Entscheidung 11 Os 59/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Krems/Donau zum AZ 19 BE 290/98 anhängigen Strafvollzugssache des Reinhold T***** über die Grundrechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. September 1998, AZ 24 Bs 246/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Reinhold T***** verbüßt derzeit eine siebenjährige (Anschluß-)Freiheitsstrafe.
Rechtliche Beurteilung
In der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Verurteilte gegen die bisherige Ablehnung der bedingten Entlassung gemäß § 46 Abs 2 StGB, insbesondere gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August (richtig: 7. September) 1998 (AZ 24 Bs 246/98), mit welchem seiner Beschwerde nicht Folge gegeben wurde.In der direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Verurteilte gegen die bisherige Ablehnung der bedingten Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB, insbesondere gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. August (richtig: 7. September) 1998 (AZ 24 Bs 246/98), mit welchem seiner Beschwerde nicht Folge gegeben wurde.
Die vorliegende (im übrigen auch gemäß § 4 GRBG verspätete) Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die beantragte "Veranlassung einer korrekten Prüfung und Beurteilung der bedingten Entlassung" nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (§§ 1 und 2 GRBG). Da die Eingabe an mehreren unbehebbaren Mängeln leidet, erübrigt sich die begehrte Verfahrenshelferbestellung.Die vorliegende (im übrigen auch gemäß Paragraph 4, GRBG verspätete) Grundrechtsbeschwerde war schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die beantragte "Veranlassung einer korrekten Prüfung und Beurteilung der bedingten Entlassung" nicht Gegenstand eines Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (Paragraphen eins und 2 GRBG). Da die Eingabe an mehreren unbehebbaren Mängeln leidet, erübrigt sich die begehrte Verfahrenshelferbestellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00059.99.0518.000
Dokumentnummer
JJT_19990518_OGH0002_0110OS00059_9900000_000