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Entscheidung 11 Os 6/01×

Entscheidung 11 Os 6/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os6/01

Entscheidungsdatum

13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. Dezember 2000, 21 Ns 337/00, Bs 451/00, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Oberlandesgericht Wien einen Befangenheitsantrag des Gebhard S***** ab und fand keinen Grund zu Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 15, StPO.

Gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz ist nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen.

Anmerkung

E60881 11D00061

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00006.01.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20010213_OGH0002_0110OS00006_0100000_000