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Entscheidung 11 Os 57/99×

Entscheidung 11 Os 57/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os57/99

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Albert S***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. November 1998, GZ 11b römisch fünf r 4708/98-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Albert S***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (zu römisch eins und römisch zwei) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (zu römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien als Geschäftsführer der Johannes St***** GesmbH unter Verletzung abgabenrechtlicher Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in mehrfachen Angriffen vorsätzlich Verkürzungen von Abgaben in der Höhe von insgesamt 3,491.997 S bewirkt, nämlich

(römisch eins) am 31. März 1993, 30. November 1993 und 29. März 1995 in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzungen der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer, indem er unrichtige Steuererklärungen und Bilanzen abgab, sodaß darauf beruhende Bescheide für die Jahre 1991 bis 1993 erlassen wurden, um insgesamt 1,291.005 S,

(römisch zwei) von Anfang November 1991 bis November 1995 in unterbliebener Entrichtung gelegene Verkürzungen der selbst zu berechnenden Kapitalertragssteuer für verheimlichte, aus verschwiegenen Eingängen zugeflossene Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ, um insgesamt 1,547.904

S,

(römisch drei) von 10. März 1994 bis 10. Februar 1995 und 10. März 1995 bis 10. November 1995 unter wissentlicher Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner 1994 bis September 1995, indem er keine oder unvollständige Voranmeldungen erstattete und keine oder zu geringe Vorauszahlungen entrichtete, um insgesamt 653.088 S.

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung des Beweisantrags auf Zeugenvernehmung eines informierten Vertreters der Taxiinnung zum Beweis dafür, "daß sich auf Grund der Bedarfsfreigabe die Anzahl der Taxis in Wien mehr als verdoppelt hat und auf Grund dessen Kilometerleistungen erbracht werden, die nicht einmal die Hälfte des bisher als erbracht Angesehenen erreichen, bzw eine Erwirtschaftung eines Kilometergeldes von maximal 6 S nur mehr möglich ist."

Ihr zuwider durfte das Schöffengericht diesen Antrag ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten zu Recht abweisen, weil der beigezogene Sachverständige Mag. Dr. Thomas K***** zu diesem Thema (unter Verwertung eines aktuellen Untersuchungsergebnisses) hinreichend Stellung bezogen hat (S 273 ff, 303 ff, 415), und der Antrag unter Abstellen nur auf die Vermehrung der Zahl der Taxis, aber unter Vernachlässigung aller weiteren für die Ertragslage maßgebenden Faktoren (Tariferhöhungen, Fahrgastaufkommen) nicht darzutun vermochte, weshalb der beantragte Beweis das vom Beschwerdeführer erwartete Ergebnis bringen werde. Je weniger aber das angegebene Beweisthema geeignet ist, die bisherige Beweislage zu erschüttern, umso mehr muß der Beweisantrag Gründe für die Annahme enthalten, daß die Durchführung des Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19c, 19cc). Im Lichte des vorliegenden Sachverständigengutachtens wäre somit eine eingehende, sämtliche Prämissen berücksichtigende Begründung erforderlich gewesen, warum dem begehrten Zeugenbeweis die Eignung zukomme, die Gutachtensausführungen über einen durchschnittlichen Kilometerertrag von 10 S in Frage zu stellen.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Schöffengericht mit dem Vorbringen des Angeklagten, infolge Konkurses der Firma I***** GesmbH seien rund 730.000 S an offenen Forderungen unbefriedigt geblieben, dieser Betrag sei von der auf Schätzung beruhenden Steuerschuld in Abzug zu bringen, ausreichend auseinandergesetzt, indem es seine Feststellungen auf das erwähnte - diese Behauptungen keineswegs vernachlässigende (siehe AS 261, 416) - Gutachten stützte (US 12) und ausdrücklich auf die Ausführungen des Sachverständigen verwies, warum der dargestellte Einwand ohne Bedeutung ist (US 14). Auch zur Frage des durchschnittlichen Kilometerertrags weist das angefochtene Urteil keinen Begründungsmangel auf, sondern hat auch diesen (schon in der Verfahrensrüge relevierten) Einwand - wiederum gestützt auf das Sachverständigengutachten - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik verworfen (US 16).

Mit ihren weitergehenden Erörterungen zu den beiden angeführten Themenkreisen erschöpft sich die Beschwerde aber in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der - im übrigen sehr sorgfältigen, zu allen relevanten Punkten Stellung beziehenden und denkfehlerfreien - erstgerichtlichen Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E54571 11D00579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00057.99.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_0110OS00057_9900000_000