Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO (die zusätzliche Anführung von § 489 Abs 1 StPO muss im schöffengerichtlichen Verfahren unverständlich bleiben). Der Angeklagte hatte das Auffinden seines Spermas in der Scheide seiner Frau damit zu erklären gesucht, diese habe mit ihm einen Geschlechtsverkehr vollzogen, während er schlief (US 9 f). Der vom Gericht dazu beigezogene gerichtsmedizinische Experte hielt es grundsätzlich für möglich, dass ein Mann während des Schlafs sexuell stimuliert werde und es noch während des Schlafs zu einem (passiven) Geschlechtsverkehr mit Samenerguss komme, und er erachtete die Verantwortung des Angeklagten als grundsätzlich nicht widerlegbar; „eine nähere diesbezügliche Abklärung wäre allenfalls durch eine neurologisch/psychiatrische Exploration in Verbindung mit einer sorgfältigen unter anderem auch urologischen Untersuchung in einem Schlaflabor möglich" (S 153/II; ON 49 S 18 = S 188/II). Der Angeklagte beantragte „die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie laut [dem zitierten] Punkt 6.4. des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R***** (ON 44) zum Beweis dafür, dass Miriam E***** am 20./21. 8. 2007 mit dem tief schlafenden Angeklagten den Geschlechtsverkehr vollzogen hat bzw diesen derart stimuliert hat, dass es zu einem Samenerguss gekommen ist" (ON 49 S 23). Dies wurde vom Schöffengericht unter anderem mit der Begründung abgewiesen, „dass dem Angeklagten zugestanden wird, dass es grundsätzlich möglich ist, mit einem tief schlafenden Mann den Geschlechtsverkehr bzw eine sexuelle Stimulation bis zum Samenerguss durchzuführen" (ON 49 S 24; vgl auch US 13).Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO (die zusätzliche Anführung von Paragraph 489, Absatz eins, StPO muss im schöffengerichtlichen Verfahren unverständlich bleiben). Der Angeklagte hatte das Auffinden seines Spermas in der Scheide seiner Frau damit zu erklären gesucht, diese habe mit ihm einen Geschlechtsverkehr vollzogen, während er schlief (US 9 f). Der vom Gericht dazu beigezogene gerichtsmedizinische Experte hielt es grundsätzlich für möglich, dass ein Mann während des Schlafs sexuell stimuliert werde und es noch während des Schlafs zu einem (passiven) Geschlechtsverkehr mit Samenerguss komme, und er erachtete die Verantwortung des Angeklagten als grundsätzlich nicht widerlegbar; „eine nähere diesbezügliche Abklärung wäre allenfalls durch eine neurologisch/psychiatrische Exploration in Verbindung mit einer sorgfältigen unter anderem auch urologischen Untersuchung in einem Schlaflabor möglich" (S 153/II; ON 49 S 18 = S 188/II). Der Angeklagte beantragte „die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie laut [dem zitierten] Punkt 6.4. des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R***** (ON 44) zum Beweis dafür, dass Miriam E***** am 20./21. 8. 2007 mit dem tief schlafenden Angeklagten den Geschlechtsverkehr vollzogen hat bzw diesen derart stimuliert hat, dass es zu einem Samenerguss gekommen ist" (ON 49 S 23). Dies wurde vom Schöffengericht unter anderem mit der Begründung abgewiesen, „dass dem Angeklagten zugestanden wird, dass es grundsätzlich möglich ist, mit einem tief schlafenden Mann den Geschlechtsverkehr bzw eine sexuelle Stimulation bis zum Samenerguss durchzuführen" (ON 49 S 24; vergleiche auch US 13).
Die daran anknüpfende Verfahrensrüge (Z 4) vermag nicht darzutun, dass dadurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere Art 6 MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.Die daran anknüpfende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vermag nicht darzutun, dass dadurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere Artikel 6, MRK, oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist.
Denn selbst die Bekräftigung der physiologischen Möglichkeit des Vollzugs eines Geschlechtsverkehrs mit einem schlafenden Mann - wovon die Tatrichter ohnedies ausgingen - trägt nichts zur Klärung der verfahrensaktuellen Frage bei, ob das beschriebene Auffinden der Spermaspuren tatsächlich darauf - und nicht auf die inkriminierte Vergewaltigung - zurückzuführen ist. Der Beweisantrag betrifft somit keine erhebliche Tatsache (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO).Denn selbst die Bekräftigung der physiologischen Möglichkeit des Vollzugs eines Geschlechtsverkehrs mit einem schlafenden Mann - wovon die Tatrichter ohnedies ausgingen - trägt nichts zur Klärung der verfahrensaktuellen Frage bei, ob das beschriebene Auffinden der Spermaspuren tatsächlich darauf - und nicht auf die inkriminierte Vergewaltigung - zurückzuführen ist. Der Beweisantrag betrifft somit keine erhebliche Tatsache (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
Mit den Hinweisen auf - in den Überlegungen der Tatrichter berücksichtigte (US 10 f) - Details in den Angaben des Opfers (Bezeichnung der ihr bekannten Softgun als „Plastikwaffe") erweckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen I.2. und II. zugrunde liegenden Feststellungen.Mit den Hinweisen auf - in den Überlegungen der Tatrichter berücksichtigte (US 10 f) - Details in den Angaben des Opfers (Bezeichnung der ihr bekannten Softgun als „Plastikwaffe") erweckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen römisch eins.2. und römisch zwei. zugrunde liegenden Feststellungen.
Denn die Tatsachenrüge will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Fälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 Satz 3 und Satz 4 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, Satz 3 und Satz 4 StPO).