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Entscheidung 11 Os 60/12a×

Entscheidung 11 Os 60/12a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os60/12a

Entscheidungsdatum

28.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Angrosch als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Anton B***** und andere Beschuldigte wegen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. April 2012, AZ 19 Bs 161/12h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. März 2012, GZ 131 Bl 12/12d-7, mit welchem dem Genannten aufgrund der (unter einem erfolgten) Zurückweisung seines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen Mag. Anton B***** und andere Beschuldigte die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) aufgetragen worden war, nicht Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E101382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00060.12A.0628.000

Im RIS seit

12.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2012

Dokumentnummer

JJT_20120628_OGH0002_0110OS00060_12A0000_000