Keine dieser Rügen betrifft eine entscheidende Tatsache. Das Erstgericht stellte auf Grund der (insoweit für glaubwürdig befundenen) Angaben des Manfred S*** fest, daß dieser Zeuge dem Angeklagten zumindest die im Urteilsspruch angeführte Zahl gestohlener Geräte überließ. Die Frage, ob sich unter diesen Geräten auch das einzige (bei Georg A***) sichergestellte befand, oder ob Manfred S*** (der seinen eigenen Angaben zufolge gleichartiges Diebsgut auch an andere Personen weitergab) dieses Gerät selbst an A*** verkaufte, bzw. ob das Gerät - wie der Angeklagte vorbrachte - von einem Unbekannten erworben wurde, ist daher weder für die Frage der Schuld noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 26 zu § 281 Z 5 StPO).Keine dieser Rügen betrifft eine entscheidende Tatsache. Das Erstgericht stellte auf Grund der (insoweit für glaubwürdig befundenen) Angaben des Manfred S*** fest, daß dieser Zeuge dem Angeklagten zumindest die im Urteilsspruch angeführte Zahl gestohlener Geräte überließ. Die Frage, ob sich unter diesen Geräten auch das einzige (bei Georg A***) sichergestellte befand, oder ob Manfred S*** (der seinen eigenen Angaben zufolge gleichartiges Diebsgut auch an andere Personen weitergab) dieses Gerät selbst an A*** verkaufte, bzw. ob das Gerät - wie der Angeklagte vorbrachte - von einem Unbekannten erworben wurde, ist daher weder für die Frage der Schuld noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 26 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO).
Gleiches gilt aber für den die Autoradiorecorder der Marke Panasonic betreffenden Einwand, weil hievon die strafsatzbestimmende Wertgrenze des § 164 Abs. 3 StGB - auch bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens - nicht berührt wird.Gleiches gilt aber für den die Autoradiorecorder der Marke Panasonic betreffenden Einwand, weil hievon die strafsatzbestimmende Wertgrenze des Paragraph 164, Absatz 3, StGB - auch bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens - nicht berührt wird.
Ebenso wie die Mängelrügen entbehrt auch die vermeintliche Rechtsrüge einer gesetzmäßigen Ausführung:
Grundlage dieses Beschwerdevorwurfes bildet die Behauptung, das Erstgericht habe festgestellt, "daß der Angeklagte mit dolus eventualis gehandelt haben muß". Abgesehen davon, daß sich diese Formulierung ("haben muß") im Urteil nicht finden läßt (vgl. dazu S 263 dA = Urteil S 7), übergeht der Beschwerdeführer damit auch die ausdrückliche Feststellung: "Manfred E*** hat im Zeitpunkt der Übernahme dieser Geräte von Manfred S*** es ernstlich für möglich gehalten, daß es sich dabei um gestohlene Ware im Werte von über 100.000 S handelt und sich damit auch abgefunden" (S 260 dA = Urteil S 4). Ein materieller Nichtigkeitsgrund kann aber nur auf der Basis aller Urteilsfeststellungen der Prozeßordnung entsprechend dargestellt werden (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 30 zu § 281 StPO). Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Z 1-11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva).Grundlage dieses Beschwerdevorwurfes bildet die Behauptung, das Erstgericht habe festgestellt, "daß der Angeklagte mit dolus eventualis gehandelt haben muß". Abgesehen davon, daß sich diese Formulierung ("haben muß") im Urteil nicht finden läßt vergleiche dazu S 263 dA = Urteil S 7), übergeht der Beschwerdeführer damit auch die ausdrückliche Feststellung: "Manfred E*** hat im Zeitpunkt der Übernahme dieser Geräte von Manfred S*** es ernstlich für möglich gehalten, daß es sich dabei um gestohlene Ware im Werte von über 100.000 S handelt und sich damit auch abgefunden" (S 260 dA = Urteil S 4). Ein materieller Nichtigkeitsgrund kann aber nur auf der Basis aller Urteilsfeststellungen der Prozeßordnung entsprechend dargestellt werden vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 30 zu Paragraph 281, StPO). Da sich sohin zeigt, daß vom Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Ziffer eins -, 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 uva).
Über sie wird das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.