Das im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden an sich zulässige - § 10 GRBG - Wiedereinsetzungsbegehren ist nicht gerechtfertigt.Das im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden an sich zulässige - Paragraph 10, GRBG - Wiedereinsetzungsbegehren ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 364 Abs. 1 StPO hat die Bewilligung des vorliegenden Antrages unter anderem zur Voraussetzung, daß es dem Angeklagten durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Verteidigers Verschulden unmöglich gemacht wurde, die (versäumte) Frist einzuhalten. Davon kann aber nach den Umständen dieses Falles nicht gesprochen werden.Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO hat die Bewilligung des vorliegenden Antrages unter anderem zur Voraussetzung, daß es dem Angeklagten durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Verteidigers Verschulden unmöglich gemacht wurde, die (versäumte) Frist einzuhalten. Davon kann aber nach den Umständen dieses Falles nicht gesprochen werden.
Auf Grund des Antragsvorbringens steht nämlich fest, daß in der Kanzlei des Verteidigers personelle Veränderungen stattfanden, ohne daß ihnen durch entsprechende, den Fristenvormerk betreffende kanzleitechnische Anordnungen Rechnung getragen worden wäre.
Diese dem Verteidiger zur Last fallende mangelhafte Organisation des Fristenvormerkes, die eine verläßliche Überprüfung von (Rechtsmittel-)Fristen (zumindest partiell) ausschloß und die Möglichkeit eines Versehens der verfahrensgegenständlichen Art geradezu förderte, ist - auch in Anbetracht der unter Umständen schwerwiegenden Folgen - als Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt und damit als Verschulden des Verteidigers (an der Fristversäumung) zu beurteilen. Dafür hat aber die Angeklagte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung einzustehen.
Im übrigen wäre es Aufgabe des Verteidigers gewesen, in Anbetracht des (erst) drohenden Fristablaufes für eine (noch mögliche) fristgerechte Verfassung und Abfertigung der Grundrechtsbeschwerde (durch Verlegung von Terminen, allenfalls auch durch Substitution) Sorge zu tragen. Für die Annahme, es sei ihm ein solches Vorgehen nicht möglich gewesen, bietet das Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages keinen zureichenden Anhaltspunkt. Die dazu geltend gemachten Gründe stellen sich somit nicht als unabwendbare Umstände dar, die es dem Vertreter der Angeklagten unmöglich gemacht hätten, die Frist des § 4 Abs. 1 GRBG einzuhalten, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch aus dieser Erwägung ein Erfolg versagt bleiben mußte.Im übrigen wäre es Aufgabe des Verteidigers gewesen, in Anbetracht des (erst) drohenden Fristablaufes für eine (noch mögliche) fristgerechte Verfassung und Abfertigung der Grundrechtsbeschwerde (durch Verlegung von Terminen, allenfalls auch durch Substitution) Sorge zu tragen. Für die Annahme, es sei ihm ein solches Vorgehen nicht möglich gewesen, bietet das Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrages keinen zureichenden Anhaltspunkt. Die dazu geltend gemachten Gründe stellen sich somit nicht als unabwendbare Umstände dar, die es dem Vertreter der Angeklagten unmöglich gemacht hätten, die Frist des Paragraph 4, Absatz eins, GRBG einzuhalten, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch aus dieser Erwägung ein Erfolg versagt bleiben mußte.