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Entscheidung 11 Os 6/23a×

Entscheidung 11 Os 6/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os6/23a

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kastner als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. September 2022, GZ 25 Hv 65/22f-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 19. März 2022 in G* * C* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Gestalt einer Fraktur der linken Oberkiefer-Höhlenwand absichtlich zugefügt, indem er ihr zunächst eine Ohrfeige und anschließend der dadurch zu Sturz gekommenen, wehrlos am Boden liegenden Genannten einen wuchtigen Fußtritt ins Gesicht versetzte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]           In der Hauptverhandlung „beantragt[e]“ der Angeklagte durch seinen Verteidiger „einen Ortsaugenschein“ (ON 18 S 18).

[5] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel dieses Begehren schon deshalb zu Recht der Abweisung (ON 18 S 20), weil es kein Beweisthema nannte (siehe aber Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[6]           Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618).

[7] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf ein diesem zugrundeliegendes subjektives Handlungselement (US 6 f) rechtsstaatlich vertretbar, ja bei (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

[8] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in dem Versuch, anhand eigenständiger Bewertung („glaubwürdig“, „widerspricht der Lebenserfahrung“; „[w]äre […], so hätte wohl“) von Beweisergebnissen, die das Schöffengericht umfassend erörtert hat (US 3 bis 7), der – vom Gericht als unglaubhaft verworfenen (US 5 f) – Verantwortung des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen. Damit wird bloß die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

[9] Die aus Ziffer 11, erhobene Kritik an erschwerender Wertung von Tatbegehung „aus einem niedrigen Anlass“ bei der Strafbemessung geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht gar nicht diesen, sondern – im Rahmen der Gewichtung der Schuld nach Paragraph 32, Absatz 2, StGB übrigens rechtsrichtig – den Umstand als aggravierend berücksichtigt hat, dass „die Tat aus einem nichtigen Anlass erfolgte“ (US 8).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E137286

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00006.23A.0131.000

Im RIS seit

13.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20230131_OGH0002_0110OS00006_23A0000_000