Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutet die Abweisung des Antrages des Verteidigers auf zeugenschaftliche Vernehmung der den Anzeigensachverhalt vom 8.März 1996 aufnehmenden Polizeibeamten Gerhard L***** (der im übrigen nur als Gegenzeichner aufscheint, S 35) und Peter (richtig: Petra) K***** (S 33 f, 157) keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, weil das lediglich auf einen Erkundungsbeweis abzielende Begehren zur von der Verteidigung erhofften Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin N***** nicht das Schuldspruchfaktum betrifft. Demnach liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des "fair trial" ebensowenig wie der aushilfsweise geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO vor.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutet die Abweisung des Antrages des Verteidigers auf zeugenschaftliche Vernehmung der den Anzeigensachverhalt vom 8.März 1996 aufnehmenden Polizeibeamten Gerhard L***** (der im übrigen nur als Gegenzeichner aufscheint, S 35) und Peter (richtig: Petra) K***** (S 33 f, 157) keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte, weil das lediglich auf einen Erkundungsbeweis abzielende Begehren zur von der Verteidigung erhofften Erschütterung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin N***** nicht das Schuldspruchfaktum betrifft. Demnach liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des "fair trial" ebensowenig wie der aushilfsweise geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO vor.
Zutreffend hat das Erstgericht auch den Antrag auf Vernehmung des diensthabenden Polizeibeamten des Wachzimmers Wien 18., Staudgasse (S 158) abgelehnt (S 160, US 9), weil der angegebene Beweisumstand (Zustand des Tatopfers nach dem Vorfall vom 23.Februar 1996) diesfalls keine Rückschlüsse auf das Tatgeschehen zuläßt.
Die Zurückweisung der vom Verteidiger gestellten Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zeugin N***** mit dem Angeklagten nicht mehr geschlechtlich verkehren wollte bzw seit wann er sie zum Verkehr zwang (S 154), ist - ungeachtet der Unklarheit, ob darüber in einem Zwischenerkenntnis (§ 238 Abs 1 StPO) tatsächlich entschieden worden ist (S 154, 160 iVm US 9 oben) - deshalb zu Recht erfolgt, weil deren Beantwortung für die Aufklärung des angeklagten Sachverhaltes nicht relevant ist.Die Zurückweisung der vom Verteidiger gestellten Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zeugin N***** mit dem Angeklagten nicht mehr geschlechtlich verkehren wollte bzw seit wann er sie zum Verkehr zwang (S 154), ist - ungeachtet der Unklarheit, ob darüber in einem Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) tatsächlich entschieden worden ist (S 154, 160 in Verbindung mit US 9 oben) - deshalb zu Recht erfolgt, weil deren Beantwortung für die Aufklärung des angeklagten Sachverhaltes nicht relevant ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zusammengefaßt wiedergegeben, das Erstgericht habe seine Begründungspflicht vernachlässigt, weil es Widersprüche in den Aussagen der Zeugin N***** nicht erörtert habe, wobei versucht wird, anhand von einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen und isoliert betrachteten Zitaten (insbesondere der Beweggründe zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlung, S 143) aus den den Angeklagten belastenden Angaben dieser Zeugin im Urteil angeblich übergangene Diskrepanzen herauszustellen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht mit den Depositionen dieser Belastungszeugin eingehend auseinandergesetzt, seine Erwägungen für deren Glaubwürdigkeit mit nachvollziehbarer Begründung angeführt hat und angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) es nicht dazu verhalten war, auf den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen einzugehen (EvBl 1972/17).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zusammengefaßt wiedergegeben, das Erstgericht habe seine Begründungspflicht vernachlässigt, weil es Widersprüche in den Aussagen der Zeugin N***** nicht erörtert habe, wobei versucht wird, anhand von einzelnen aus dem Zusammenhang gerissenen und isoliert betrachteten Zitaten (insbesondere der Beweggründe zur Vornahme der verfahrensgegenständlichen sexuellen Handlung, S 143) aus den den Angeklagten belastenden Angaben dieser Zeugin im Urteil angeblich übergangene Diskrepanzen herauszustellen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich das Erstgericht mit den Depositionen dieser Belastungszeugin eingehend auseinandergesetzt, seine Erwägungen für deren Glaubwürdigkeit mit nachvollziehbarer Begründung angeführt hat und angesichts des Gebotes gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) es nicht dazu verhalten war, auf den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen einzugehen (EvBl 1972/17).
In Wahrheit zeigt der Angeklagte keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes auf; sein Beschwerdevorbringen richtet sich vielmehr - im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nach Art und Zielsetzung einer Schuldberufung unzulässig - gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Drohung und der Gewalt in Abrede stellt, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Mit der Behauptung, der bloße Hinweis des Angeklagten auf das Fell eines Bären, welcher zwölf Jahre zuvor geschossen wurde, eigne sich schon in objektiver Hinsicht nicht, eine gefährliche Drohung anzunehmen, übergeht der Beschwerdeführer seine konstatierte weitere Äußerung, "wenn sie nicht mache, was er wolle, werde es ihr wie diesem (dem Bär) ergehen und er sie an der Wand aufhängen" (US 6). Dieser Äußerung liegt aber unmißverständlich der Sinngehalt der Drohung - zumindest - mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zugrunde.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Drohung und der Gewalt in Abrede stellt, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht, was stets Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Mit der Behauptung, der bloße Hinweis des Angeklagten auf das Fell eines Bären, welcher zwölf Jahre zuvor geschossen wurde, eigne sich schon in objektiver Hinsicht nicht, eine gefährliche Drohung anzunehmen, übergeht der Beschwerdeführer seine konstatierte weitere Äußerung, "wenn sie nicht mache, was er wolle, werde es ihr wie diesem (dem Bär) ergehen und er sie an der Wand aufhängen" (US 6). Dieser Äußerung liegt aber unmißverständlich der Sinngehalt der Drohung - zumindest - mit der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zugrunde.
Überdies negiert der Angeklagte die Urteilsfeststellung, daß er sein Opfer mit Gewalt, indem er es am Körper biß und zwickte, zum Handverkehr nötigte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils jedoch als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils jedoch als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.