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Entscheidung 11 Os 61/16d×

Entscheidung 11 Os 61/16d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os61/16d

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen P***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall in der Fassung BGBl 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 26. Jänner 2016, GZ 22 Hv 84/14i-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde P***** mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 (I/1), mehrerer Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (I/2), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (I/3), eines Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB in der Fassung BGBl 1974/60 und mehrerer Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (II/1), mehrerer Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1988/599 (II/2), mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (III/1) und mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (III/2) schuldig erkannt.

Danach hat er

römisch eins./ in zwei Angriffen zwischen 29. Mai und 2. Juni 1993 in P***** seiner am ***** geborenen Tochter M*****, vormals *****, seinen erigierten Penis mit der Aufforderung in den Mund eingeführt, diesen „wie ein Eis“ zu lutschen, wobei er ihren Kopf festhielt, sodass sie diesen nicht zur Seite drehen oder sich abwenden konnte und durch Andrücken am Hinterkopf seinen Penis wiederholt in ihren Mund einführte, sohin

1.) außer dem Fall des [§ 201] Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 eine Person mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt;

2.) eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht;

3.) sein minderjähriges Kind zur Unzucht missbraucht;

römisch zwei./ von zumindest November 1995 bis zum 13. März 1996 in L***** in mehreren Angriffen, zumeist alle 14 Tage am Wochenende, seiner am ***** geborenen Tochter M*****, vormals *****, seinen erigierten Penis in die Scheide eingeführt, somit

1.) mit einer unmündigen Person den außerehelichen Beischlaf unternommen, wobei die dargestellten Taten eine an sich schwere Körperverletzung verbunden mit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit chronischem Verlauf zur Folge hatte;

2.) eine Person, mit der er in absteigender Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt;

römisch drei./ zwischen 2004 und August 2006 in L***** und andernorts mit der am ***** geborenen Tochter seiner Lebensgefährtin I***** fünf bis sechs Mal den Vaginalverkehr vollzogen und zwei Mal seinen Penis in ihren Mund eingeführt, somit

1.) mit einer unmündigen Person den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;

2.) mit einer minderjährigen Person, die seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person, geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw von einer solchen Person an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Der Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) fehlender Begründung der Feststellungen zur Ausnützung des Autoritätsverhältnisses gegenüber I***** verfehlt die nach der Strafprozessordnung gebotene Orientierung an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (US 8, 25 f, 29 und 34; RIS-Justiz RS0119370).

Indem die Rüge (nominell Ziffer 5, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ignoriert (US 4 f, 6 f, 8 f) und solcherart ein Feststellungsdefizit behauptet, entzieht sie sich gleichfalls einer meritorischen Erwiderung (RIS-Justiz RS0099810).

Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der vom gezeigten Verhalten gezogene Schluss der Tatrichter auf das zugrundeliegende Wissen und Wollen (US 29) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882).

Der kritisch-psychologische Vorgang, der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen führt, kann als solcher aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO nicht releviert werden (RIS-Justiz RS0106588 [T9]). Die Behauptung des Beschwerdeführers (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall), I***** habe ihn erst bei der kontradiktorischen Vernehmung der Gewalttätigkeiten bezichtigt, ist schlicht falsch (ON 2 S 109). Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) eigene beweiswürdigende Überlegungen anstellt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Rechtliche Erwägungen der Tatrichter sind kein Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0100877; vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 413, 417).

Der behauptete Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot (Paragraph eins, Absatz eins, StGB) entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. Gleiches gilt für den damit verbundenen Einwand des Beschwerdeführers (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,), die gegen ihn erhobenen Vorwürfe wären bereits verjährt.

Hinzugefügt sei, dass das Rückwirkungsverbot des Artikel 7, Absatz eins, MRK lediglich die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war verbietet, nicht aber eine Veränderung des Laufs der Verjährungsfrist vergleiche Marek in WK² StGB Paragraph 58, Rz 30)

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO ebenso wie die (angemeldete) Berufung wegen Schuld (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00061.16D.1011.000

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20161011_OGH0002_0110OS00061_16D0000_000