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Entscheidung 11 Os 60/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os60/05s

Entscheidungsdatum

26.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juli 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario Gerhard G***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 27. Jänner 2005, GZ 23 Hv 202/04w-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Mario Gerhard G*****, soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang, der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen: zweiter und dritter Fall) SMG (Punkt A römisch eins des Urteilssatzes) sowie der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er im Frühsommer 2003

(A römisch eins) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den mittlerweile bereits rechtskräftig verurteilten Harald P***** und Elmar W***** ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) im Zuge von zwei Schmuggelfahrten zu jeweils 300 Gramm Kokain, beinhaltend jeweils minimal 150 Gramm reine Kokainbase, von den Niederlanden über Deutschland nach Vorarlberg aus- und eingeführt sowie (A römisch zwei) in Hörbranz ein Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt ca 1.500 Stück Ecstacy-Tabletten, zumindest 60 Gramm Amphetaminderivate beinhaltend, mit dem Vorsatz besessen, dass sie in Verkehr gesetzt werden.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt.

Zu den relevanten Sachverhaltsannahmen gelangten die Tatrichter insbesondere auf Grund der mit eingehender Begründung als glaubwürdig und überzeugend erachteten Angaben des gesondert verurteilten Elmar W***** vor dem Untersuchungsrichter (S 191 f/I), in der Hauptverhandlung vom 23. September 2003 (18 Hv 33/03d, ON 13), in welcher W***** als Mittäter verurteilt wurde, und in der nunmehr verfahrensaktuellen Hauptverhandlung vom 27. Jänner 2005, in welcher W***** seine im Strafverfahren gegen den Mittäter Harald P***** (19 Hv 49/03i) anderslautende, P***** und G***** entgegen seinen vorherigen Angaben vollkommen entlastenden Angaben (Hauptverhandlung vom 27. Jänner 2004, ON 24) ausdrücklich unter Angabe der für die Entlastung maßgeblich gewesenen Gründe widerrief (ON 44). Mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge verkennt der Beschwerdeführer die Anfechtungsmöglichkeiten dieses Nichtigkeitsgrundes, welche sich grundsätzlich darin erschöpfen, auf Grund aktenkundiger Umstände unter Beachtung aller relevanten Beweisergebnisse erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde gelegten Tatsachen zu erwecken. Solche Bedenken vermochten die Beschwerdeausführungen nicht zu erzeugen. Der Versuch des Beschwerdeführers, die Erwägungen des Schöffengerichtes zur Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** durch spekulativ-hypothetische Mutmaßungen über die Motive seiner unterschiedlichen Aussagen und durch Hinweise auf persönlichkeitsgebundene psychische Störungen des Zeugen (s hiezu 18 Hv 33/03d, S 47) in Zweifel zu ziehen, muss insoferne scheitern. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78117 11Os60.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00060.05S.0726.000

Dokumentnummer

JJT_20050726_OGH0002_0110OS00060_05S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung