Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung des Beweisantrags auf Zeugenvernehmung eines informierten Vertreters der Taxiinnung zum Beweis dafür, "daß sich auf Grund der Bedarfsfreigabe die Anzahl der Taxis in Wien mehr als verdoppelt hat und auf Grund dessen Kilometerleistungen erbracht werden, die nicht einmal die Hälfte des bisher als erbracht Angesehenen erreichen, bzw eine Erwirtschaftung eines Kilometergeldes von maximal 6 S nur mehr möglich ist."Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Beweisantrags auf Zeugenvernehmung eines informierten Vertreters der Taxiinnung zum Beweis dafür, "daß sich auf Grund der Bedarfsfreigabe die Anzahl der Taxis in Wien mehr als verdoppelt hat und auf Grund dessen Kilometerleistungen erbracht werden, die nicht einmal die Hälfte des bisher als erbracht Angesehenen erreichen, bzw eine Erwirtschaftung eines Kilometergeldes von maximal 6 S nur mehr möglich ist."
Ihr zuwider durfte das Schöffengericht diesen Antrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten zu Recht abweisen, weil der beigezogene Sachverständige Mag. Dr. Thomas K***** zu diesem Thema (unter Verwertung eines aktuellen Untersuchungsergebnisses) hinreichend Stellung bezogen hat (S 273 ff, 303 ff, 415), und der Antrag unter Abstellen nur auf die Vermehrung der Zahl der Taxis, aber unter Vernachlässigung aller weiteren für die Ertragslage maßgebenden Faktoren (Tariferhöhungen, Fahrgastaufkommen) nicht darzutun vermochte, weshalb der beantragte Beweis das vom Beschwerdeführer erwartete Ergebnis bringen werde. Je weniger aber das angegebene Beweisthema geeignet ist, die bisherige Beweislage zu erschüttern, umso mehr muß der Beweisantrag Gründe für die Annahme enthalten, daß die Durchführung des Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19c, 19cc). Im Lichte des vorliegenden Sachverständigengutachtens wäre somit eine eingehende, sämtliche Prämissen berücksichtigende Begründung erforderlich gewesen, warum dem begehrten Zeugenbeweis die Eignung zukomme, die Gutachtensausführungen über einen durchschnittlichen Kilometerertrag von 10 S in Frage zu stellen.Ihr zuwider durfte das Schöffengericht diesen Antrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten zu Recht abweisen, weil der beigezogene Sachverständige Mag. Dr. Thomas K***** zu diesem Thema (unter Verwertung eines aktuellen Untersuchungsergebnisses) hinreichend Stellung bezogen hat (S 273 ff, 303 ff, 415), und der Antrag unter Abstellen nur auf die Vermehrung der Zahl der Taxis, aber unter Vernachlässigung aller weiteren für die Ertragslage maßgebenden Faktoren (Tariferhöhungen, Fahrgastaufkommen) nicht darzutun vermochte, weshalb der beantragte Beweis das vom Beschwerdeführer erwartete Ergebnis bringen werde. Je weniger aber das angegebene Beweisthema geeignet ist, die bisherige Beweislage zu erschüttern, umso mehr muß der Beweisantrag Gründe für die Annahme enthalten, daß die Durchführung des Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19c, 19cc). Im Lichte des vorliegenden Sachverständigengutachtens wäre somit eine eingehende, sämtliche Prämissen berücksichtigende Begründung erforderlich gewesen, warum dem begehrten Zeugenbeweis die Eignung zukomme, die Gutachtensausführungen über einen durchschnittlichen Kilometerertrag von 10 S in Frage zu stellen.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Schöffengericht mit dem Vorbringen des Angeklagten, infolge Konkurses der Firma I***** GesmbH seien rund 730.000 S an offenen Forderungen unbefriedigt geblieben, dieser Betrag sei von der auf Schätzung beruhenden Steuerschuld in Abzug zu bringen, ausreichend auseinandergesetzt, indem es seine Feststellungen auf das erwähnte - diese Behauptungen keineswegs vernachlässigende (siehe AS 261, 416) - Gutachten stützte (US 12) und ausdrücklich auf die Ausführungen des Sachverständigen verwies, warum der dargestellte Einwand ohne Bedeutung ist (US 14). Auch zur Frage des durchschnittlichen Kilometerertrags weist das angefochtene Urteil keinen Begründungsmangel auf, sondern hat auch diesen (schon in der Verfahrensrüge relevierten) Einwand - wiederum gestützt auf das Sachverständigengutachten - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik verworfen (US 16).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Schöffengericht mit dem Vorbringen des Angeklagten, infolge Konkurses der Firma I***** GesmbH seien rund 730.000 S an offenen Forderungen unbefriedigt geblieben, dieser Betrag sei von der auf Schätzung beruhenden Steuerschuld in Abzug zu bringen, ausreichend auseinandergesetzt, indem es seine Feststellungen auf das erwähnte - diese Behauptungen keineswegs vernachlässigende (siehe AS 261, 416) - Gutachten stützte (US 12) und ausdrücklich auf die Ausführungen des Sachverständigen verwies, warum der dargestellte Einwand ohne Bedeutung ist (US 14). Auch zur Frage des durchschnittlichen Kilometerertrags weist das angefochtene Urteil keinen Begründungsmangel auf, sondern hat auch diesen (schon in der Verfahrensrüge relevierten) Einwand - wiederum gestützt auf das Sachverständigengutachten - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik verworfen (US 16).
Mit ihren weitergehenden Erörterungen zu den beiden angeführten Themenkreisen erschöpft sich die Beschwerde aber in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der - im übrigen sehr sorgfältigen, zu allen relevanten Punkten Stellung beziehenden und denkfehlerfreien - erstgerichtlichen Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.