Gründe:
Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.Jänner 1998 wurde Josef F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch (teilweise als Beteiligter) nach §§ 12, 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15 StGB und der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 erster, zweiter und dritter Fall StGB sowie der Vergehen der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung (teilweise als Beteiligter) nach §§ 12, 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 472).Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 23.Jänner 1998 wurde Josef F***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und bandenmäßigen Diebstahls durch Einbruch (teilweise als Beteiligter) nach Paragraphen 12, 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, erster Satz zweiter Fall, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15 StGB und der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, erster, zweiter und dritter Fall StGB sowie der Vergehen der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung (teilweise als Beteiligter) nach Paragraphen 12, 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 472).
Danach hat er (soweit für das Grundrechtsbeschwerdeverfahren relevant) zwischen Jänner 1995 und Februar 1996 im Rahmen einer international tätigen Autoschieberbande gewerbsmäßig PKWs in einem Gesamtwert von über 2,6 Mio S gestohlen bzw Fahrzeuge verhehlt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.Februar 1996 in Haft, die ihm bis zur Urteilsfällung gemäß § 38 Abs 1 StGB angerechnet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 25.Februar 1996 in Haft, die ihm bis zur Urteilsfällung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB angerechnet wurde.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung über einen Enthaftungsantrag faßte das Landesgericht Linz am 5.März 1998 den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO (ON 494, 495). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Josef F***** (ON 496) gab das Oberlandesgericht Linz mit der angefochtenen Entscheidung nicht Folge (ON 510).Nach Durchführung einer Haftverhandlung über einen Enthaftungsantrag faßte das Landesgericht Linz am 5.März 1998 den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO (ON 494, 495). Der dagegen erhobenen Beschwerde des Josef F***** (ON 496) gab das Oberlandesgericht Linz mit der angefochtenen Entscheidung nicht Folge (ON 510).
In der gegen den letztgenannten Beschluß gerichteten rechtzeitigen Grundrechtsbeschwerde macht der Angeklagte geltend, der Gerichtshof zweiter Instanz gehe nur von einer abstrakten Befürchtung weiterer strafbarer Handlungen aus und habe die Frage der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer sowie der Anwendung gelinderer Mittel unrichtig beurteilt.
Die Beschwerde ist unbegründet.