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Entscheidung 11 Os 60/26x×

Entscheidung 11 Os 60/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os60/26x

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Februar 2026, GZ 45 Hv 122/25a-8a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er in W* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von den Mitgliedern Verbrechen nach dem SMG begangen werden, und der neben dem Angeklagten die abgesondert verfolgten * R*, * L*, * S* und * G* sowie zahlreiche weitere bekannte und unbekannte Täter angehören, vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (mit einem Reinheitsgehalt von 75,83 % Cocain) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen bislang unbekannten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung verschafft, indem er (US 5) mit unbekannten Suchtgiftlieferanten telefonisch die Lieferung nachfolgend genannter Mengen an Kokain vereinbarte und deren Übergabe an Mitglieder der kriminellen Vereinigung vermittelte und organisierte, nämlich

I/ am 18. Juli 2025 die Übergabe von 2.000 Gramm Kokain,

II/ am 2. September 2025 die Übergabe von 1.000 Gramm Kokain,

wobei er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. März 2023, AZ 82 Hv 11/23x, schon einmal wegen einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG verurteilt worden war.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]         Die Mängelrüge behauptet eine „offenbar unzureichende“ Begründung bzw eine „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) zur Deliktsqualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG. Der Sache nach vermisst sie (unter Hinweis auf die Kommentarstelle Schwaighofer in WK2 SMG Paragraph 27, Rz 79) Feststellungen dahin (Ziffer 10,), dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die zur Verurteilung gelangenden Taten als Mitglied der kriminellen Vereinigung „mit der Intention“ zu begehen, „die Vereinigung durch sein Handeln zu unterstützen“.

[5]         Die Beschwerde leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der (soweit hier von Bedeutung) auf die Begehung einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ abstellende Tatbestand des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG einen anderen Vorsatz als bedingt vorsätzliches Handeln in Bezug auf diesen qualifizierenden Umstand (Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StGB) voraussetzen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0124903 [T1]; Oshidari, Suchtmittelrecht7 SMG Paragraph 28 a, Rz 13 in Verbindung mit Paragraph 27, Rz 28; vergleiche zu Paragraph 278, Absatz 3, erster Fall StGB [idF ab BGBl I 2002/134] und dessen Verdrängung in bestimmten Fällen auch RIS-Justiz RS0119763 sowie Leukauf/Steininger/Tipold StGB5 Paragraph 278, Rz 9 f; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 27, 33, 3, 42, 55, 58; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 Paragraph 27, Rz 85, 92, 97).

[6]         Die Kritik blendet zudem jene Urteilskonstatierungen aus (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte den Tatentschluss fasste, für die ihm bereits bekannte kriminelle Vereinigung tätig zu werden, und ihm gebotene Vollzugslockerungen dazu nutzte, Vereinigungstaten – nämlich die zu I/ und II/ dargestellten strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz – auszuführen (US 4 f), er für die Tätergruppe und nicht etwa als Einzeltäter aktiv war (US 7), und es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass er seine strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen beging und dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, nämlich das vorschriftswidrige Überlassen und Verschaffen von Suchtgiften an andere Personen in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, ausgeführt werden (US 4 f).

[7]         Weshalb diese Tatsachenbasis die Beurteilung des Sachverhalts (auch) nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG in subjektiver Hinsicht nicht tragen sollte bzw welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollten, lässt die Beschwerde nicht erkennen.

[8]         Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147994

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00060.26X.0630.000

Im RIS seit

16.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260630_OGH0002_0110OS00060_26X0000_000