Die dagegen aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Fragenrüge, die sich unter Bezugnahme auf die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, ob er Ana K***** auch gewürgt habe (S 87/II), und sei erst im Anschluss an diese Tathandlung „wieder aufgewacht" (S 91/II), gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) wendet, gibt dessen diesbezügliche Verantwortung sinnentstellend rudimentär wieder und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.Die Fragenrüge, die sich unter Bezugnahme auf die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht mehr, ob er Ana K***** auch gewürgt habe (S 87/II), und sei erst im Anschluss an diese Tathandlung „wieder aufgewacht" (S 91/II), gegen das Unterbleiben einer Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) wendet, gibt dessen diesbezügliche Verantwortung sinnentstellend rudimentär wieder und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.
Insbesonders vernachlässigt die Rüge, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung hinsichtlich des Geschehens vor, während und nach der Tat zeitlich sowie örtlich orientiert gewesen ist und den Geschehensablauf im Wesentlichen zusammenhängend wiedergegeben (S 75 bis 91/II), seine diesbezüglichen Gedankengänge geordnet dargelegt (S 75, 79, 81, 83, 85, 89/II) und den Großteil der Tathandlungen einschließlich des Tatumfeldes detailliert geschildert (S 81 bis 85, 87 f/II) hat.
Im Übrigen sei festgehalten, dass unter dem Aspekt des Erfordernisses, eigentliche (§ 313 StPO) und uneigentliche (§ 316 StPO) Zusatz- sowie Eventualfragen (§ 314 StPO) zu stellen, das insoweit zu prüfende Tatsachenvorbringen in seinem Sinnzusammenhang verstanden werden muss (12 Os 12/06s; Schindler, WK-StPO § 313 Rz 14) und unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs fallbezogen die Verantwortung des Beschwerdeführers in ihrer dargelegten Gesamtheit keinen Anlass zur reklamierten Fragestellung geboten hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Im Übrigen sei festgehalten, dass unter dem Aspekt des Erfordernisses, eigentliche (Paragraph 313, StPO) und uneigentliche (Paragraph 316, StPO) Zusatz- sowie Eventualfragen (Paragraph 314, StPO) zu stellen, das insoweit zu prüfende Tatsachenvorbringen in seinem Sinnzusammenhang verstanden werden muss (12 Os 12/06s; Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 14) und unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs fallbezogen die Verantwortung des Beschwerdeführers in ihrer dargelegten Gesamtheit keinen Anlass zur reklamierten Fragestellung geboten hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Verfehlt, aber nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend ist die (verneinende) Beantwortung der beiden Eventualfragen durch die Geschworenen (S 169 f/II), weil über solche Fragen (§ 314 StPO) nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage, allenfalls deren Bejahung und darauffolgender Bejahung damit verbundener Zusatzfragen abzusprechen ist (Schindler, WK-StPO § 314 Rz 7).Verfehlt, aber nicht unter Nichtigkeitssanktion stehend ist die (verneinende) Beantwortung der beiden Eventualfragen durch die Geschworenen (S 169 f/II), weil über solche Fragen (Paragraph 314, StPO) nur im Fall der Verneinung der Hauptfrage, allenfalls deren Bejahung und darauffolgender Bejahung damit verbundener Zusatzfragen abzusprechen ist (Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 7).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.