Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Dezember 1950 geborene Vertreter Franz Roman Z*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (aF) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zu I des Urteilssatzes) "mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Zuzählung von nachstehenden Darlehensbeträgen bzw. zum Eingehen von Zahlungsverpflichtungen verleitet, die diese (Personen) in einem 100.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar:Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Dezember 1950 geborene Vertreter Franz Roman Z*** des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB (aF) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem Paragraph 125, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er (zu römisch eins des Urteilssatzes) "mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch die Vorspiegelung, zahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Zuzählung von nachstehenden Darlehensbeträgen bzw. zum Eingehen von Zahlungsverpflichtungen verleitet, die diese (Personen) in einem 100.000 S übersteigenden Betrag an ihrem Vermögen schädigten, und zwar:
1. im August 1984 in Graz Renate N*** zur Aufnahme eines Kredites in der Höhe von 120.000 S, wodurch diese um restliche 75.000 S geschädigt wurde,
2. im Jänner 1985 in Graz Renate N*** zur Eingehung einer Bürgschaftserklärung bzw. Mitschuldsverpflichtung für die Gewährung eines Kredites an den Angeklagten bei der Z*** in Wien, wobei sie durch Nichtzahlung durch den Angeklagten um restliche 35.000 S geschädigt wurde,
3. am 30.Juli 1986 in Fürstenfeld den Johann G*** zur Übergabe eines Betrages von 50.000 S,"
sowie (zu II. des Urteilssatzes) im August 1986 vorsätzlich eine fremde Sache, nämlich die linke Tür des PKWs der Renate N***, durch Versetzen eines Schlages vorsätzlich beschädigt, wobei der Genannten ein Schaden von 1.600 S entstand.sowie (zu römisch zwei. des Urteilssatzes) im August 1986 vorsätzlich eine fremde Sache, nämlich die linke Tür des PKWs der Renate N***, durch Versetzen eines Schlages vorsätzlich beschädigt, wobei der Genannten ein Schaden von 1.600 S entstand.
Von der Anklage, im Zeitraum von Juli 1984 bis Mai 1986 in Feldbach und in Graz in wiederholten Angriffen Renate N*** zur Übergabe weiterer Geldbeträge von insgesamt 97.120,15 S betrügerisch veranlaßt zu haben, wurde Franz Roman Z*** gemäß dem § 259 Z 3 StPO (unangefochten) freigesprochen.Von der Anklage, im Zeitraum von Juli 1984 bis Mai 1986 in Feldbach und in Graz in wiederholten Angriffen Renate N*** zur Übergabe weiterer Geldbeträge von insgesamt 97.120,15 S betrügerisch veranlaßt zu haben, wurde Franz Roman Z*** gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO (unangefochten) freigesprochen.
Mit seiner nominell auf die Z 4, 5, 9 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte ausdrücklich nur den Schuldspruch zu I 1 und 2 des Urteilssatzes. Überdies ficht er - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung an. Die Mängelrüge (Z 5) ist berechtigt.Mit seiner nominell auf die Ziffer 4, 5, 9, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte ausdrücklich nur den Schuldspruch zu römisch eins 1 und 2 des Urteilssatzes. Überdies ficht er - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung an. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist berechtigt.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, daß das angefochtene Urteil zur Frage der subjektiven Tatseite, insbesondere zur Frage des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes eine zureichende Begründung vermissen läßt. In den Entscheidungsgründen wird hiezu lediglich ausgeführt, daß "zweifelsohne feststeht, daß er (= der Angeklagte) mit Schädigungsabsicht durch Vortäuschen einer nicht den wahren finanziellen Verhältnissen entsprechende(n) Situation Renate N*** zu diesen Handlungen verleitet hat, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern" (S 198). An anderer Stelle (und in anderem unmittelbaren Zusammenhang) ist im Ersturteil zwar von einer "katastrophalen finanziellen Situation" des Angeklagten (S 192) und von einer "finanziellen schlechten und tristen Situation" sowie davon die Rede, daß der Angeklagte "mehr oder weniger mittellos in einem Desaster stehe" (S 197). Es wird jedoch nicht näher dargelegt, wie es zu den einzelnen Tatzeiten um die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten bestellt war. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als den zuletzt erwähnten Konstatierungen die Feststellung gegenübersteht, daß der Angeklagte in der Zeit von 1.Mai 1984 bis 31. März 1985 (somit im für die Urteilsfakten I 1 und 2 relevanten Zeitraum) über ein Einkommen von fast 120.000 S netto verfügte. Unerörtert blieb in diesem Zusammenhang ferner - auch dies ist der Beschwerde zuzugestehen - der Umstand, daß der Angeklagte geraume Zeit auf die den Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs bildenden Kredite (auch) aus eigenen Mitteln Rückzahlungen leistete (s. insbes. S 182, 25 f, 40, 177 ff).Zutreffend macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, daß das angefochtene Urteil zur Frage der subjektiven Tatseite, insbesondere zur Frage des Täuschungs- und Schädigungsvorsatzes eine zureichende Begründung vermissen läßt. In den Entscheidungsgründen wird hiezu lediglich ausgeführt, daß "zweifelsohne feststeht, daß er (= der Angeklagte) mit Schädigungsabsicht durch Vortäuschen einer nicht den wahren finanziellen Verhältnissen entsprechende(n) Situation Renate N*** zu diesen Handlungen verleitet hat, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern" (S 198). An anderer Stelle (und in anderem unmittelbaren Zusammenhang) ist im Ersturteil zwar von einer "katastrophalen finanziellen Situation" des Angeklagten (S 192) und von einer "finanziellen schlechten und tristen Situation" sowie davon die Rede, daß der Angeklagte "mehr oder weniger mittellos in einem Desaster stehe" (S 197). Es wird jedoch nicht näher dargelegt, wie es zu den einzelnen Tatzeiten um die Zahlungsfähigkeit des Angeklagten bestellt war. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als den zuletzt erwähnten Konstatierungen die Feststellung gegenübersteht, daß der Angeklagte in der Zeit von 1.Mai 1984 bis 31. März 1985 (somit im für die Urteilsfakten römisch eins 1 und 2 relevanten Zeitraum) über ein Einkommen von fast 120.000 S netto verfügte. Unerörtert blieb in diesem Zusammenhang ferner - auch dies ist der Beschwerde zuzugestehen - der Umstand, daß der Angeklagte geraume Zeit auf die den Gegenstand des angefochtenen Schuldspruchs bildenden Kredite (auch) aus eigenen Mitteln Rückzahlungen leistete (s. insbes. S 182, 25 f, 40, 177 ff).