Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 13. Juni 1958 geborene zahnärztliche Assistentin Doris A des Vergehens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in der Zeit vom 2. bis 9. Mai 1983 in Wien Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, und zwar ein Fernsehgerät im Wert vonMit dem angefochtenen Urteil wurde die am 13. Juni 1958 geborene zahnärztliche Assistentin Doris A des Vergehens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Ihr liegt zur Last, in der Zeit vom 2. bis 9. Mai 1983 in Wien Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert, und zwar ein Fernsehgerät im Wert von
5.990 S, ein Taschenradio, einen Kassettenrecorder, ein Paar Kopfhörer, ein Weckerradio im Wert von 1.385 S und zwei Elektronikspiele, welche der gesondert verfolgte Kurt A durch einen in der Nacht zum 2. Mai 1983 bei der Fa. B verübten Einbruchsdiebstahl, mithin durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, in ihrer Wohnung verwahrt, somit an sich gebracht und verheimlicht zu haben. Von der weiteren Anklage wegen Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 Abs. 15.990 S, ein Taschenradio, einen Kassettenrecorder, ein Paar Kopfhörer, ein Weckerradio im Wert von 1.385 S und zwei Elektronikspiele, welche der gesondert verfolgte Kurt A durch einen in der Nacht zum 2. Mai 1983 bei der Fa. B verübten Einbruchsdiebstahl, mithin durch ein Verbrechen gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, in ihrer Wohnung verwahrt, somit an sich gebracht und verheimlicht zu haben. Von der weiteren Anklage wegen Vergehens der Begünstigung nach dem Paragraph 299, Absatz eins
StGB, sowie wegen Hehlerei auch in Ansehung diverser Süßigkeiten wurde sie gemäß dem § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen. Ihren Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9StGB, sowie wegen Hehlerei auch in Ansehung diverser Süßigkeiten wurde sie gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO rechtskräftig freigesprochen. Ihren Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher sie aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund zu Recht geltend macht, daß ihr nach den im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen (nur) ein passives Verhalten angelastet werde, welches den Tatbestand der Hehlerei nicht verwirkliche. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß Doris A zur Tatzeit mit ihrem geschiedenen Ehemann Kurt A in der von ihr im Frühjahr 1983 erworbenen Wohnung in Wien 4., Operngasse 36 wohnte, mit ihm in Lebensgemeinschaft lebte und es (bloß) 'duldete', daß die von Kurt A und seinem Bruder Wolfgang C bei einem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Fa. B erbeuteten Gegenstände bei ihr in der Wohnung aufbewahrt und versteckt wurden, wobei sie auch billigend in Kauf nahm, daß diese Sachen von einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen herrührten (vgl. S 160 ff d.A). Ein solches bloßes Hinnehmen eines von einem anderen geschaffenen faktischen Zustandes stellt jedoch an sich schon objektiv noch keine Verhehlungshandlung dar. Vielmehr setzt Hehlerei eine Tätigkeit, also ein aktives Verhalten, voraus, die darauf abzielt, dem Berechtigten die Wiedererlangung der Sache unmöglich zu machen oder wenigstens zu erschweren.Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher sie aus dem letztgenannten Nichtigkeitsgrund zu Recht geltend macht, daß ihr nach den im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen (nur) ein passives Verhalten angelastet werde, welches den Tatbestand der Hehlerei nicht verwirkliche. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß Doris A zur Tatzeit mit ihrem geschiedenen Ehemann Kurt A in der von ihr im Frühjahr 1983 erworbenen Wohnung in Wien 4., Operngasse 36 wohnte, mit ihm in Lebensgemeinschaft lebte und es (bloß) 'duldete', daß die von Kurt A und seinem Bruder Wolfgang C bei einem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Fa. B erbeuteten Gegenstände bei ihr in der Wohnung aufbewahrt und versteckt wurden, wobei sie auch billigend in Kauf nahm, daß diese Sachen von einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen herrührten vergleiche S 160 ff d.A). Ein solches bloßes Hinnehmen eines von einem anderen geschaffenen faktischen Zustandes stellt jedoch an sich schon objektiv noch keine Verhehlungshandlung dar. Vielmehr setzt Hehlerei eine Tätigkeit, also ein aktives Verhalten, voraus, die darauf abzielt, dem Berechtigten die Wiedererlangung der Sache unmöglich zu machen oder wenigstens zu erschweren.
Sind in einer Wohnung mehrere Benützungsberechtigte vorhanden, so bedarf der eine Berechtigte im allgemeinen nicht der Zustimmung des anderen zur Einbringung und Aufbewahrung von Gegenständen. Nimmt daher der Inhaber oder Mitbenützer einer Wohnung nur zur Kenntnis, daß der andere Benützungsberechtigte (Ehegatte, Lebensgefährte) gestohlene Gegenstände in die gemeinsame Wohnung bringt, ohne ihn auch aktiv im Sinn des § 164 StGB zu unterstützen, so verwirklicht er damit noch nicht das Tatbild der Hehlerei (vgl. Mayerhofer-Rieder I 2 , E Nr 29, 30 zu § 164 StGB).Sind in einer Wohnung mehrere Benützungsberechtigte vorhanden, so bedarf der eine Berechtigte im allgemeinen nicht der Zustimmung des anderen zur Einbringung und Aufbewahrung von Gegenständen. Nimmt daher der Inhaber oder Mitbenützer einer Wohnung nur zur Kenntnis, daß der andere Benützungsberechtigte (Ehegatte, Lebensgefährte) gestohlene Gegenstände in die gemeinsame Wohnung bringt, ohne ihn auch aktiv im Sinn des Paragraph 164, StGB zu unterstützen, so verwirklicht er damit noch nicht das Tatbild der Hehlerei vergleiche Mayerhofer-Rieder römisch eins 2 , E Nr 29, 30 zu Paragraph 164, StGB).