Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten.Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten.
Nach den zu Schuldspruch B I getroffenen Urteilsannahmen seien die tatverfangenen Gelder „von den Angeklagten“ „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen worden (US 15; vgl auch US 12).Nach den zu Schuldspruch B römisch eins getroffenen Urteilsannahmen seien die tatverfangenen Gelder „von den Angeklagten“ „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen worden (US 15; vergleiche auch US 12).
Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass diese Feststellung – soweit es den Beschwerdeführer betrifft – im angefochtenen Urteil offenbar unzureichend begründet blieb (Z 5 vierter Fall). Der (dieser und weiteren Konstatierungen undifferenziert hinzugefügte) Verweis auf das als schlüssig beurteilte (US 19 bis 24) Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach des Steuer- und Rechnungswesens (US 12, 15; vgl RIS-Justiz RS0119301) trägt die bekämpfte Annahme nämlich keineswegs, weil die Expertise zwar dem Mitangeklagten, nicht aber (auch) dem Rechtsmittelwerber Geldbehebungen zuordnet (ON 32 S 23 f, 31 und 49 f iVm ON 49 S 17, ON 78 S 17 verso).Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass diese Feststellung – soweit es den Beschwerdeführer betrifft – im angefochtenen Urteil offenbar unzureichend begründet blieb (Ziffer 5, vierter Fall). Der (dieser und weiteren Konstatierungen undifferenziert hinzugefügte) Verweis auf das als schlüssig beurteilte (US 19 bis 24) Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach des Steuer- und Rechnungswesens (US 12, 15; vergleiche RIS-Justiz RS0119301) trägt die bekämpfte Annahme nämlich keineswegs, weil die Expertise zwar dem Mitangeklagten, nicht aber (auch) dem Rechtsmittelwerber Geldbehebungen zuordnet (ON 32 S 23 f, 31 und 49 f in Verbindung mit ON 49 S 17, ON 78 S 17 verso).
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 289 StPO).Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e, 289, StPO).
Die weiteren gegen den Schuldspruch B I erstatteten Rechtsmittelausführungen des Nichtigkeitswerbers haben daher auf sich zu beruhen.Die weiteren gegen den Schuldspruch B römisch eins erstatteten Rechtsmittelausführungen des Nichtigkeitswerbers haben daher auf sich zu beruhen.
Soweit sich das Beschwerdevorbringen (erkennbar auch) gegen den Schuldspruch A richtet, zeigt es (nominell aus Z 9 lit a) bloß einen dem Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Erwägungen unterlaufenen offenkundigen Schreibfehler (vgl RIS-Justiz RS0098882) auf („§ 156 StGB“ statt richtig § 159 StGB in US 25). Urteilsnichtigkeit wird damit – inhaltlich – gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0100877 [T8]).Soweit sich das Beschwerdevorbringen (erkennbar auch) gegen den Schuldspruch A richtet, zeigt es (nominell aus Ziffer 9, Litera a,) bloß einen dem Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Erwägungen unterlaufenen offenkundigen Schreibfehler vergleiche RIS-Justiz RS0098882) auf („§ 156 StGB“ statt richtig Paragraph 159, StGB in US 25). Urteilsnichtigkeit wird damit – inhaltlich – gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0100877 [T8]).
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte Josef S***** sowie die Staatsanwaltschaft – soweit sie den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch anficht – auf die Aufhebung zu verweisen.
Soweit sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Werner W***** betreffenden Strafausspruch wendet, kommt die Entscheidung hierüber dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Soweit sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Werner W***** betreffenden Strafausspruch wendet, kommt die Entscheidung hierüber dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).