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Entscheidung 11 Os 58/26b×

Entscheidung 11 Os 58/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

11Os58/26b

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Februar 2026, GZ 35 Hv 46/25a-45.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A) sowie (jeweils) mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (B) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er in W*

(A) am 28. August 2024 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB an seinem am * 2017 geborenen, somit unmündigen Sohn * C* eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, indem er dessen nackten erigierten Penis wiederholt „anstupste“, sowie

(B) Abbildungen oder Darstellungen einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person nach Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB

hergestellt, indem er mit seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen des zu A beschriebenen Geschehens anfertigte, und anschließend

besessen, indem er diese bis zum 31. Mai 2025 auf seinem Mobiltelefon gespeichert hielt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                 Nach den (insoweit unbekämpften) Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer den nackten erigierten Penis seines schlafenden, siebenjährigen Sohnes zunächst mit seinem Zeigefinger „mehrfach für 11 Sekunden“ und sodann „mehrfach mit dem Zeige- und Mittelfinger für 10 Sekunden“ „an[ge]stupst“ und (jeweils zugleich) Videoaufnahmen dieser Vorgänge mit seinem Mobiltelefon angefertigt (US 3).

[5]         Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der aus diesen äußeren Tatumständen – entgegen der eine „sexuelle Intention“ leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers (US 4) – gezogene Schluss auf die (bekämpften) Feststellungen (US 3 f) zur subjektiven Tatseite des Paragraph 207, Absatz eins, StGB (US 4) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671 [T5] und RS0116882).

[6]         Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) macht nicht klar, welcher (über die ohnedies getroffenen hinausgehenden) Feststellungen

- zu einem „nicht bloß flüchtigen Sexualbezug“ der – mehrere Sekunden währenden (US 3) – festgestellten Berührungen es zur Subsumtion nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und

- zur „Wirklichkeitsnähe“ der – ein reales Geschehen zeigenden (US 3) – bildlichen Darstellungen es zur Erfüllung der Legaldefinition des Paragraph 207 a, Absatz 4, (Ziffer eins,) StGB

aus ihrer Sicht noch bedurft haben sollte, und versäumt solcherart die prozessförmige Darstellung des herangezogenen (materiell-rechtlichen) Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0116565).

[7]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8]         Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E148051

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00058.26B.0630.000

Im RIS seit

22.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00058_26B0000_000