Entscheidung 11 Os 61/01
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.06.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. März 2001, AZ 22 Bs 45/01, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 8. März 2001, AZ 22 Bs 45/01, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Hans A***** gegen die Bestimmung von Sachverständigengebühren nicht Folge.
Die dagegen erhobene, als "Rekurs" bezeichnete Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00061.01.0611.000
Dokumentnummer
JJT_20010611_OGH0002_0110OS00061_0100000_000