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Entscheidung 11 Os 58/19t×

Entscheidung 11 Os 58/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os58/19t

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen G***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Jänner 2019, GZ 41 Hv 16/18w-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde G***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 15, 207, Absatz eins, StGB (1), jeweils mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraphen 15, 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (2) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, erster Fall StGB (3) sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (4) schuldig erkannt.

Danach hat er in H***** und an anderen Orten

(1) zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 1. September 2014 und 15. Juli 2016 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen versucht, indem er mit der rechten Hand in die Unterhose in Richtung Scheide der am Bett liegenden C*****, geboren am ***** 2003 (Tochter seiner damaligen Lebensgefährtin), fuhr, wobei sich C***** wegdrehte, als er mit seiner Hand gerade ihren Venushügel berührte und somit eine Berührung der Scheide verhinderte;

(2) pornographische Darstellungen einer mündigen minderjährigen Person (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB) und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, welche reißerisch verzerrt, auf sich selbst reduziert und von anderen Lebensäußerungen losgelöst sind und der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, herzustellen versucht, indem er C***** am 23. Dezember 2017 und am 13. Jänner 2018 jeweils beim Duschen mit seinem „Handy“ filmte und Videos auf seinem Handy abspeicherte;

(3) im Zeitraum 16. September 2017 bis 14. Jänner 2018 pornographische Darstellungen mündiger Minderjähriger (Paragraph 207 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB) und zwar wirklichkeitstreue Abbildungen der Genitalien und der Schamgegend Minderjähriger, welche reißerisch verzerrt auf sich selbst reduziert und von anderen Lebensäußerungen losgelöst sind und der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, sich verschafft und besessen, indem er zumindest vier Fotos/Screenshots, auf welchen nackte mündige Mädchen in unterschiedlichen einschlägigen Posen abgebildet sind, aus dem Internet von unbekannten Quellen herunterlud bzw Screenshots von aus unbekannten Quellen aus dem Internet stammenden Videos anfertigte und diese anschließend auf seinem „Handy“ im Ordner „xxBilder“ abspeicherte;

(4) durch die zu (1) angeführte Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht untersteht, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die Glaubhaftigkeit der Angaben der C***** Verteidigungsrechte schon deshalb nicht verletzt, weil nicht einmal behauptet wurde, dass die genannte Zeugin die erforderliche Zustimmung zu einer Exploration erteilt hätte oder erteilen würde (RIS-Justiz RS0097584, RS0118956, RS0108614). Im Übrigen hat das Erstgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine entsprechende – nur in besonderen Fällen erforderliche – Begutachtung (RIS-Justiz RS0097733) mit Recht verneint (ON 27 S 11, US 7) und sind in der Beschwerde nachgetragene Argumente als Versuch einer Antragsfundierung aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein erörterungsbedürftiger Widerspruch in den Aussagen der C*****, wonach sie auf den versuchten sexuellen Übergriff bezogene „Bilder im Kopf“ habe und andererseits anlässlich des Vorfalls „die Augen stets geschlossen hatte“ aus Sicht des Obersten Gerichtshofs nicht erkennbar vergleiche RIS-Justiz RS0098646, RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421, 425). Ebenso wenig waren die – von der Glaubwürdigkeit der C***** aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks überzeugten vergleiche US 6 f, ON 27 S 10 f - RIS-Justiz RS0106588 [T9, T14]) – Tatrichter dem Gebot zu bestimmter aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; RIS-Justiz RS0106642, RS0098377; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428) verhalten, sich mit Angaben der C*****, wonach sie sich vom Angeklagten auch nach diesem Vorfall ins Bett tragen ließ, explizit auseinanderzusetzen.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einer Wiederholung des Vorbringens der Mängelrüge und lässt solcherart den wesensmäßigen Unterschied der einzelnen Nichtigkeitsgründe außer Acht (RIS-Justiz RS0115902). Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen werden solcherart nicht geweckt vergleiche RIS-Justiz RS0118780).

Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen und Behauptungen (etwa, dass Minderjährige im Alter der C***** „nicht immer 'Fantasie und Wirklichkeit' unterscheiden können“) die Beweiswürdigung des Schöffensenats nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, das Urteil jedoch inhaltlich in den Schuldsprüchen (2) und (3) nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Dieses wird zu berücksichtigen haben vergleiche RIS-Justiz RS0122140, RS0119220, RS0122137), dass das Schöffengericht, obwohl das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen laut Schuldspruch (1) versucht wurde, zum Schuldspruch (4) von Tatvollendung ausgegangen ist vergleiche Philipp in WK2 StGB Paragraph 212, Rz 12; Hinterhofer, SbgK Paragraph 212, Rz 53).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00058.19T.0528.000

Im RIS seit

24.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190528_OGH0002_0110OS00058_19T0000_000