Entscheidung 11 Os 60/78
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.04.1978
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Klumair als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins
StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 1977, GZ 21 Vr 1784/77-29, den BeschlußStGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 1977, GZ 21 römisch fünf r 1784/77-29, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.Dezember l977, GZ 21 Vr 1784/77-29, mit dem über Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe verhängt wurde - von weiteren Anklagepunkten erfolgte ein (unbekämpft gebliebener) Freispruch -, hat der Angeklagte fristgerecht mittels eines von ihm selbst verfaßten Schriftsatzes sinngemäß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Eine (gesonderte) Ausführung dieses Rechtsmittels ist innerhalb der Frist des § 285 Abs. 1 StPO nach der am 19.Jänner 1978 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger nicht erfolgt, doch hat dieser nachträglich die vorerwähnte Eingabe des Angeklagten mitunterfertigt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes erschöpft sich jedoch im wesentlichen in einer Wiederholung der - zum Schuldspruchfaktum in vollem Umfang geständigen (vgl. insbesondere S. 94 und 117 d.A.) - Verantwortung des Angeklagten, wenn auch in etwas ausführlicherer Form.Gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 16.Dezember l977, GZ 21 römisch fünf r 1784/77-29, mit dem über Karl A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe verhängt wurde - von weiteren Anklagepunkten erfolgte ein (unbekämpft gebliebener) Freispruch -, hat der Angeklagte fristgerecht mittels eines von ihm selbst verfaßten Schriftsatzes sinngemäß das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. Eine (gesonderte) Ausführung dieses Rechtsmittels ist innerhalb der Frist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO nach der am 19.Jänner 1978 erfolgten Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger nicht erfolgt, doch hat dieser nachträglich die vorerwähnte Eingabe des Angeklagten mitunterfertigt. Der Inhalt dieses Schriftsatzes erschöpft sich jedoch im wesentlichen in einer Wiederholung der - zum Schuldspruchfaktum in vollem Umfang geständigen vergleiche insbesondere S. 94 und 117 d.A.) - Verantwortung des Angeklagten, wenn auch in etwas ausführlicherer Form.
Die bestimmte Bezeichnung eines der in den Z. 1 - 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe (§ 285 Abs. 1 StPO) ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Somit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht Rücksicht genommen werden. Sie war demnach vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die bestimmte Bezeichnung eines der in den Ziffer eins, - 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Nichtigkeitsgründe (Paragraph 285, Absatz eins, StPO) ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen. Somit kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht Rücksicht genommen werden. Sie war demnach vom Obersten Gerichtshof gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:0110OS00060.78.0404.000
Dokumentnummer
JJT_19780404_OGH0002_0110OS00060_7800000_000