Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* an nachfolgenden Tagen in der Absicht, „sich durch die wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen von monatlich mehr als 400 Euro zu verschaffen und indem er bereits zwei solcher Taten begangen hat, in mehrfachen Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jeweils mit Antrag Angestellte der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) durch Einreichung von Ausfallbonus-Anträgen mit unrichtigen Umsatzzahlen beziehungsweise durch Vortäuschung der Ausführung einer operativen Tätigkeit mithin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur unrechtmäßigen Gewährung und Auszahlung von nachstehenden Ausfallbonuszahlungen in der Höhe von insgesamt 409.910,50 Euro verleitet, die die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten“, und zwar
• am 26. März 2021 iHv 12.353,37 Euro,
• am 22. April 2021 iHv 42.560,39 Euro,
• am 16. Mai 2021 iHv 42.575,24 Euro,
• am 22. Juni 2021 iHv 31.757,64 Euro,
• am 18. Juli 2021 iHv 41.440,42 Euro,
• am 23. August 2021 iHv 42.440,44 Euro,
• am 16. September 2021 iHv 34.571,43 Euro,
• am 18. Oktober 2021 iHv 30.439,82 Euro,
• am 8. Februar 2022 iHv 37.781,28 Euro,
• am 9. Februar 2022 iHv 28.342,82 Euro,
• am 14. Februar 2022 iHv 32.667,22 Euro und
• am 21. April 2022 in zwei Angriffen iHv 16.000 Euro und iHv 16.980,43 Euro.