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Entscheidung 11 Os 61/02×

Entscheidung 11 Os 61/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os61/02

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas N***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schwere Erpressung nach Paragraphen 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16. Jänner 2002, GZ 11 Hv 1021/01d-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas N***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Asten von etwa Mitte November 1999 bis zum 13. Dezember 1999 in wiederholten Angriffen den Andreas B***** durch gefährliche Drohung, und zwar Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Übergabe von mindestens 110.000,-- S in Teilbeträgen genötigt und zur Übergabe weiterer Geldbeträge zu nötigen versucht, wodurch dieser um den angeführten Betrag am Vermögen geschädigt wurde, indem er mehrfach wahrheitswidrig behauptete, es werde gegen ihn (N*****) wegen der illegalen Vervielfältigung von Videofilmen, an welcher auch B***** beteiligt war, behördlich erhoben, es habe bereits eine Hausdurchsuchung stattgefunden, er würde im Falle der Bezahlung eines Geldbetrages von etwa 450.000 S die Schuld auf sich nehmen und ihn "decken", im Falle einer Nichtbezahlung aber gegen ihn, B*****, aussagen, sodass er mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes und mit Lohnpfändungen unter anderem wegen einer zu erwartenden Strafe zwischen 600.000 S und 700.000 S zu rechnen habe, wobei er mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz handelte und die Tatvollendung in Ansehung eines Geldbetrages von etwa 340.000 S infolge Zahlungsunfähigkeit des Andreas B***** sowie des Einschreitens der Gendarmerie unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Der Beschwerdeansicht (Ziffer 5,) zuwider ist der vom Schöffengericht als auch auf die Drohung mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Bedrohten gerichtet angenommene Tatvorsatz des Angeklagten keineswegs unbegründet geblieben. Der Beschwerdeführer selbst gesteht zu, dass sich die Tatrichter insoweit auf seine eigene Verantwortung stützen - womit der Beschwerdeeinwand bereits widerlegt ist - und bestreitet nur, dass sich hieraus ein solcher Vorsatz ableiten lasse. Damit wird jedoch lediglich versucht, der Beweiswürdigung des Schöffensenates eine andere Interpretation entgegenzustellen, womit aber ein Begründungsmangel iSd geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt wird. Der unter demselben Nichtigkeitsgrund erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit durch Außerachtlassung der nur einen Betrag von 20.000 S zugestehenden Verantwortung des Angeklagten übergeht die hiezu ausführlichen Erwägungen des Schöffensenates (US 10 f). Aber auch die die Ausschaltung der Qualifikation des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wird nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Den dafür erforderlichen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz verfehlt der Beschwerdeführer mit der urteilsfremden Behauptung, seine Absicht sei nicht darauf gerichtet gewesen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe vor wirtschaftlicher Vernichtung zu versetzen, er habe weder angekündigt, ihm die Erwerbsgrundlage zu entziehen noch hätte er den Verlust des Arbeitsplatzes tatsächlich herbeigeführt, übergeht er doch die eindeutig anderslautenden Urteilsfeststellungen (US 6), wobei es ohne Belang ist, ob er die Drohung tatsächlich wahrmachen wollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66092 11Os61.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00061.02.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0110OS00061_0200000_000