Entscheidung 11 Os 61/19h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Privatanklagesache gegen Beat M***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB, AZ 72 Hv 75/18m des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Dkfm. Peter W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. März 2019, AZ 10 Bs 58/19h (GZ 72 Hv 75/18m-7), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Privatanklagesache gegen Beat M***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB, AZ 72 Hv 75/18m des Landesgerichts Klagenfurt, über die Beschwerde des Dkfm. Peter W***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. März 2019, AZ 10 Bs 58/19h (GZ 72 Hv 75/18m-7), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Dkfm. W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. Jänner 2019, GZ 72 Hv 75/18m-3, mit welchem dessen Privatanklage zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt worden war, nicht Folge (GZ 72 Hv 75/18m-7).
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer ordentlicher Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00061.19H.0528.000
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190528_OGH0002_0110OS00061_19H0000_000