Es war darum der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO mit Strafneubemessung vorzugehen.Es war darum der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt zu bleiben hatte, in seinem Strafausspruch aufzuheben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO mit Strafneubemessung vorzugehen.
Hiebei waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation des Betruges zum Verbrechen erschwerend. Auch die vielfache Wiederholung der Betrügereien über einen längeren Zeitraum, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, konnte - weil nicht begriffliche Voraussetzung der Qualifikation nach dem § 148 StGB - als Erschwerungsumstand nicht außer Betracht bleiben.Hiebei waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation des Betruges zum Verbrechen erschwerend. Auch die vielfache Wiederholung der Betrügereien über einen längeren Zeitraum, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, konnte - weil nicht begriffliche Voraussetzung der Qualifikation nach dem Paragraph 148, StGB - als Erschwerungsumstand nicht außer Betracht bleiben.
Als mildernd wurden demgegenüber der bisher untadelhafte Wandel und der Umstand berücksichtigt, daß die Verantwortung des Manfred H***** wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte.
Auf der Basis dieses Strafzumessungssachverhalts war mit der Verhängung einer der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten entsprechenden Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten vorzugehen.
Eine gänzliche bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe kam angesichts des Gewichtes des vor allem in den Modalitäten der Betrugshandlungen liegenden Tatunrechts nicht in Betracht.
Unter Berücksichtigung des Umstandes jedoch, daß der bisher unbescholtene Angeklagte durch eine mehr als dreimonatige Untersuchungshaft bereits einen nicht unwesentlichen Teil des Strafübels verspürt hat, kann angenommen werden, daß die bloße Androhung der Vollziehung des Restes der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn zu nachhaltiger Einkehr anzuregen und von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.