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Entscheidung 11 Os 59/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os59/99

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Krems/Donau zum AZ 19 BE 290/98 anhängigen Strafvollzugssache des Reinhold T***** über die Grundrechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. September 1998, AZ 24 Bs 246/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Reinhold T***** verbüßt derzeit eine siebenjährige (Anschluß-)Freiheitsstrafe.

Rechtliche Beurteilung

In der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Verurteilte gegen die bisherige Ablehnung der bedingten Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB, insbesondere gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August (richtig: 7. September) 1998 (AZ 24 Bs 246/98), mit welchem seiner Beschwerde nicht Folge gegeben wurde.

Die vorliegende (im übrigen auch gemäß Paragraph 4, GRBG verspätete) Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die beantragte "Veranlassung einer korrekten Prüfung und Beurteilung der bedingten Entlassung" nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Paragraphen eins und 2 GRBG). Da die Eingabe an mehreren unbehebbaren Mängeln leidet, erübrigt sich die begehrte Verfahrenshelferbestellung.

Anmerkung

E54119 11D00599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00059.99.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_0110OS00059_9900000_000