anwendungsfall des Paragraph 53, StGB vor, wogegen in Wahrheit eine früher begangene Tat abgeurteilt worden war und die zitierte Widerrufsregelung nach Lage des Falles nicht herangezogen werden konnte.