Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.März 1940 geborene Vertreter Walter K*** des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall, StGB als Beteiligter nach dem dritten Fall des § 12 StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.März 1940 geborene Vertreter Walter K*** des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2,, erster Fall, StGB als Beteiligter nach dem dritten Fall des Paragraph 12, StGB und des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruchs wegen Veruntreuung trug er am 29. Oktober 1985 in Salzburg zur Tat der gesondert verfolgten Richtraud K*** - welche an diesem Tag ein ihr anvertrautes Gut in einem 5.000 S übersteigenden Wert, und zwar einen ihr von der R*** S***, Filiale S*** anvertrauten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden PKW der Marke Mazda 626 Coupe sich mit Bereicherungsvorsatz zueignete, indem sie Walter K*** bevollmächtigte, den Wagen an Ernst R*** um 14.000 S weiterzuveräußern, wodurch die R*** S*** an ihrem Vermögen einen Schaden in der Höhe von 14.000 S erlitt - dadurch bei, daß er den PKW in Kenntnis des bestehenden Eigentumsvorbehaltes der R*** S*** weiterveräußerte.
Nur diesen Punkt des Schuldspruchs (A/ des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.Nur diesen Punkt des Schuldspruchs (A/ des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Überdies ficht er den Strafausspruch mit Berufung an.
In Ausführung der Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, der Urteilsbegründung sei nicht deutlich zu entnehmen, wer (er selbst oder Richtraud K***) nach Ansicht des Erstgerichtes mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe. Diesem Vorbringen zuwider geht jedoch aus dem Urteil - in dem ua ausdrücklich ausgeführt wird, daß der Verkaufserlös für den PKW "in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht zur Erfüllung anderer Zahlungsverpflichtungen verwendet" wurde (vgl. S 223) - mit hinreichender Klarheit hervor, daß das Erstgericht sowohl bei Richtraud K*** (vgl. in bezug auf sie auch den Wortlaut des mit den Urteilsgründen eine Einheit bildenden Urteilssatzes) als auch bei Walter K*** ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz annahm. Daß ein solcher Vorsatz nach Ansicht des Erstgerichtes insbesondere beim Beschwerdeführer vorlag, ergibt sich des weiteren aus der Erörterung der Verantwortung des Walter K***, die als "Schutzbehauptung" bezeichnet wird (S 229), soweit sich der Angeklagte "hinter einem fehlenden Bereicherungsvorsatz verschanzte". Die behauptete Undeutlichkeit (bzw. Unvollständigkeit) liegt daher nicht vor. Ebensowenig trifft es zu, daß erstgerichtliche Feststellungen in bezug auf Richtraud K*** (allein) deshalb "nichtig" wären, weil sie "ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens" gegen (die unbekannten Aufenthaltes befindliche) Richtraud K*** getroffen worden seien.In Ausführung der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) behauptet der Beschwerdeführer zunächst, der Urteilsbegründung sei nicht deutlich zu entnehmen, wer (er selbst oder Richtraud K***) nach Ansicht des Erstgerichtes mit Bereicherungsvorsatz gehandelt habe. Diesem Vorbringen zuwider geht jedoch aus dem Urteil - in dem ua ausdrücklich ausgeführt wird, daß der Verkaufserlös für den PKW "in unrechtmäßiger Bereicherungsabsicht zur Erfüllung anderer Zahlungsverpflichtungen verwendet" wurde vergleiche S 223) - mit hinreichender Klarheit hervor, daß das Erstgericht sowohl bei Richtraud K*** vergleiche in bezug auf sie auch den Wortlaut des mit den Urteilsgründen eine Einheit bildenden Urteilssatzes) als auch bei Walter K*** ein Handeln mit Bereicherungsvorsatz annahm. Daß ein solcher Vorsatz nach Ansicht des Erstgerichtes insbesondere beim Beschwerdeführer vorlag, ergibt sich des weiteren aus der Erörterung der Verantwortung des Walter K***, die als "Schutzbehauptung" bezeichnet wird (S 229), soweit sich der Angeklagte "hinter einem fehlenden Bereicherungsvorsatz verschanzte". Die behauptete Undeutlichkeit (bzw. Unvollständigkeit) liegt daher nicht vor. Ebensowenig trifft es zu, daß erstgerichtliche Feststellungen in bezug auf Richtraud K*** (allein) deshalb "nichtig" wären, weil sie "ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens" gegen (die unbekannten Aufenthaltes befindliche) Richtraud K*** getroffen worden seien.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Feststellung, daß sowohl er selbst als auch Richtraud K*** vom bestehenden Eigentumsvorbehalt wußten, als aktenwidrig bezeichnet, verkennt er das Wesen einer Aktenwidrigkeit im Sinn des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO, die nur vorläge, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage (oder eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben (zitiert) worden wäre (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, § 281 Z 5 ENr. 185 ff). Anstatt Derartiges aufzuzeigen, vermag der Beschwerdeführer aber nur auf die in der Hauptverhandlung gar nicht verlesenen (vgl. S 210) und daher in erster Instanz auch nicht verwertbaren Angaben der Richtraud K*** vor dem Untersuchungsrichter (S 128) hinzuweisen, wobei er seine eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, wonach zumindest er sehr wohl wußte, daß das Auto unter Eigentumsvorbehalt stand (S 200), verschweigt.Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Feststellung, daß sowohl er selbst als auch Richtraud K*** vom bestehenden Eigentumsvorbehalt wußten, als aktenwidrig bezeichnet, verkennt er das Wesen einer Aktenwidrigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, die nur vorläge, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage (oder eines anderen Beweismittels) unrichtig wiedergegeben (zitiert) worden wäre vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO2, Paragraph 281, Ziffer 5, ENr. 185 ff). Anstatt Derartiges aufzuzeigen, vermag der Beschwerdeführer aber nur auf die in der Hauptverhandlung gar nicht verlesenen vergleiche S 210) und daher in erster Instanz auch nicht verwertbaren Angaben der Richtraud K*** vor dem Untersuchungsrichter (S 128) hinzuweisen, wobei er seine eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, wonach zumindest er sehr wohl wußte, daß das Auto unter Eigentumsvorbehalt stand (S 200), verschweigt.