Zutreffend macht die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen Begründung (Z 5 zweiter Fall) geltend, das Erstgericht habe im Rahmen der Begründung des Teilfreispruchs mehrere den Angeklagten belastende Verfahrensresultate unerörtert gelassen.Zutreffend macht die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) geltend, das Erstgericht habe im Rahmen der Begründung des Teilfreispruchs mehrere den Angeklagten belastende Verfahrensresultate unerörtert gelassen.
Die negative Konstatierung des Inhalts, es sei „nicht feststellbar, ob der Angeklagte an der Tat vom 11. Oktober 2006 beteiligt war", wird nämlich ausschließlich auf fragmentarische Elemente der leugnenden Verantwortung des Genannten, wonach er „mit der Tat nichts zu tun" habe (S 9/IV), sowie die - diesen Standpunkt stützende - Schilderung des Mindaugas D***** in der Hauptverhandlung gestützt. Die Entscheidungsgründe enthalten jedoch keine Auseinandersetzung mit den weiteren Angaben des Angeklagten, wonach D***** und ein namentlich nicht bekannter Georgier in seiner Anwesenheit einen Einbruch besprachen und er - wissend, dass ein Einbruch stattfindet - im Auto sitzend drei bis vier Stunden auf sie wartete (S 389/III, S 9/IV). Diese Schilderung bietet - ebenso wie die des D*****, wonach er S***** zu warten aufgefordert habe (S 23/IV) - erörterungsbedürftige Indizien für dessen Tatbeteiligung. Zu Recht releviert die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mängelrüge überdies, das Erstgericht habe zwar erwogen, dass der Angeklagte „in auffälliger Weise die Schaufenster in Bludenz angeschaut" habe (US 6), was dieser damit erklärte, lediglich „spazieren" gegangen zu sein (US 7), die dieser Behauptung entgegenstehende Aussage der Zeugin Barbara Hu*****, wonach die von ihr beobachteten Männer ca „eine halbe Stunde" vor dem Juweliergeschäft „P*****" gestanden seien (S 45/III), aber nicht erörtert.
Wenngleich das Gericht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO nur verpflichtet ist, die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen, ohne auf sämtliche Verfahrensergebnisse detailliert einzugehen, muss es doch das wesentliche Beweismaterial verwerten und - falls sich der Schöffensenat für die Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten entscheidet - formell einwandfrei dartun, aus welchen Gründen es die in entgegengesetzte Richtung weisenden Beweisergebnisse für belanglos oder nicht hinreichend überzeugend hält (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 420 ff).Wenngleich das Gericht nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nur verpflichtet ist, die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen, ohne auf sämtliche Verfahrensergebnisse detailliert einzugehen, muss es doch das wesentliche Beweismaterial verwerten und - falls sich der Schöffensenat für die Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten entscheidet - formell einwandfrei dartun, aus welchen Gründen es die in entgegengesetzte Richtung weisenden Beweisergebnisse für belanglos oder nicht hinreichend überzeugend hält (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 420 ff).
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell gegen die Negativfeststellung zur Gewerbsmäßigkeit beim Schuldspruch (US 5) wendet, unterlässt sie eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Tatumständen, die gesetzliche Nichtigkeitsgründe bilden sollen, und entzieht sich somit sachbezogener Erledigung (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde formell gegen die Negativfeststellung zur Gewerbsmäßigkeit beim Schuldspruch (US 5) wendet, unterlässt sie eine deutliche und bestimmte Bezeichnung von Tatumständen, die gesetzliche Nichtigkeitsgründe bilden sollen, und entzieht sich somit sachbezogener Erledigung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Weil die von der Staatsanwaltschaft zutreffend gerügten Begründungsmängel eine teilweise Verfahrenserneuerung unumgänglich machen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der in der Beschwerde relevierten Frage (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO - vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634), ob sich der Angeklagte im Zusammenhang mit der vom Freispruch umfassten Tathandlung allenfalls einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung - nämlich des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB) - schuldig gemacht hat.Weil die von der Staatsanwaltschaft zutreffend gerügten Begründungsmängel eine teilweise Verfahrenserneuerung unumgänglich machen, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der in der Beschwerde relevierten Frage (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 634), ob sich der Angeklagte im Zusammenhang mit der vom Freispruch umfassten Tathandlung allenfalls einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung - nämlich des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (Paragraph 286, StGB) - schuldig gemacht hat.
Die Aufhebung des Freispruchs war mit der Kassation des Strafausspruchs zu verbinden (§ 289 StPO, vgl 13 Os 11/77, SSt 48/14; 9 Os 180/84).Die Aufhebung des Freispruchs war mit der Kassation des Strafausspruchs zu verbinden (Paragraph 289, StPO, vergleiche 13 Os 11/77, SSt 48/14; 9 Os 180/84).
Im zweiten Rechtsgang wird bei einem anklagekonformen (ON 100, 110, S 5/IV) Schuldspruch zum Faktum „P*****" mit dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zum Faktum „H*****" eine Subsumtionseinheit iSv § 29 StGB zu bilden sein, die auch - entsprechende Feststellungen vorausgesetzt - nach § 130 dritter Fall StGB qualifiziert sein könnte. Bei einem Schuldspruch nach § 286 Abs 1 StGB träte dieser neben den aktuell bestehenden nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2 StGB, bei einem neuerlichen Freispruch bliebe nur letzterer Basis für die Strafbemessung.Im zweiten Rechtsgang wird bei einem anklagekonformen (ON 100, 110, S 5/IV) Schuldspruch zum Faktum „P*****" mit dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zum Faktum „H*****" eine Subsumtionseinheit iSv Paragraph 29, StGB zu bilden sein, die auch - entsprechende Feststellungen vorausgesetzt - nach Paragraph 130, dritter Fall StGB qualifiziert sein könnte. Bei einem Schuldspruch nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB träte dieser neben den aktuell bestehenden nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2, StGB, bei einem neuerlichen Freispruch bliebe nur letzterer Basis für die Strafbemessung.
Dabei wird jedenfalls die zu Recht geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO zu vermeiden sein, indem Bedachtnahme nach §§ 31, 40 StGB auf in Litauen zwischenzeitlich ergangene und rechtskräftige Verurteilungen (vgl US 5 und S 335/III) erfolgt.Dabei wird jedenfalls die zu Recht geltend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO zu vermeiden sein, indem Bedachtnahme nach Paragraphen 31, 40, StGB auf in Litauen zwischenzeitlich ergangene und rechtskräftige Verurteilungen vergleiche US 5 und S 335/III) erfolgt.
Wegen der Aufhebung des Strafausspruchs waren die darauf bezogenen Rechtsmittel(-teile) auf diese Erledigung zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Wegen der Aufhebung des Strafausspruchs waren die darauf bezogenen Rechtsmittel(-teile) auf diese Erledigung zu verweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.