In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des Ausspruches über den Bereicherungsvorsatz, weil das Erstgericht hiezu nur angeführt habe, dieser lasse sich " wie von selbst" aus dem äußeren Geschehensablauf ableiten.In seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung des Ausspruches über den Bereicherungsvorsatz, weil das Erstgericht hiezu nur angeführt habe, dieser lasse sich " wie von selbst" aus dem äußeren Geschehensablauf ableiten.
Abgesehen davon, daß es der Rechtsmittelwerber darzustellen unterläßt, welcher zusätzlicher Begründung es hiezu noch bedurft hätte, ist das erkennende Gericht bei nicht geständigen Tätern darauf angewiesen und dazu verpflichtet, die subjektive Tatseite auf Grund der konkreten Umstände der Tat (positiv oder negativ) zu beurteilen. Wenn nicht eine besondere Fallkonstellation oder eine dagegen sprechende plausible Verantwortung des Angeklagten vorliegt, läßt die räuberische Wegnahme von Geld aber tatsächlich den logischen Schluß zu, daß diese deswegen erfolgte, um den Täter oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern. Zudem übersieht der Beschwerdeführer die weitere Feststellung der Tatrichter, er und Mohammed T***** hätten den Entschluß gefaßt, dem Abbas V***** den Geldbetrag wegzunehmen, um ihn in weiterer Folge für Suchtgifteinkäufe verwenden zu können (US 6). Auch aus dieser (unbekämpft gebliebenen) Feststellung ergibt sich eindeutig der auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Vorsatz.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen und ergeben sich solche ebensowenig aus den Akten.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen und ergeben sich solche ebensowenig aus den Akten.
Auch wenn der Zeuge Ali Ka***** über Befragung durch den Verteidiger nur angegeben hat, Jaghub S***** habe ihm gegenüber die Tat gestanden, nicht jedoch auch der Angeklagte, so spricht dies nicht für dessen Unschuld; vielmehr hat Jaghub S***** bei diesem Gespräch den Beschwerdeführer massiv belastet, indem er die Tat im Detail schilderte (S 237), das Zusammenwirken der Täter (auch des Angeklagten) bestätigte (S 235) und die Teilung der Beute darlegte, wobei ein Teil von ihr auf den Rechtsmittelwerber entfiel (S 236).
Im übrigen hat das Schöffengericht alle wesentlichen Beweise einer ausführlichen Würdigung unterzogen und daraus mit den logischen Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmende, letztlich zu einem Schuldspruch führende Schlüsse gezogen. Daß die Beweislast dem Angeklagten auferlegt worden sei, entspricht nicht den sich aus den Akten ergebenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch) dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§ 285 i StPO). Hinsichtlich der Vorhaftanrechnung wird auf den zwischenzeitig am 27.April 1998 gemäß § 400 Abs 2 StPO gefaßten Berichtigungsbeschluß des Landesgerichtes Linz verwiesen.Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch und den Privatbeteiligtenzuspruch) dem Oberlandesgericht Linz zukommt (Paragraph 285, i StPO). Hinsichtlich der Vorhaftanrechnung wird auf den zwischenzeitig am 27.April 1998 gemäß Paragraph 400, Absatz 2, StPO gefaßten Berichtigungsbeschluß des Landesgerichtes Linz verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.