Das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO, den Friedrich A darin erblickt, daß der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag, 'den Zeugen Herrn B zu den Widersprüchen zu befragen, wenn auch in Chur, insbesondere zur Frage, warum keine Bestätigung für das Darlehen vorgelegt wurde' (vgl S 269), abgewiesen wurde, vermag dieser Beschwerdeführer allerdings nicht darzutun. Der Beweisantrag läßt nämlich nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer die aufzuklärenden Widersprüche erblickte - der unzulässige (vgl SSt 41/ 71 ua) Versuch dieses Versäumnis in der Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen, kann keine Berücksichtigung finden -Das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, den Friedrich A darin erblickt, daß der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantrag, 'den Zeugen Herrn B zu den Widersprüchen zu befragen, wenn auch in Chur, insbesondere zur Frage, warum keine Bestätigung für das Darlehen vorgelegt wurde' vergleiche S 269), abgewiesen wurde, vermag dieser Beschwerdeführer allerdings nicht darzutun. Der Beweisantrag läßt nämlich nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer die aufzuklärenden Widersprüche erblickte - der unzulässige vergleiche SSt 41/ 71 ua) Versuch dieses Versäumnis in der Nichtigkeitsbeschwerde nachzuholen, kann keine Berücksichtigung finden -
und es kann der Antragstellung in der Hauptverhandlung auch nicht entnommen werden, inwiefern der begehrten (ergänzenden) Vernehmung des Zeugen B und der Beantwortung der Frage, 'warum keine Bestätigung für das Darlehen vorgelegt wurde' im gegebenen Zusammenhang eine für die Entscheidung über die Schuld (oder den anzuwendenden Strafsatz) ausschlaggebende Bedeutung zukommen sollte. Somit liegt nach Lage des Falles schon im Hinblick auf diese unzureichende Antragstellung klar auf der Hand, daß der Beschwerdeführer durch das bezügliche - wenn auch nur mangelhaft und pauschal ('wegen hinreichend gesichertem Sachverhalt') begründete (vgl S 269) - abweisliche Zwischenerkenntnis in concreto in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt werden konnte (vgl auch ÖJZ-LSK 1977/101).und es kann der Antragstellung in der Hauptverhandlung auch nicht entnommen werden, inwiefern der begehrten (ergänzenden) Vernehmung des Zeugen B und der Beantwortung der Frage, 'warum keine Bestätigung für das Darlehen vorgelegt wurde' im gegebenen Zusammenhang eine für die Entscheidung über die Schuld (oder den anzuwendenden Strafsatz) ausschlaggebende Bedeutung zukommen sollte. Somit liegt nach Lage des Falles schon im Hinblick auf diese unzureichende Antragstellung klar auf der Hand, daß der Beschwerdeführer durch das bezügliche - wenn auch nur mangelhaft und pauschal ('wegen hinreichend gesichertem Sachverhalt') begründete vergleiche S 269) - abweisliche Zwischenerkenntnis in concreto in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt werden konnte vergleiche auch ÖJZ-LSK 1977/101).
Berechtigung kommt den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Beschwerdeführer hingegen insoweit zu, als sie sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 10 (11) StPO gegen die Annahme wenden, im Sinn des § 145 Abs. 1 Z 1 (letzter Fall) StGB Jakob B mit einer Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung bedroht zu haben.Berechtigung kommt den Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Beschwerdeführer hingegen insoweit zu, als sie sich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, (11) StPO gegen die Annahme wenden, im Sinn des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, (letzter Fall) StGB Jakob B mit einer Vernichtung seiner gesellschaftlichen Stellung bedroht zu haben.
Die gesellschaftliche Stellung eines Menschen kommt in jener Wertung zum Ausdruck, die jemand von seiner sozialen Umwelt erfährt (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, § 145, RN 10), wobei unter sozialer Umwelt allerdings in der Regel ein größerer Kreis als nur die engste Familie zu verstehen ist (zur Notwendigkeit, die im § 145 StGB enthaltene eher weitläufige Generalklausel restriktiv auszulegen vgl auch Kienapfel, BT II, § 145, RN 6, und die dort gegebenen Hinweise).Die gesellschaftliche Stellung eines Menschen kommt in jener Wertung zum Ausdruck, die jemand von seiner sozialen Umwelt erfährt vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, Paragraph 145,, RN 10), wobei unter sozialer Umwelt allerdings in der Regel ein größerer Kreis als nur die engste Familie zu verstehen ist (zur Notwendigkeit, die im Paragraph 145, StGB enthaltene eher weitläufige Generalklausel restriktiv auszulegen vergleiche auch Kienapfel, BT römisch zwei, Paragraph 145,, RN 6, und die dort gegebenen Hinweise).
