Der Angeklagte Christian K***** bekämpft seine Schuldsprüche wegen Diebstahls allein in der Annahme der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 130 zweiter Satz StGB) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte Christian K***** bekämpft seine Schuldsprüche wegen Diebstahls allein in der Annahme der Qualifikation gewerbsmäßiger Tatbegehung (Paragraph 130, zweiter Satz StGB) mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Schon die Mängelrüge (Z 5) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil mit dem Einwand, der "eigentliche" Tätervorsatz sei "nur auf den Betrieb von Fahrzeugen gerichtet" gewesen, während sich die Diebstahlshandlungen "gleichsam als Nebenerfolg" dargestellt hätten, ohne nähere Substantiierung der behaupteten Unvollständigkeit bzw. Undeutlichkeit der Urteilsgründe lediglich eine von der tatrichterlichen abweichende Beweiswürdigung zu den Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit angestrebt wird.Schon die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil mit dem Einwand, der "eigentliche" Tätervorsatz sei "nur auf den Betrieb von Fahrzeugen gerichtet" gewesen, während sich die Diebstahlshandlungen "gleichsam als Nebenerfolg" dargestellt hätten, ohne nähere Substantiierung der behaupteten Unvollständigkeit bzw. Undeutlichkeit der Urteilsgründe lediglich eine von der tatrichterlichen abweichende Beweiswürdigung zu den Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit angestrebt wird.
Sinngemäßes ist der Subsumtionsrüge (Z 10) entgegenzuhalten, die - soweit sie sich nicht auf eine bloße Wiederholung zum Vorbringen der Mängelrüge beschränkt - nicht nur bei der chronologischen Zuordnung der einzelnen, dem Angeklagten zur Last fallenden Diebstahlshandlungen, sondern auch hinsichtlich weiterer für die tatrichterliche Bejahung der bekämpften Qualifikation maßgebender Kriterien (professionelle Tatplanung und Ausführung, Vorleben - 387/II) eine vollständige Orientierung am Urteilsinhalt vermissen läßt.Sinngemäßes ist der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entgegenzuhalten, die - soweit sie sich nicht auf eine bloße Wiederholung zum Vorbringen der Mängelrüge beschränkt - nicht nur bei der chronologischen Zuordnung der einzelnen, dem Angeklagten zur Last fallenden Diebstahlshandlungen, sondern auch hinsichtlich weiterer für die tatrichterliche Bejahung der bekämpften Qualifikation maßgebender Kriterien (professionelle Tatplanung und Ausführung, Vorleben - 387/II) eine vollständige Orientierung am Urteilsinhalt vermissen läßt.
Die sohin zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die sohin zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.