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Entscheidung 11 Os 61/23i×

Entscheidung 11 Os 61/23i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

11Os61/23i

Entscheidungsdatum

11.07.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Obergruber LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 13. März 2023, GZ 19 Hv 136/22i-67.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von durch Einbruch in Wohnstätten begangenem (Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB) Diebstahl längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, im angefochtenen Urteil angeführten Gewahrsamsträgern dort näher bezeichnete fremde bewegliche Sachen von zusammen 5.000 Euro übersteigendem Wert weggenommen, indem er teils durch Aufbrechen, teils durch Aufzwängen von Fenstern in das jeweilige Wohnhaus gelangte, und zwar

(1) am 3. Dezember 2019 in K*,

(2) am 6. Dezember 2019 in E* und

(3) am 10. Dezember 2019 in S*.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Urteil lasse „Feststellungen“ dazu „vermissen“, dass jene beweglichen Sachen, die der Beschwerdeführer durch die zu 2 beschriebene Tat anderen weggenommen habe, (im Sinn des Paragraph 127, StGB) „fremd“ gewesen seien.

[5] Sie macht nicht klar, welche Feststellungen zum angesprochenen Tatbestandsmerkmal – über die ohnedies dazu getroffenen (US 4 in Verbindung mit US 3) hinaus – aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären (siehe aber RIS-Justiz RS0118342).

[6] Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), der – aus Ziffer 9, Litera a, somit erfolglos angestrebte – Wegfall einer der drei vom Schuldspruch umfassten „solchen“ (nämlich jeweils nach Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB qualifizierten) Taten hätte, weil gewerbsmäßige Begehung nach Maßgabe der (auf der Basis der Urteilsfeststellungen allein erfüllten) Ziffer 3, erster Fall des Paragraph 70, Absatz eins, StGB erst ab der dritten Tat vorliegen könne, den Entfall der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB zur Folge, geht daher von vornherein ins Leere.

[7] Vielmehr ging das Erstgericht auf der Grundlage des Urteilssachverhalts zutreffend davon aus, dass die vom Schuldspruch umfassten Taten ein (Paragraph 29, StGB) nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und nach Paragraph 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB qualifiziertes Verbrechen des Diebstahls begründen. Das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) erforderlichen Merkmalen zählt nicht zu den Voraussetzungen der – damit echt konkurrierenden, strenger strafbedrohten – anderen Qualifikation (Paragraph 130, Absatz 3, [iVm Absatz eins, erster Fall] StGB).

[8] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) verstößt die aggravierende Wertung der (gemeint mehrfachen) „Deliktsqualifikation“ (US 7) – der Sache nach also des besonderen Erschwerungsgrundes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB – somit nicht gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0116020 [T2]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00061.23I.0711.000

Im RIS seit

28.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230711_OGH0002_0110OS00061_23I0000_000