Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch den Freispruch einer Mitangeklagten und einen Freispruch (US 6) sowie einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG enthält (V) – wurden M* und D* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (IV und I) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und 3 SMG (richtig auch bei M* [vgl jedoch US 4] II) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil – das auch den Freispruch einer Mitangeklagten und einen Freispruch (US 6) sowie einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des S* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG enthält (römisch fünf) – wurden M* und D* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch vier und römisch eins) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 SMG (richtig auch bei M* [vgl jedoch US 4] römisch zwei) schuldig erkannt.
[2] Danach haben – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden relevant – in S* „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“
I) D* von zumindest Oktober 2019 bis August 2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) jedenfalls übersteigenden Menge „erzeugt bzw dazu beigetragen, indem er das Haus anderen Personen überließ, die dort eine professionell ausgestattete Cannabisplantage errichteten, rund 1.400 Cannabispflanzen großzogen, deren Blüten und Fruchtstände ernteten und dabei zumindest 90 Gramm Delta-9-THC und 1.300 Gramm THCA erzeugten“;römisch eins) D* von zumindest Oktober 2019 bis August 2020 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) jedenfalls übersteigenden Menge „erzeugt bzw dazu beigetragen, indem er das Haus anderen Personen überließ, die dort eine professionell ausgestattete Cannabisplantage errichteten, rund 1.400 Cannabispflanzen großzogen, deren Blüten und Fruchtstände ernteten und dabei zumindest 90 Gramm Delta-9-THC und 1.300 Gramm THCA erzeugten“;
II) M* und D* von August 2020 bis 9. Februar 2021 „nach der zu I) geschilderten Ernte die in § 27 Abs 1 Z 2 SMG genannten Pflanzen, und zwar Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, und zwar zumindest 112,8 Gramm Delta-9-THC und 1.482 Gramm THCA, mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, bzw * D* dazu beigetragen, indem er den direkten Betreibern dieser Plantage das Einfamilienhaus überließ, die mit seinem Wissen und seiner Billigung in diesem nach der zu I) genannten Ernte weitere 1.296 Cannabispflanzen anbauten, wobei * M* in dem Haus wohnte und sich täglich um die dort befindlichen Cannabispflanzen kümmerte“;römisch zwei) M* und D* von August 2020 bis 9. Februar 2021 „nach der zu römisch eins) geschilderten Ernte die in Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, SMG genannten Pflanzen, und zwar Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift, und zwar zumindest 112,8 Gramm Delta-9-THC und 1.482 Gramm THCA, mit dem Vorsatz angebaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, bzw * D* dazu beigetragen, indem er den direkten Betreibern dieser Plantage das Einfamilienhaus überließ, die mit seinem Wissen und seiner Billigung in diesem nach der zu römisch eins) genannten Ernte weitere 1.296 Cannabispflanzen anbauten, wobei * M* in dem Haus wohnte und sich täglich um die dort befindlichen Cannabispflanzen kümmerte“;
IV) M* von zumindest Oktober 2019 bis August 2020 vorschriftswidrig Suchtgift „in einer das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge, und zwar Cannabis mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA erzeugt, indem er an mindestens einer professionell ausgestatteten Cannabisplantage durch Gießen der Pflanzen und Regeln der Raumtemperatur und der Luftfeuchtigkeit mitwirkte“;römisch vier) M* von zumindest Oktober 2019 bis August 2020 vorschriftswidrig Suchtgift „in einer das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge, und zwar Cannabis mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA erzeugt, indem er an mindestens einer professionell ausgestatteten Cannabisplantage durch Gießen der Pflanzen und Regeln der Raumtemperatur und der Luftfeuchtigkeit mitwirkte“;
V) S* gemeinsam mit D* und M* und weiteren bisher unbekannt gebliebenen Tätern von zumindest Oktober 2019 bis September 2020 [im bewussten und gewollten Zusammenwirken] „vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge erzeugt, und zwar Blüten und Fruchtstände von Cannabispflanzen mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA, beinhaltend zumindest 1.300 Gramm THCA (das ist ca das 32-fache der Grenzmenge) und 90 Gramm Delta-9-THC (das ist ca das 4,5-fache der Grenzmenge), indem er an mehreren Cannabisplantagen mit jeweils zwischen 900 und 1.400 Pflanzen mitwirkte, indem er die Pflanzen nach der Blüte aberntete und beim Trocknen der Blüten mitwirkte.“römisch fünf) S* gemeinsam mit D* und M* und weiteren bisher unbekannt gebliebenen Tätern von zumindest Oktober 2019 bis September 2020 [im bewussten und gewollten Zusammenwirken] „vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge jedenfalls übersteigenden Menge erzeugt, und zwar Blüten und Fruchtstände von Cannabispflanzen mit den Wirkstoffen Delta-9-THC und THCA, beinhaltend zumindest 1.300 Gramm THCA (das ist ca das 32-fache der Grenzmenge) und 90 Gramm Delta-9-THC (das ist ca das 4,5-fache der Grenzmenge), indem er an mehreren Cannabisplantagen mit jeweils zwischen 900 und 1.400 Pflanzen mitwirkte, indem er die Pflanzen nach der Blüte aberntete und beim Trocknen der Blüten mitwirkte.“
[3] Dagegen richten sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* und die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*. [3] Dagegen richten sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M* und die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*.