Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Februar 1952 geborene beschäftigungslose österreichische Staatsangehörige Franz A des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG und dem § 15 StGB (1 bis 3 des Schuldspruches), des Vergehens nach dem § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG (4 des Schuldspruches), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB (5 des Schuldspruches) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den § 223 Abs 1 und Abs 2, 224 StGB (6 und 7 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Ende August 1980 82 Gramm Heroin und im Juni 1981 130 Gramm Heroin aus der Türkei ausgeführt und nach Österreich eingeführt (1 des Urteilssatzes), Ende August 1980Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 7. Februar 1952 geborene beschäftigungslose österreichische Staatsangehörige Franz A des Verbrechens nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und dem Paragraph 15, StGB (1 bis 3 des Schuldspruches), des Vergehens nach dem Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG (4 des Schuldspruches), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB (5 des Schuldspruches) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den Paragraph 223, Absatz eins und Absatz 2, 224, StGB (6 und 7 des Schuldspruches) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Ende August 1980 82 Gramm Heroin und im Juni 1981 130 Gramm Heroin aus der Türkei ausgeführt und nach Österreich eingeführt (1 des Urteilssatzes), Ende August 1980
und Mitte September 1980 in Wien 82 Gramm Heroin zu verkaufen versucht (2 des Urteilssatzes), im Juni 1981 in der Türkei und in Wien 100 Gramm Heroin dem gesondert verfolgten Geza B zum Verkauf übermittelt, weitere l5 Gramm den gesondert verfolgten Franz und Sonja C sowie weitere 2 Gramm an Unbekannte verkauft (3 des Urteilssatzes) und in der Zeit zwischen Sommer 1978 und 17. Juli 1981
in Wien und anderen Orten wiederholt unberechtigt Suchtgift erworben und in Besitz gehabt zu haben (4 des Urteilssatzes), ferner im Frühjahr und Sommer 1981 zwei fremde Reisepässe an sich gebracht, durch Austauschen der Lichtbilder verfälscht und einen davon auch im Rechtsverkehr gebraucht zu haben (5 bis 7 des Urteilssatzes). Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem § 12 Abs 1 SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie nach dem § 12 Abs 4 SuchtgiftG eine Geldstrafe von 135.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie die relativ große Menge des Suchtgiftes, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß die Tat teilweise beim Versuch blieb. Dieses Urteil wurde vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, von der Staatsanwaltschaft nur mit Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 1982, GZ 11 Os 6/82-9, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur noch die Berufungen, mit denen vom öffentlichen Ankläger eine Erhöhung des Strafausmaßes, vom Angeklagten jedoch die Herabsetzung der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe angestrebt wird.in Wien und anderen Orten wiederholt unberechtigt Suchtgift erworben und in Besitz gehabt zu haben (4 des Urteilssatzes), ferner im Frühjahr und Sommer 1981 zwei fremde Reisepässe an sich gebracht, durch Austauschen der Lichtbilder verfälscht und einen davon auch im Rechtsverkehr gebraucht zu haben (5 bis 7 des Urteilssatzes). Das Schöffengericht verhängte deshalb über ihn nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren sowie nach dem Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG eine Geldstrafe von 135.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit vier Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen sowie die relativ große Menge des Suchtgiftes, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß die Tat teilweise beim Versuch blieb. Dieses Urteil wurde vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, von der Staatsanwaltschaft nur mit Berufung bekämpft. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 8. März 1982, GZ 11 Os 6/82-9, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages bildeten somit nur noch die Berufungen, mit denen vom öffentlichen Ankläger eine Erhöhung des Strafausmaßes, vom Angeklagten jedoch die Herabsetzung der Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafe angestrebt wird.