[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den (insoweit unbekämpften) Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer den nackten erigierten Penis seines schlafenden, siebenjährigen Sohnes zunächst mit seinem Zeigefinger „mehrfach für 11 Sekunden“ und sodann „mehrfach mit dem Zeige- und Mittelfinger für 10 Sekunden“ „an[ge]stupst“ und (jeweils zugleich) Videoaufnahmen dieser Vorgänge mit seinem Mobiltelefon angefertigt (US 3).
[5] Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der aus diesen äußeren Tatumständen – entgegen der eine „sexuelle Intention“ leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 4) – gezogene Schluss auf die (bekämpften) Feststellungen (US 3 f) zur subjektiven Tatseite des § 207 Abs 1 StGB (US 4) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882). Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der aus diesen äußeren Tatumständen – entgegen der eine „sexuelle Intention“ leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 4) – gezogene Schluss auf die (bekämpften) Feststellungen (US 3 f) zur subjektiven Tatseite des Paragraph 207, Absatz eins, StGB (US 4) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht nicht klar, welcher (über die ohnedies getroffenen hinausgehenden) Feststellungen Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht nicht klar, welcher (über die ohnedies getroffenen hinausgehenden) Feststellungen
- zu einem „nicht bloß flüchtigen Sexualbezug“ der – mehrere Sekunden währenden (US 3) – festgestellten Berührungen es zur Subsumtion nach § 207 Abs 1 StGB und- zu einem „nicht bloß flüchtigen Sexualbezug“ der – mehrere Sekunden währenden (US 3) – festgestellten Berührungen es zur Subsumtion nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und
- zur „Wirklichkeitsnähe“ der – ein reales Geschehen zeigenden (US 3) – bildlichen Darstellungen es zur Erfüllung der Legaldefinition des § 207a Abs 4 (Z 1) StGB- zur „Wirklichkeitsnähe“ der – ein reales Geschehen zeigenden (US 3) – bildlichen Darstellungen es zur Erfüllung der Legaldefinition des Paragraph 207 a, Absatz 4, (Ziffer eins,) StGB
aus ihrer Sicht noch bedurft haben sollte, und versäumt solcherart die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116565).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.