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Entscheidung 11 Os 60/78×

Entscheidung 11 Os 60/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os60/78

Entscheidungsdatum

04.04.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins

StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 1977, GZ 21 römisch fünf r 1784/77-29, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.Dezember l977, GZ 21 römisch fünf r 1784/77-29, mit dem über Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe verhängt wurde - von weiteren Anklagepunkten erfolgte ein (unbekämpft gebliebener) Freispruch -, hat der Angeklagte fristgerecht mittels eines von ihm selbst verfaßten Schriftsatzes sinngemäß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Eine (gesonderte) Ausführung dieses Rechtsmittels ist innerhalb der Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO nach der am 19.Jänner 1978 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger nicht erfolgt, doch hat dieser nachträglich die vorerwähnte Eingabe des Angeklagten mitunterfertigt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes erschöpft sich jedoch im wesentlichen in einer Wiederholung der - zum Schuldspruchfaktum in vollem Umfang geständigen vergleiche insbesondere S. 94 und 117 d.A.) - Verantwortung des Angeklagten, wenn auch in etwas ausführlicherer Form.

Die bestimmte Bezeichnung eines der in den Ziffer eins, - 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Somit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht Rücksicht genommen werden. Sie war demnach vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Anmerkung

E01033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00060.78.0404.000

Dokumentnummer

JJT_19780404_OGH0002_0110OS00060_7800000_000