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Entscheidung 11 Os 60/08w×

Entscheidung 11 Os 60/08w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os60/08w

Entscheidungsdatum

27.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard B***** sowie über die Berufung des Angeklagten Peter W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 5. Juli 2007, GZ 17 Hv 65/06v-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Gerhard B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und Peter W***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB (römisch eins) schuldig erkannt.

Demnach haben am 29. Oktober 2005 in Klagenfurt

römisch eins) Peter W***** den Gerhard B***** durch Versetzen von Faustschlägen

ins Gesicht und gegen den Körper vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Taten neben leichten Verletzungen auch eine an sich schwere, nämlich einen operativ zu versorgenden Bruch des Nasenbeins mit Verschiebung der Bruchenden, zur Folge hatte;

römisch zwei) Gerhard B***** dem Peter W***** durch Versetzen von zwei kräftigen Bauchstichen und zwei weiteren kräftigen Stichen in die Brust mit einem spitzen Küchenmesser eine schwere Verletzung, nämlich die Eröffnung der Bauchhöhle mit Durchtrennung der Muskulatur, des Bauchfells und des großen Netzes sowie einer Perforation des Dünndarms, absichtlich zugefügt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten Gerhard B***** dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Dem Einwand einer Unvollständigkeit der Entscheidungsbegründung (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht, dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend, hinreichend dargelegt, weshalb es der im Tatortbereich vorgefunden (unversehrten) Jacke des Tatopfers - abseits der auf eigenständigen spekulativen Schlussfolgerungen beruhenden Erwägungen des Nichtigkeitswerbers - keinen Beweiswert zuzubilligen vermochte (US 18).

Einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) der Feststellungen zum (engen) zeitlichen Ablauf des Verlassens des Lokals durch den Angeklagten und das Tatopfer (US 8) zu der Begründungserwägung (US 17), wonach der Beschwerdeführer Peter W***** „wohl nicht mehr als maximal ein bis zwei Minuten" nach dessen Weggang aus dem Lokal rasch nachfolgte, vermag der Rechtsmittelwerber auch mit der angestellten Zeit-Weg-Berechnung nicht aufzuzeigen, weil die zuletzt genannte Zeitangabe keine punktuell-präzise Bezeichnung, sondern nur einen Näherungswert darstellt. Im Übrigen betrifft der hier angesprochene Tatumstand keine entscheidende Tatsache.

Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) liegt nur dann vor, wenn im Urteil der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Ein solcherart allein relevantes unrichtiges Zitat des Inhalts eines der erwähnten Beweismittel wird weder mit dem Hinweis auf die Feststellung eines Sprachfehlers des Angeklagten (US 6) noch mit jenem auf die Folgerung mehrfach geführter wuchtiger Messerstiche aus dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten (US 12; vergleiche dazu im Übrigen S 273/I) geltend gemacht.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag, indem sie unter Wiederholung des Vorbringens in der Mängelrüge aus Verfahrensergebnissen wiederum spekulative Schlüsse auf einen zu erwarten gewesenen (neuerlichen) Angriff gegen den Beschwerdeführer ableitet und zur Frage der - von den Tatrichtern indes eingehend erörterten (US 12 ff) - tataktuellen Gemütsverfassung des Angeklagten aus Beweisergebnissen eigenständige, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht, auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) orientiert sich mit der Reklamierung rechtfertigender Notwehr nicht am Urteilssachverhalt, demzufolge nämlich in der zweiten Phase der Auseinandersetzung nicht ein primärer Angriff des Peter W***** gegen den Angeklagten, sondern vielmehr umgekehrt ein diesem vorangegangener Angriff des Beschwerdeführers gegen jenen vorgelegen ist (US 8, 12). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vernachlässigt die Feststellung der auf die Zufügung einer schweren Verletzung gerichteten (tataktuellen) Absicht des Angeklagten (US 9 zweiter Absatz, 19 zweiter Absatz) und verfehlt daher ebenfalls die Ausrichtung am Verfahrensrecht. Der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Schöffengericht nicht die leugnende Verantwortung des Angeklagten als erschwerend gewertet, sondern vielmehr dargelegt, weshalb es ihm kein „Tatsachengeständnis" zuzubilligen vermochte (US 20).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87660 11Os60.08w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00060.08W.0527.000

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080527_OGH0002_0110OS00060_08W0000_000