Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch zu seinem Nachteil die Staatswaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie auch zu seinem Nachteil die Staatswaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) trifft es zunächst nicht zu, daß die die Frage der Erfolgszurechnung betreffenden Urteilsgründe infolge stillschweigenden Übergehens wesentlicher Passagen in den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Bauer unvollständig geblieben seien. Der Sachverständige hat - schriftlich (107) wie mündlich (194) - Eingeweidezerreissungen durch stumpfe Gewalteinwirkung als für den Tod der Renate S***** maßgebende Ursache klargestellt und seine schriftlichen Ausführungen zur Frage einer verstärkten Blutungsneigung des Tatopfers wegen langjährigen Alkoholmißbrauchs und einer darauf beruhenden schweren Leberschädigung in der Hauptverhandlung unmißverständlich dahingehend ergänzt, daß die gewalttätige Mißhandlung alkoholisierter Personen schon wegen der gegenüber nüchternen Personen erheblich reduzierten Fähigkeit zu effizienten Abwehrreaktionen - unabhängig von der Frage einer auf besondere körperliche Eigenschaften zurückzuführenden Risikoerhöhung - allgemein einsichtig die Möglichkeit selbst tödlicher Verletzungen aktualisiert (194, 195). Den in der Beschwerdeargumentation isoliert relevierten Teilausführungen des Sachverständigen kommt daher insgesamt nicht jene erörterungsbedürftige entscheidende Sinnbedeutung zu, die ihr der Beschwerdeführer beilegt.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) trifft es zunächst nicht zu, daß die die Frage der Erfolgszurechnung betreffenden Urteilsgründe infolge stillschweigenden Übergehens wesentlicher Passagen in den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Bauer unvollständig geblieben seien. Der Sachverständige hat - schriftlich (107) wie mündlich (194) - Eingeweidezerreissungen durch stumpfe Gewalteinwirkung als für den Tod der Renate S***** maßgebende Ursache klargestellt und seine schriftlichen Ausführungen zur Frage einer verstärkten Blutungsneigung des Tatopfers wegen langjährigen Alkoholmißbrauchs und einer darauf beruhenden schweren Leberschädigung in der Hauptverhandlung unmißverständlich dahingehend ergänzt, daß die gewalttätige Mißhandlung alkoholisierter Personen schon wegen der gegenüber nüchternen Personen erheblich reduzierten Fähigkeit zu effizienten Abwehrreaktionen - unabhängig von der Frage einer auf besondere körperliche Eigenschaften zurückzuführenden Risikoerhöhung - allgemein einsichtig die Möglichkeit selbst tödlicher Verletzungen aktualisiert (194, 195). Den in der Beschwerdeargumentation isoliert relevierten Teilausführungen des Sachverständigen kommt daher insgesamt nicht jene erörterungsbedürftige entscheidende Sinnbedeutung zu, die ihr der Beschwerdeführer beilegt.
Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag durchwegs keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Frage der Tragweite früherer, mit dem hier in Rede stehenden Tatgeschehen nicht zusammenhängender Mißhandlungen der Renate S***** durch den Angeklagten, zu der das Unterbleiben der (in der Hauptverhandlung nicht beantragten) Vernehmung des Hausarztes Dr.Watzke gerügt wird, ebenso wie für all jene weiteren Beschwerdeargumente, die den Alkoholmißbrauch des Tatopfers als Ursache der familiären Zerrüttung hervorheben und damit lediglich Belange des Tatmotivs, nicht aber für die Erfolgszurechnung wesentliche Kriterien der Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens betreffen.Was im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebracht wird, vermag durchwegs keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die Frage der Tragweite früherer, mit dem hier in Rede stehenden Tatgeschehen nicht zusammenhängender Mißhandlungen der Renate S***** durch den Angeklagten, zu der das Unterbleiben der (in der Hauptverhandlung nicht beantragten) Vernehmung des Hausarztes Dr.Watzke gerügt wird, ebenso wie für all jene weiteren Beschwerdeargumente, die den Alkoholmißbrauch des Tatopfers als Ursache der familiären Zerrüttung hervorheben und damit lediglich Belange des Tatmotivs, nicht aber für die Erfolgszurechnung wesentliche Kriterien der Zumutbarkeit rechtmäßigen Alternativverhaltens betreffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.