Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die deutlich genug zum Ausdruck bringt, dass im bekämpften Urteil keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen wurden.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die deutlich genug zum Ausdruck bringt, dass im bekämpften Urteil keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen wurden.
Nach den Konstatierungen des Erstgerichts zur inneren Tatseite unterstützte der Angeklagte P***** und M***** „im (vollen) Wissen um deren Tatplan“ (US 3, 4) bei der Anmietung der Fahrzeuge. Die Genannten fuhren mit diesen sodann zu den Tatorten, um „gewerbsmäßig“ Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser zu begehen, „um sich an der Diebsbeute unrechtmäßig zu bereichern“ (US 3). Feststellungen, dass der Angeklagte selbst mit auf unrechtmäßige Bereicherung (seiner selbst oder eines Dritten) gerichtetem Vorsatz gehandelt hätte, enthält das angefochtene Urteil nicht. Auch aus der von der Generalprokuratur ins Treffen geführten Urteilspassage, der Angeklagte habe gewusst, dass sich P***** und M***** durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme über einen längeren Zeitraum verschaffen wollten, kann der Wille der Tatrichter, den Bereicherungsvorsatz des Angeklagten festzustellen, nicht ersehen werden.
Im Übrigen fehlen Konstatierungen eines auf die Überschreitung der Wertgrenze von 5.000 Euro gerichteten Vorsatzes des Angeklagten und zu einer auf eigene längerfristige Einkommensverschaffung gerichteten Absicht.
Gewerbsmäßigkeit verlangt nämlich neben bestimmten objektiven Kriterien die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der in Rede stehenden strafbaren Handlung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Im Fall von Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) kommt eine gewerbsmäßige Begehung nur in Betracht, wenn der Beitragstäter in der Absicht (§ 5 Abs 1 StGB) handelt, sich selbst ein den geschilderten Kriterien entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Bloßes Wissen um das gewerbsmäßige Handeln des unmittelbaren Täters oder ein Anstreben von dessen Bereicherung genügt hingegen nicht (RIS-Justiz RS0089670, RS0086962, RS0086543).Gewerbsmäßigkeit verlangt nämlich neben bestimmten objektiven Kriterien die Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung der in Rede stehenden strafbaren Handlung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Im Fall von Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) kommt eine gewerbsmäßige Begehung nur in Betracht, wenn der Beitragstäter in der Absicht (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) handelt, sich selbst ein den geschilderten Kriterien entsprechendes Einkommen zu verschaffen. Bloßes Wissen um das gewerbsmäßige Handeln des unmittelbaren Täters oder ein Anstreben von dessen Bereicherung genügt hingegen nicht (RIS-Justiz RS0089670, RS0086962, RS0086543).
Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde bedurfte es demnach nicht.
Demnach war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).Demnach war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde das angefochtene Urteil schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.