[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Mängelrüge behauptet eine „offenbar unzureichende“ Begründung bzw eine „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zur Deliktsqualifikation nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG. Der Sache nach vermisst sie (unter Hinweis auf die Kommentarstelle Schwaighofer in WK2 SMG § 27 Rz 79) Feststellungen dahin (Z 10), dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die zur Verurteilung gelangenden Taten als Mitglied der kriminellen Vereinigung „mit der Intention“ zu begehen, „die Vereinigung durch sein Handeln zu unterstützen“. Die Mängelrüge behauptet eine „offenbar unzureichende“ Begründung bzw eine „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) zur Deliktsqualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG. Der Sache nach vermisst sie (unter Hinweis auf die Kommentarstelle Schwaighofer in WK2 SMG Paragraph 27, Rz 79) Feststellungen dahin (Ziffer 10,), dass der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die zur Verurteilung gelangenden Taten als Mitglied der kriminellen Vereinigung „mit der Intention“ zu begehen, „die Vereinigung durch sein Handeln zu unterstützen“.
[5] Die Beschwerde leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der (soweit hier von Bedeutung) auf die Begehung einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ abstellende Tatbestand des § 28a Abs 4 Z 1 SMG einen anderen Vorsatz als bedingt vorsätzliches Handeln in Bezug auf diesen qualifizierenden Umstand (§ 7 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StGB) voraussetzen sollte (vgl RIS-Justiz RS0124903 [T1]; Oshidari, Suchtmittelrecht7 SMG § 28a Rz 13 iVm § 27 Rz 28; vgl zu § 278 Abs 3 erster Fall StGB [idF ab BGBl I 2002/134] und dessen Verdrängung in bestimmten Fällen auch RIS-Justiz RS0119763 sowie Leukauf/Steininger/Tipold StGB5 § 278 Rz 9 f; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 27, 33, 3, 42, 55, 58; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 § 27 Rz 85, 92, 97). Die Beschwerde leitet jedoch nicht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb der (soweit hier von Bedeutung) auf die Begehung einer Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ abstellende Tatbestand des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG einen anderen Vorsatz als bedingt vorsätzliches Handeln in Bezug auf diesen qualifizierenden Umstand (Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StGB) voraussetzen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0124903 [T1]; Oshidari, Suchtmittelrecht7 SMG Paragraph 28 a, Rz 13 in Verbindung mit Paragraph 27, Rz 28; vergleiche zu Paragraph 278, Absatz 3, erster Fall StGB [idF ab BGBl I 2002/134] und dessen Verdrängung in bestimmten Fällen auch RIS-Justiz RS0119763 sowie Leukauf/Steininger/Tipold StGB5 Paragraph 278, Rz 9 f; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 27, 33, 3, 42, 55, 58; Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG3 Paragraph 27, Rz 85, 92, 97).
[6] Die Kritik blendet zudem jene Urteilskonstatierungen aus (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte den Tatentschluss fasste, für die ihm bereits bekannte kriminelle Vereinigung tätig zu werden, und ihm gebotene Vollzugslockerungen dazu nutzte, Vereinigungstaten – nämlich die zu I/ und II/ dargestellten strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz – auszuführen (US 4 f), er für die Tätergruppe und nicht etwa als Einzeltäter aktiv war (US 7), und es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass er seine strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen beging und dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, nämlich das vorschriftswidrige Überlassen und Verschaffen von Suchtgiften an andere Personen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, ausgeführt werden (US 4 f). Die Kritik blendet zudem jene Urteilskonstatierungen aus (RIS-Justiz RS0099810), wonach der Angeklagte den Tatentschluss fasste, für die ihm bereits bekannte kriminelle Vereinigung tätig zu werden, und ihm gebotene Vollzugslockerungen dazu nutzte, Vereinigungstaten – nämlich die zu I/ und II/ dargestellten strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz – auszuführen (US 4 f), er für die Tätergruppe und nicht etwa als Einzeltäter aktiv war (US 7), und es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich billigend damit abfand, dass er seine strafbaren Handlungen im Rahmen eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen beging und dieser Zusammenschluss darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz, nämlich das vorschriftswidrige Überlassen und Verschaffen von Suchtgiften an andere Personen in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, ausgeführt werden (US 4 f).
[7] Weshalb diese Tatsachenbasis die Beurteilung des Sachverhalts (auch) nach § 28a Abs 4 Z 1 SMG in subjektiver Hinsicht nicht tragen sollte bzw welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollten, lässt die Beschwerde nicht erkennen. Weshalb diese Tatsachenbasis die Beurteilung des Sachverhalts (auch) nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer eins, SMG in subjektiver Hinsicht nicht tragen sollte bzw welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich sein sollten, lässt die Beschwerde nicht erkennen.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.