Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z (eventualiter 3,) 4, 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die Staatsanwaltschaft den Freispruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a der genannten Verfahrensvorschrift.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z (eventualiter 3,) 4, 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die Staatsanwaltschaft den Freispruch aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, der genannten Verfahrensvorschrift.
Beiden Nichtigkeitsbeschwerden sind berechtigt.
Zutreffend verweist die Anklagebehörde in ihrer Mängelrüge (Z 5) auf die Unvollständigkeit der zum Freispruch gegebenen Urteilsbegründung. Das Erstgericht führt dazu aus (US 7), der Angeklagte habe nie behauptet, daß Gruppeninspektor D***** derartige Fotos anläßlich der Hausdurchsuchung mitgenommen und - tatsachenwidrig - nicht in das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände aufgenommen habe. Damit setzen sich die Tatrichter allerdings über die wiederholten gegenteiligen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung hinweg (vgl insb. 156/III). Der zum Freispruch angeführten Urteilsbegründung stehen demnach mit Stillschweigen übergangene Beweisergebnisse entgegen. Da der aufgezeigte Begründungsmangel entscheidende Tatsachen betrifft und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Schöffengericht bei aktengetreuer Würdigung dieser Umstände zu anderen Feststellungen gelangt wäre, ist der in Rede stehende Freispruch mit einer notwendigerweise zur Kassation führenden Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO behaftet.Zutreffend verweist die Anklagebehörde in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) auf die Unvollständigkeit der zum Freispruch gegebenen Urteilsbegründung. Das Erstgericht führt dazu aus (US 7), der Angeklagte habe nie behauptet, daß Gruppeninspektor D***** derartige Fotos anläßlich der Hausdurchsuchung mitgenommen und - tatsachenwidrig - nicht in das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände aufgenommen habe. Damit setzen sich die Tatrichter allerdings über die wiederholten gegenteiligen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung hinweg vergleiche insb. 156/III). Der zum Freispruch angeführten Urteilsbegründung stehen demnach mit Stillschweigen übergangene Beweisergebnisse entgegen. Da der aufgezeigte Begründungsmangel entscheidende Tatsachen betrifft und nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Schöffengericht bei aktengetreuer Würdigung dieser Umstände zu anderen Feststellungen gelangt wäre, ist der in Rede stehende Freispruch mit einer notwendigerweise zur Kassation führenden Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO behaftet.
Aber auch die Rechtsrüge (Z 10) des Angeklagten ist begründet, weil sich das Urteil mit Bezug auf die für die Annahme der Qualifikation nach § 147 Abs 2 StGB entscheidende Frage der Schadenshöhe in dem unschlüssigen Satz erschöpft: "Die genaue Schadenshöhe kann nicht festgestellt werden, sie beträgt mehrere tausend Schilling, jedenfalls aber übersteigt der von Kurt T***** beabsichtigte Schaden den Betrag von 25.000 S." Da auch dieses Feststellungsgebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war - wie aus dem Spruch ersichtlich - auch insoweit mit (partieller) Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung (und zwar zufolge Fehlens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB) vor dem Einzelrichter vorzugehen.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten ist begründet, weil sich das Urteil mit Bezug auf die für die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB entscheidende Frage der Schadenshöhe in dem unschlüssigen Satz erschöpft: "Die genaue Schadenshöhe kann nicht festgestellt werden, sie beträgt mehrere tausend Schilling, jedenfalls aber übersteigt der von Kurt T***** beabsichtigte Schaden den Betrag von 25.000 S." Da auch dieses Feststellungsgebrechen vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, war - wie aus dem Spruch ersichtlich - auch insoweit mit (partieller) Urteilsaufhebung und Anordnung einer entsprechenden Verfahrenserneuerung (und zwar zufolge Fehlens der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB) vor dem Einzelrichter vorzugehen.
Da sich die Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge (Z 4, 5 und 5 a) des Angeklagten mit der Behauptung, der Angeklagte habe in einzelnen Fällen tatsächlich die zugesagte Leistung erbracht, im Ergebnis ebenfalls ausschließlich gegen die Feststellung eines die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB übersteigenden Betrugsschadens wendet, war angesichts der diesbezüglichen Urteilsaufhebung eine weitere Erörterung der formellen Rügen - unbeschadet der Frage der Tauglichkeit der in erster Instanz gestellten Beweisanträge - entbehrlich.Da sich die Verfahrens-, Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 4, 5 und 5 a) des Angeklagten mit der Behauptung, der Angeklagte habe in einzelnen Fällen tatsächlich die zugesagte Leistung erbracht, im Ergebnis ebenfalls ausschließlich gegen die Feststellung eines die Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB übersteigenden Betrugsschadens wendet, war angesichts der diesbezüglichen Urteilsaufhebung eine weitere Erörterung der formellen Rügen - unbeschadet der Frage der Tauglichkeit der in erster Instanz gestellten Beweisanträge - entbehrlich.
Für die vom Angeklagten angeregte Antragstellung nach Art 140 BVG in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO bestand auf der Basis der - vom Angeklagten ohndies angeführten - bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kein Anlaß.Für die vom Angeklagten angeregte Antragstellung nach Artikel 140, BVG in Ansehung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO bestand auf der Basis der - vom Angeklagten ohndies angeführten - bisherigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes kein Anlaß.
Beide Rechtsmittelwerber waren mit ihren außerdem ergriffenen Berufungen - der Angeklagte überdies mit seiner Beschwerde - auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.