Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) vorgetragene Kritik (nominell teils Z 5, teils Z 5a), es sei kein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers eingeholt worden, geht schon deshalb ins Leere, weil die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung ist, der ausschließlich dem erkennenden Gericht zusteht (RIS-Justiz RS0098297, RS0097733; vgl im Übrigen RS0115823, RS0114036) zur Subsidiarität der Aufklärungsrüge.Die nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) vorgetragene Kritik (nominell teils Ziffer 5,, teils Ziffer 5 a,), es sei kein Gutachten zur Glaubwürdigkeit des Tatopfers eingeholt worden, geht schon deshalb ins Leere, weil die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung ist, der ausschließlich dem erkennenden Gericht zusteht (RIS-Justiz RS0098297, RS0097733; vergleiche im Übrigen RS0115823, RS0114036) zur Subsidiarität der Aufklärungsrüge.
Die Hilfestellung durch einen Sachverständigen kommt dabei nur in jenen Ausnahmefällen in Betracht, in denen objektive Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung oder einen sonstigen Defekt vorhanden sind, wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des § 11 StGB nahekommen müssen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder gegen die Aussageehrlichkeit des Zeugen schlechthin sprechen (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 8). Solche Umstände indizierende Anhaltspunkte, die im Übrigen aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen und dessen Hinweis, dass sein Gutachten „ja kein Glaubwürdigkeitsgutachten“ darstelle, nicht dargetan.Die Hilfestellung durch einen Sachverständigen kommt dabei nur in jenen Ausnahmefällen in Betracht, in denen objektive Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung oder einen sonstigen Defekt vorhanden sind, wobei die Störungen erheblich sein und dem Grad des Paragraph 11, StGB nahekommen müssen oder gegen die allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder gegen die Aussageehrlichkeit des Zeugen schlechthin sprechen (RIS-Justiz RS0120634; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 8). Solche Umstände indizierende Anhaltspunkte, die im Übrigen aus den Akten auch nicht ersichtlich sind, hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigen und dessen Hinweis, dass sein Gutachten „ja kein Glaubwürdigkeitsgutachten“ darstelle, nicht dargetan.
Aus welchem Grund der von einem Wahlverteidiger vertretene Angeklagte „über die Möglichkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zu beantragen“, aufgeklärt hätte werden müssen, erklärt die Beschwerde nicht (vgl RIS-Justiz RS0096569).Aus welchem Grund der von einem Wahlverteidiger vertretene Angeklagte „über die Möglichkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zu beantragen“, aufgeklärt hätte werden müssen, erklärt die Beschwerde nicht vergleiche RIS-Justiz RS0096569).
Bei der weiteren Kritik der Aufklärungsrüge, das Tagebuch des Opfers und der Akt des zuständigen Jugendamts hätten von Amts wegen beigeschafft werden müssen, unterlässt der Angeklagte einmal mehr einen nachvollziehbaren Hinweis, aus welchem Grund er an der entsprechenden Antragstellung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823)
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Aktenwidrig sind Entscheidungsgründe nur dann, wenn sie den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Dies verkennt der Beschwerdeführer, soweit er ins Treffen führt, der Sachverständige hätte „nicht festgestellt“, dass die „Tathandlungen tatsächlich kausal für die schwere Körperverletzung“ des Opfers gewesen seien, weswegen deren Feststellung durch die Tatrichter „aktenwidrig“ wäre, wobei er überdies die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts dazu außer Acht lässt (US 19, 20; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370). Das daran anknüpfende Vorbringen, dies werde „subsidiär auch unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO wegen Überschreitung des Beweiswürdigungsermessens geltend gemacht“ entspricht prozessordnungsgemäßer Ausführung einer Tatsachenrüge nicht (RIS-Justiz RS0115902, RS0116733, RS0119583).Aktenwidrig sind Entscheidungsgründe nur dann, wenn sie den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Dies verkennt der Beschwerdeführer, soweit er ins Treffen führt, der Sachverständige hätte „nicht festgestellt“, dass die „Tathandlungen tatsächlich kausal für die schwere Körperverletzung“ des Opfers gewesen seien, weswegen deren Feststellung durch die Tatrichter „aktenwidrig“ wäre, wobei er überdies die ausführlichen Erwägungen des Erstgerichts dazu außer Acht lässt (US 19, 20; RIS-Justiz RS0116504, RS0119370). Das daran anknüpfende Vorbringen, dies werde „subsidiär auch unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO wegen Überschreitung des Beweiswürdigungsermessens geltend gemacht“ entspricht prozessordnungsgemäßer Ausführung einer Tatsachenrüge nicht (RIS-Justiz RS0115902, RS0116733, RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Dieses wird zu berücksichtigen haben (RIS-Justiz RS0122140), dass der Sanktionsausspruch unter (von der Beschwerde nicht geltend gemachter) Nichtigkeit leidet, weil die Wertung der
Uneinsichtigkeit des Angeklagten als eine für die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (primär mit-)entscheidende Tatsache (US 22) eine iSd § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897).Uneinsichtigkeit des Angeklagten als eine für die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (primär mit-)entscheidende Tatsache (US 22) eine iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS-Justiz RS0090897).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.