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Entscheidung 11 Os 59/16k×

Entscheidung 11 Os 59/16k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os59/16k

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner W***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins,, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef S***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. November 2015, GZ 11 Hv 23/14i-79, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch BI des Josef S*****, demzufolge auch in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte Josef S***** und die Staatsanwaltschaft, soweit sie den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch bekämpft, auf die Aufhebung verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Werner W***** betreffenden Strafausspruch werden die Akten dem Landesgericht für Strafsachen Graz zwecks Anfertigung entsprechender Kopien und deren Übermittlung an das Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche des Mitangeklagten Werner W***** enthaltenden angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Josef S***** (gemeint:) jeweils eines Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz eins, (Absatz 5, Ziffer 4,), 161 Absatz eins, StGB (A 1) und nach Paragraphen 159, Absatz 2, (Absatz 5, Ziffer 5,), 161 Absatz eins, StGB (A 2) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins,, Absatz 2, 161, Absatz eins, StGB (B römisch eins) schuldig erkannt.

Danach hat er vergleiche US 5:) in G***** und andernorts als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der K***** GesmbH (im Folgenden: K*****) in einverständlichem Zusammenwirken mit deren faktischem Geschäftsführer Werner W*****

(A) grob fahrlässig dadurch, dass er kridaträchtig handelte, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens

(1) Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieser Gesellschaft erheblich erschwert wurde, von Anfang 2009 bis Ende Juni 2010 deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt;

(2) Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet war, auf eine solche Weise und so spät erstellte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage dieser Gesellschaft erheblich erschwert wurde, von Anfang Juli 2010 bis zum 8. Februar 2012 in zumindest fahrlässiger Unkenntnis deren Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines ihrer Gläubiger zumindest geschmälert;

(B römisch eins) von 2009 bis zum 8. Februar 2012 Bestandteile des Vermögens dieser Gesellschaft (gemeint [vgl US 12]:) verringert und dadurch die Befriedigung wenigstens eines deren Gläubigers geschmälert, wobei er durch die Tat einen 50.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er von einem auf die K***** lautenden Bankkonto insgesamt 262.393,23 Euro „in bar ohne Beleg entnahm“ und für sich verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten.

Nach den zu Schuldspruch B römisch eins getroffenen Urteilsannahmen seien die tatverfangenen Gelder „von den Angeklagten“ „im bewussten und gewollten Zusammenwirken“ aus dem Gesellschaftsvermögen entnommen worden (US 15; vergleiche auch US 12).

Die Mängelrüge zeigt zutreffend auf, dass diese Feststellung – soweit es den Beschwerdeführer betrifft – im angefochtenen Urteil offenbar unzureichend begründet blieb (Ziffer 5, vierter Fall). Der (dieser und weiteren Konstatierungen undifferenziert hinzugefügte) Verweis auf das als schlüssig beurteilte (US 19 bis 24) Gutachten des beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach des Steuer- und Rechnungswesens (US 12, 15; vergleiche RIS-Justiz RS0119301) trägt die bekämpfte Annahme nämlich keineswegs, weil die Expertise zwar dem Mitangeklagten, nicht aber (auch) dem Rechtsmittelwerber Geldbehebungen zuordnet (ON 32 S 23 f, 31 und 49 f in Verbindung mit ON 49 S 17, ON 78 S 17 verso).

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e, 289, StPO).

Die weiteren gegen den Schuldspruch B römisch eins erstatteten Rechtsmittelausführungen des Nichtigkeitswerbers haben daher auf sich zu beruhen.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen (erkennbar auch) gegen den Schuldspruch A richtet, zeigt es (nominell aus Ziffer 9, Litera a,) bloß einen dem Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Erwägungen unterlaufenen offenkundigen Schreibfehler vergleiche RIS-Justiz RS0098882) auf („§ 156 StGB“ statt richtig Paragraph 159, StGB in US 25). Urteilsnichtigkeit wird damit – inhaltlich – gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0100877 [T8]).

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte Josef S***** sowie die Staatsanwaltschaft – soweit sie den diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch anficht – auf die Aufhebung zu verweisen.

Soweit sich die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen den Werner W***** betreffenden Strafausspruch wendet, kommt die Entscheidung hierüber dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E115739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00059.16K.0913.000

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Dokumentnummer

JJT_20160913_OGH0002_0110OS00059_16K0000_000