[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] In der Hauptverhandlung „beantragt[e]“ der Angeklagte durch seinen Verteidiger „einen Ortsaugenschein“ (ON 18 S 18).
[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel dieses Begehren schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 18 S 20), weil es kein Beweisthema nannte (siehe aber § 55 Abs 1 zweiter Satz StPO). [5] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel dieses Begehren schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 18 S 20), weil es kein Beweisthema nannte (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).
[7] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf ein diesem zugrundeliegendes subjektives Handlungselement (US 6 f) rechtsstaatlich vertretbar, ja bei (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). [7] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf ein diesem zugrundeliegendes subjektives Handlungselement (US 6 f) rechtsstaatlich vertretbar, ja bei (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in dem Versuch, anhand eigenständiger Bewertung („glaubwürdig“, „widerspricht der Lebenserfahrung“; „[w]äre […], so hätte wohl“) von Beweisergebnissen, die das Schöffengericht umfassend erörtert hat (US 3 bis 7), der – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 f) – Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft. [8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in dem Versuch, anhand eigenständiger Bewertung („glaubwürdig“, „widerspricht der Lebenserfahrung“; „[w]äre […], so hätte wohl“) von Beweisergebnissen, die das Schöffengericht umfassend erörtert hat (US 3 bis 7), der – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 f) – Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
[9] Die aus Z 11 erhobene Kritik an erschwerender Wertung von Tatbegehung „aus einem niedrigen Anlass“ bei der Strafbemessung geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht gar nicht diesen, sondern – im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach § 32 Abs 2 StGB übrigens rechtsrichtig – den Umstand als aggravierend berücksichtigt hat, dass „die Tat aus einem nichtigen Anlass erfolgte“ (US 8). [9] Die aus Ziffer 11, erhobene Kritik an erschwerender Wertung von Tatbegehung „aus einem niedrigen Anlass“ bei der Strafbemessung geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht gar nicht diesen, sondern – im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach Paragraph 32, Absatz 2, StGB übrigens rechtsrichtig – den Umstand als aggravierend berücksichtigt hat, dass „die Tat aus einem nichtigen Anlass erfolgte“ (US 8).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.