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Entscheidung 11 Os 59/09z×

Entscheidung 11 Os 59/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os59/09z

Entscheidungsdatum

26.05.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Karl P***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Beschwerde der Fortführungswerberin Theresia F***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2009, AZ 21 Bs 19/09m (ON 9 in den Akten 406 HR 9/09k des Landesgerichts Korneuburg), nach Einsicht durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Beschwerdeführerin ohnedies mitgeteilt, schließt Paragraph 196, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf Fortführung eines Ermittlungsverfahrens (Paragraph 195, StPO) jegliches Rechtsmittel aus.

Die Beschwerde der Fortführungswerberin gegen eine solche Entscheidung musste daher ohne Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E90983 11Os59.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00059.09Z.0526.000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20090526_OGH0002_0110OS00059_09Z0000_000