Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1978, GZ 13 U 69/78-6, wurde der am 17.12.1935
geborene Tischlergeselle Anton A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs 4 StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 30.12.1977geborene Tischlergeselle Anton A des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz 4, StGB schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er am 30.12.1977
auf der Keutschacher Landesstraße in Schiefling durch unvorsichtiges Reversieren die Fußgängerin Maria B zu Sturz brachte und fahrlässig am Körper verletzte, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Beckenund einen Oberarmbruch sowie einen Blasenriß zur Folge hatte. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen a S 90,--, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen, verurteilt.
Der Verurteilte erklärte sogleich, auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil zu verzichten (S. 47 in 13 U 69/78 des Bezirksgerichtes Klagenfurt). Der Bezirksanwalt hingegen, der zunächst keine Erklärung abgegeben hatte, meldete fristgerecht Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruches über die Schuld an (S. 53).
In weiterer Folge wurden die Akten zur Berufungsausführung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt übermittelt, die am 8.5.1978 die Erklärung abgab, daß die angemeldete Berufung 'unter Ausführungsverzicht' aufrechterhalten werde (S. 57). Nach Vorlage der Akten an das Landesgericht Klagenfurt fand die Berufungsverhandlung vor diesem Gericht am 3.8.1978 statt. Inhaltlich des bezüglichen Verhandlungsprotokolls führte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Berufung vor dem Berufungsgericht mündlich (ersichtlich im Sinne einer Strafberufung) aus, wobei er beantragte, 'die Strafe schuldangemessen zu erhöhen' (S. 64).
Hierauf erkannte das Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht am 3.8.1978, AZ 4 Bl 209/78, - ohne vorher über die angemeldete, aber nicht ausgeführte Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruches über die Schuld abgesprochen zu haben - zu Recht, daß der Strafberufung des öffentlichen Anklägers Folge gegeben und die Anzahl der Tagessätze auf 60 Tagessätze erhöht werde (ON 13). Über die wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruches über die Schuld angemeldete Berufung wurde nicht abgesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch hiezu inzwischen eine Rückziehungserklärung abgegeben (S. 71).