Im vorliegenden Fall haben die beiden Angeklagten sowohl nach dem Spruch als auch nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils damit gedroht, die Ehegattin des Jakob B über dessen geschlechtliche Beziehungen zu Gertraud A, einer Prostituierten, zu informieren. Eine solche Drohung ließ nach Lage des Falles zwar unter Umständen eine - zur Herstellung der Qualifikation des § 145 Abs. 1 Z 1 StGB jedoch nicht ausreichende (vgl Erläuterungen 30 d Beilage zu den stenogr. Protokollen des NR XIII GP, S 237) - Beeinträchtigung der (gesellschaftlichen) Position des Bedrohten als Ehemann - in der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 1976, 12 Os 115/76-11, wurde auch bei ähnlicher Fallkonstellation lediglich die Drohung mit einer Verletzung an der Ehre bejaht -, nicht aber die Vernichtung seiner sozialen Stellung (außerhalb des engsten Familienkreises) befürchten. Bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung des Inhalts der drohenden Äußerungen mangelte es den Drohungen somit (von der im Urteil übrigens offen gelassenen Frage abgesehen, inwieweit eine Verwirklichung der maßgeblichen Tatbestandsmerkmale auch vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt gewesen wäre) schon an der objektiven Eignung, begründete Besorgnisse (auch) darüber zu erregen, daß die gesellschaftliche Stellung des Jakob B vernichtet werden könnte.Im vorliegenden Fall haben die beiden Angeklagten sowohl nach dem Spruch als auch nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils damit gedroht, die Ehegattin des Jakob B über dessen geschlechtliche Beziehungen zu Gertraud A, einer Prostituierten, zu informieren. Eine solche Drohung ließ nach Lage des Falles zwar unter Umständen eine - zur Herstellung der Qualifikation des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB jedoch nicht ausreichende vergleiche Erläuterungen 30 d Beilage zu den stenogr. Protokollen des NR römisch dreizehn GP, S 237) - Beeinträchtigung der (gesellschaftlichen) Position des Bedrohten als Ehemann - in der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. September 1976, 12 Os 115/76-11, wurde auch bei ähnlicher Fallkonstellation lediglich die Drohung mit einer Verletzung an der Ehre bejaht -, nicht aber die Vernichtung seiner sozialen Stellung (außerhalb des engsten Familienkreises) befürchten. Bei unbefangener Betrachtung der Situation unter Berücksichtigung des Inhalts der drohenden Äußerungen mangelte es den Drohungen somit (von der im Urteil übrigens offen gelassenen Frage abgesehen, inwieweit eine Verwirklichung der maßgeblichen Tatbestandsmerkmale auch vom Vorsatz der Angeklagten umfaßt gewesen wäre) schon an der objektiven Eignung, begründete Besorgnisse (auch) darüber zu erregen, daß die gesellschaftliche Stellung des Jakob B vernichtet werden könnte.
Da die mithin gebotene Ausschaltung dieser Qualifikation (§ 145 Abs. 1 Z 1 StGB) zwangsläufig auch eine Neubemessung der Strafen nach sich ziehen muß, erübrigt es sich, auf jene Beschwerdeausführungen einzugehen, mit denen - übrigens in nicht prozeßordnungsgemäßer Weise - die Strafaussprüche bekämpft werden.Da die mithin gebotene Ausschaltung dieser Qualifikation (Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) zwangsläufig auch eine Neubemessung der Strafen nach sich ziehen muß, erübrigt es sich, auf jene Beschwerdeausführungen einzugehen, mit denen - übrigens in nicht prozeßordnungsgemäßer Weise - die Strafaussprüche bekämpft werden.
Mithin war über die Nichtigkeitsbeschwerden spruchgemäß zu erkennen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafen konnte der Oberste Gerichtshof von den in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründen ausgehen. Freiheitsstrafen im (Gesamt-)Ausmaß von fünfzehn Monaten (Friedrich A) bzw acht Monaten (Gertraud A) entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt aller in diesen Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Strafen (§ 40 StGB). Daraus ergeben sich für den vorliegenden Strafausspruch die aus dem Spruch ersichtlichen Sanktionen.Mithin war über die Nichtigkeitsbeschwerden spruchgemäß zu erkennen. Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafen konnte der Oberste Gerichtshof von den in erster Instanz im wesentlichen richtig und vollständig angeführten Strafzumessungsgründen ausgehen. Freiheitsstrafen im (Gesamt-)Ausmaß von fünfzehn Monaten (Friedrich A) bzw acht Monaten (Gertraud A) entsprechen dem Unrechts- und Schuldgehalt aller in diesen Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Strafen (Paragraph 40, StGB). Daraus ergeben sich für den vorliegenden Strafausspruch die aus dem Spruch ersichtlichen Sanktionen.
Die Vorhaftanrechnung (bei Friedrich A) und die Kostenentscheidung beruhen auf den zitierten Gesetzesstellen.
Mit ihren durch die Strafneubemessung gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die beiden Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.