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Entscheidung 11 Os 61/18g×

Entscheidung 11 Os 61/18g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os61/18g

Entscheidungsdatum

19.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Manfred A***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 7. März 2018, GZ 37 Hv 146/17b-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred A***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** Nachgenannte mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie jeweils am Hals packte, sie auf der Couch festhielt und gegen ihren erklärten Willen mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang, und zwar

(A) im September 2016 ***** H*****;

(B) am 9. Dezember 2016 ***** K*****.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Mit der Urteilserwägung, wonach „sowohl H***** als auch K***** keinen persönlichen Kontakt mehr suchten bzw herstellten“ (US 11), werden Verfahrensergebnisse gar nicht referiert. Der diesbezüglich erhobene Einwand von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) geht daher von vornherein ins Leere (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 468).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beschränkt sich darauf, aus bestimmten – im angefochtenen Urteil eingehend gewürdigten – Verfahrensergebnissen (Aussage H*****, wonach sie sich „unter einer Vergewaltigung“ „etwas anderes vorgestellt“ habe [US 9]; Zugehörigkeit der Zeuginnen H***** und K***** zu ein und derselben „Facebook-Gruppe“ namens „Club der Teufelinnen“ [US 10]; einvernehmlichen Geschlechtsverkehr behauptende Verantwortung des Angeklagten [US 8, 13 f]; mangelnde Objektivierbarkeit von Verletzungsfolgen [US 11 f]) anhand eigenständig entwickelter Beweiswerterwägungen von jenen des Erstgerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird – abseits der Anfechtungskriterien des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (dazu instruktiv 11 Os 29/16y) – bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121847

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00061.18G.0619.000

Im RIS seit

29.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180619_OGH0002_0110OS00061_18G0000_000