Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben der C***** Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die genannte Zeugin die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614). Im Übrigen hat das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine entsprechende – nur in besonderen Fällen erforderliche – Begutachtung (RIS-Justiz RS0097733) mit Recht verneint (ON 27 S 11, US 7) und sind in der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben der C***** Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die genannte Zeugin die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614). Im Übrigen hat das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine entsprechende – nur in besonderen Fällen erforderliche – Begutachtung (RIS-Justiz RS0097733) mit Recht verneint (ON 27 S 11, US 7) und sind in der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist ein erörterungsbedürftiger Widerspruch in den Aussagen der C*****, wonach sie auf den versuchten sexuellen Übergriff bezogene „Bilder im Kopf“ habe und andererseits anlässlich des Vorfalls „die Augen stets geschlossen hatte“ aus Sicht des Obersten Gerichtshofs nicht erkennbar (vgl RIS-Justiz RS0098646, RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421, 425). Ebenso wenig waren die – von der Glaubwürdigkeit der C***** aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugten (vgl US 6 f, ON 27 S 10 f - RIS-Justiz RS0106588 [T9, T14]) – Tatrichter dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0106642, RS0098377; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428) verhalten, sich mit Angaben der C*****, wonach sie sich vom Angeklagten auch nach diesem Vorfall ins Bett tragen ließ, explizit auseinanderzusetzen.Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein erörterungsbedürftiger Widerspruch in den Aussagen der C*****, wonach sie auf den versuchten sexuellen Übergriff bezogene „Bilder im Kopf“ habe und andererseits anlässlich des Vorfalls „die Augen stets geschlossen hatte“ aus Sicht des Obersten Gerichtshofs nicht erkennbar vergleiche RIS-Justiz RS0098646, RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 425). Ebenso wenig waren die – von der Glaubwürdigkeit der C***** aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugten vergleiche US 6 f, ON 27 S 10 f - RIS-Justiz RS0106588 [T9, T14]) – Tatrichter dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0106642, RS0098377; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428) verhalten, sich mit Angaben der C*****, wonach sie sich vom Angeklagten auch nach diesem Vorfall ins Bett tragen ließ, explizit auseinanderzusetzen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und lässt solcherart den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe außer Acht (RIS-Justiz RS0115902). Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen werden solcherart nicht geweckt (vgl RIS-Justiz RS0118780).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und lässt solcherart den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe außer Acht (RIS-Justiz RS0115902). Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen werden solcherart nicht geweckt vergleiche RIS-Justiz RS0118780).
Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen und Behauptungen (etwa, dass Minderjährige im Alter der C***** „nicht immer 'Fantasie und Wirklichkeit' unterscheiden können“) die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13).Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen und Behauptungen (etwa, dass Minderjährige im Alter der C***** „nicht immer 'Fantasie und Wirklichkeit' unterscheiden können“) die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil jedoch inhaltlich in den Schuldsprüchen (2) und (3) nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil jedoch inhaltlich in den Schuldsprüchen (2) und (3) nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Dieses wird zu berücksichtigen haben (vgl RIS-Justiz RS0122140, RS0119220, RS0122137), dass das Schöffengericht, obwohl das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen laut Schuldspruch (1) versucht wurde, zum Schuldspruch (4) von Tatvollendung ausgegangen ist (vgl Philipp in WK2 StGB § 212 Rz 12; Hinterhofer, SbgK § 212 Rz 53).Dieses wird zu berücksichtigen haben vergleiche RIS-Justiz RS0122140, RS0119220, RS0122137), dass das Schöffengericht, obwohl das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen laut Schuldspruch (1) versucht wurde, zum Schuldspruch (4) von Tatvollendung ausgegangen ist vergleiche Philipp in WK2 StGB Paragraph 212, Rz 12; Hinterhofer, SbgK Paragraph 212, Rz 53).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.