Die vom Angeklagten Gerhard B***** dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten Gerhard B***** dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem Einwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend, hinreichend dargelegt, weshalb es der im Tatortbereich vorgefunden (unversehrten) Jacke des Tatopfers - abseits der auf eigenständigen spekulativen Schlussfolgerungen beruhenden Erwägungen des Nichtigkeitswerbers - keinen Beweiswert zuzubilligen vermochte (US 18).Dem Einwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend, hinreichend dargelegt, weshalb es der im Tatortbereich vorgefunden (unversehrten) Jacke des Tatopfers - abseits der auf eigenständigen spekulativen Schlussfolgerungen beruhenden Erwägungen des Nichtigkeitswerbers - keinen Beweiswert zuzubilligen vermochte (US 18).
Einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) der Feststellungen zum (engen) zeitlichen Ablauf des Verlassens des Lokals durch den Angeklagten und das Tatopfer (US 8) zu der Begründungserwägung (US 17), wonach der Beschwerdeführer Peter W***** „wohl nicht mehr als maximal ein bis zwei Minuten" nach dessen Weggang aus dem Lokal rasch nachfolgte, vermag der Rechtsmittelwerber auch mit der angestellten Zeit-Weg-Berechnung nicht aufzuzeigen, weil die zuletzt genannte Zeitangabe keine punktuell-präzise Bezeichnung, sondern nur einen Näherungswert darstellt. Im Übrigen betrifft der hier angesprochene Tatumstand keine entscheidende Tatsache.Einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) der Feststellungen zum (engen) zeitlichen Ablauf des Verlassens des Lokals durch den Angeklagten und das Tatopfer (US 8) zu der Begründungserwägung (US 17), wonach der Beschwerdeführer Peter W***** „wohl nicht mehr als maximal ein bis zwei Minuten" nach dessen Weggang aus dem Lokal rasch nachfolgte, vermag der Rechtsmittelwerber auch mit der angestellten Zeit-Weg-Berechnung nicht aufzuzeigen, weil die zuletzt genannte Zeitangabe keine punktuell-präzise Bezeichnung, sondern nur einen Näherungswert darstellt. Im Übrigen betrifft der hier angesprochene Tatumstand keine entscheidende Tatsache.
Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467). Ein solcherart allein relevantes unrichtiges Zitat des Inhalts eines der erwähnten Beweismittel wird weder mit dem Hinweis auf die Feststellung eines Sprachfehlers des Angeklagten (US 6) noch mit jenem auf die Folgerung mehrfach geführter wuchtiger Messerstiche aus dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (US 12; vgl dazu im Übrigen S 273/I) geltend gemacht.Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Ein solcherart allein relevantes unrichtiges Zitat des Inhalts eines der erwähnten Beweismittel wird weder mit dem Hinweis auf die Feststellung eines Sprachfehlers des Angeklagten (US 6) noch mit jenem auf die Folgerung mehrfach geführter wuchtiger Messerstiche aus dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (US 12; vergleiche dazu im Übrigen S 273/I) geltend gemacht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag, indem sie unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge aus Verfahrensergebnissen wiederum spekulative Schlüsse auf einen zu erwarten gewesenen (neuerlichen) Angriff gegen den Beschwerdeführer ableitet und zur Frage der - von den Tatrichtern indes eingehend erörterten (US 12 ff) - tataktuellen Gemütsverfassung des Angeklagten aus Beweisergebnissen eigenständige, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) orientiert sich mit der Reklamierung rechtfertigender Notwehr nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge nämlich in der zweiten Phase der Auseinandersetzung nicht ein primärer Angriff des Peter W***** gegen den Angeklagten, sondern vielmehr umgekehrt ein diesem vorangegangener Angriff des Beschwerdeführers gegen jenen vorgelegen ist (US 8, 12). Die Subsumtionsrüge (Z 10) vernachlässigt die Feststellung der auf die Zufügung einer schweren Verletzung gerichteten (tataktuellen) Absicht des Angeklagten (US 9 zweiter Absatz, 19 zweiter Absatz) und verfehlt daher ebenfalls die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider hat das Schöffengericht nicht die leugnende Verantwortung des Angeklagten als erschwerend gewertet, sondern vielmehr dargelegt, weshalb es ihm kein „Tatsachengeständnis" zuzubilligen vermochte (US 20).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag, indem sie unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge aus Verfahrensergebnissen wiederum spekulative Schlüsse auf einen zu erwarten gewesenen (neuerlichen) Angriff gegen den Beschwerdeführer ableitet und zur Frage der - von den Tatrichtern indes eingehend erörterten (US 12 ff) - tataktuellen Gemütsverfassung des Angeklagten aus Beweisergebnissen eigenständige, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich mit der Reklamierung rechtfertigender Notwehr nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge nämlich in der zweiten Phase der Auseinandersetzung nicht ein primärer Angriff des Peter W***** gegen den Angeklagten, sondern vielmehr umgekehrt ein diesem vorangegangener Angriff des Beschwerdeführers gegen jenen vorgelegen ist (US 8, 12). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt die Feststellung der auf die Zufügung einer schweren Verletzung gerichteten (tataktuellen) Absicht des Angeklagten (US 9 zweiter Absatz, 19 zweiter Absatz) und verfehlt daher ebenfalls die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Schöffengericht nicht die leugnende Verantwortung des Angeklagten als erschwerend gewertet, sondern vielmehr dargelegt, weshalb es ihm kein „Tatsachengeständnis" zuzubilligen vermochte (US 20).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.