Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Beschwerdeansicht (Z 5) zuwider ist der vom Schöffengericht als auch auf die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten gerichtet angenommene Tatvorsatz des Angeklagten keineswegs unbegründet geblieben. Der Beschwerdeführer selbst gesteht zu, dass sich die Tatrichter insoweit auf seine eigene Verantwortung stützen - womit der Beschwerdeeinwand bereits widerlegt ist - und bestreitet nur, dass sich hieraus ein solcher Vorsatz ableiten lasse. Damit wird jedoch lediglich versucht, der Beweiswürdigung des Schöffensenates eine andere Interpretation entgegenzustellen, womit aber ein Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt wird. Der unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit durch Außerachtlassung der nur einen Betrag von 20.000 S zugestehenden Verantwortung des Angeklagten übergeht die hiezu ausführlichen Erwägungen des Schöffensenates (US 10 f). Aber auch die die Ausschaltung der Qualifikation des § 145 Abs 1 Z 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) wird nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Den dafür erforderlichen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz verfehlt der Beschwerdeführer mit der urteilsfremden Behauptung, seine Absicht sei nicht darauf gerichtet gewesen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe vor wirtschaftlicher Vernichtung zu versetzen, er habe weder angekündigt, ihm die Erwerbsgrundlage zu entziehen noch hätte er den Verlust des Arbeitsplatzes tatsächlich herbeigeführt, übergeht er doch die eindeutig anderslautenden Urteilsfeststellungen (US 6), wobei es ohne Belang ist, ob er die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Beschwerdeansicht (Ziffer 5,) zuwider ist der vom Schöffengericht als auch auf die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten gerichtet angenommene Tatvorsatz des Angeklagten keineswegs unbegründet geblieben. Der Beschwerdeführer selbst gesteht zu, dass sich die Tatrichter insoweit auf seine eigene Verantwortung stützen - womit der Beschwerdeeinwand bereits widerlegt ist - und bestreitet nur, dass sich hieraus ein solcher Vorsatz ableiten lasse. Damit wird jedoch lediglich versucht, der Beweiswürdigung des Schöffensenates eine andere Interpretation entgegenzustellen, womit aber ein Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt wird. Der unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit durch Außerachtlassung der nur einen Betrag von 20.000 S zugestehenden Verantwortung des Angeklagten übergeht die hiezu ausführlichen Erwägungen des Schöffensenates (US 10 f). Aber auch die die Ausschaltung der Qualifikation des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wird nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Den dafür erforderlichen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz verfehlt der Beschwerdeführer mit der urteilsfremden Behauptung, seine Absicht sei nicht darauf gerichtet gewesen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe vor wirtschaftlicher Vernichtung zu versetzen, er habe weder angekündigt, ihm die Erwerbsgrundlage zu entziehen noch hätte er den Verlust des Arbeitsplatzes tatsächlich herbeigeführt, übergeht er doch die eindeutig anderslautenden Urteilsfeststellungen (US 6), wobei es ohne Belang ist, ob er die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.