Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der Einwand (Z 5 vierter Fall) fehlender Begründung der Feststellungen zur Ausnützung des Autoritätsverhältnisses gegenüber I***** verfehlt die nach der Strafprozessordnung gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8, 25 f, 29 und 34; RIS-Justiz RS0119370).Der Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) fehlender Begründung der Feststellungen zur Ausnützung des Autoritätsverhältnisses gegenüber I***** verfehlt die nach der Strafprozessordnung gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8, 25 f, 29 und 34; RIS-Justiz RS0119370).
Indem die Rüge (nominell Z 5 der Sache nach Z 9 lit a) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ignoriert (US 4 f, 6 f, 8 f) und solcherart ein Feststellungsdefizit behauptet, entzieht sie sich gleichfalls einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).Indem die Rüge (nominell Ziffer 5, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ignoriert (US 4 f, 6 f, 8 f) und solcherart ein Feststellungsdefizit behauptet, entzieht sie sich gleichfalls einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der vom gezeigten Verhalten gezogene Schluss der Tatrichter auf das zugrundeliegende Wissen und Wollen (US 29) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der vom gezeigten Verhalten gezogene Schluss der Tatrichter auf das zugrundeliegende Wissen und Wollen (US 29) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).
Der kritisch-psychologische Vorgang, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führt, kann als solcher aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0106588 [T9]). Die Behauptung des Beschwerdeführers (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall), I***** habe ihn erst bei der kontradiktorischen Vernehmung der Gewalttätigkeiten bezichtigt, ist schlicht falsch (ON 2 S 109). Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) eigene beweiswürdigende Überlegungen anstellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Der kritisch-psychologische Vorgang, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führt, kann als solcher aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0106588 [T9]). Die Behauptung des Beschwerdeführers (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), I***** habe ihn erst bei der kontradiktorischen Vernehmung der Gewalttätigkeiten bezichtigt, ist schlicht falsch (ON 2 S 109). Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) eigene beweiswürdigende Überlegungen anstellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Rechtliche Erwägungen der Tatrichter sind kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877; vgl auch Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413, 417).Rechtliche Erwägungen der Tatrichter sind kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 413, 417).
Der behauptete Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (§ 1 Abs 1 StGB) entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. Gleiches gilt für den damit verbundenen Einwand des Beschwerdeführers (der Sache nach Z 9 lit b), die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wären bereits verjährt.Der behauptete Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Paragraph eins, Absatz eins, StGB) entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. Gleiches gilt für den damit verbundenen Einwand des Beschwerdeführers (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wären bereits verjährt.
Hinzugefügt sei, dass das Rückwirkungsverbot des Art 7 Abs 1 MRK lediglich die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war verbietet, nicht aber eine Veränderung des Laufs der Verjährungsfrist (vgl Marek in WK² StGB § 58 Rz 30)Hinzugefügt sei, dass das Rückwirkungsverbot des Artikel 7, Absatz eins, MRK lediglich die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war verbietet, nicht aber eine Veränderung des Laufs der Verjährungsfrist vergleiche Marek in WK² StGB Paragraph 58, Rz 30)
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO ebenso wie die (angemeldete) Berufung wegen Schuld (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die (angemeldete) Berufung wegen Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.