[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Urteil lasse „Feststellungen“ dazu „vermissen“, dass jene beweglichen Sachen, die der Beschwerdeführer durch die zu 2 beschriebene Tat anderen weggenommen habe, (im Sinn des § 127 StGB) „fremd“ gewesen seien. [4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Urteil lasse „Feststellungen“ dazu „vermissen“, dass jene beweglichen Sachen, die der Beschwerdeführer durch die zu 2 beschriebene Tat anderen weggenommen habe, (im Sinn des Paragraph 127, StGB) „fremd“ gewesen seien.
[5] Sie macht nicht klar, welche Feststellungen zum angesprochenen Tatbestandsmerkmal – über die ohnedies dazu getroffenen (US 4 iVm US 3) hinaus – aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären (siehe aber RIS-Justiz RS0118342). [5] Sie macht nicht klar, welche Feststellungen zum angesprochenen Tatbestandsmerkmal – über die ohnedies dazu getroffenen (US 4 in Verbindung mit US 3) hinaus – aus ihrer Sicht erforderlich gewesen wären (siehe aber RIS-Justiz RS0118342).
[6] Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), der – aus Z 9 lit a somit erfolglos angestrebte – Wegfall einer der drei vom Schuldspruch umfassten „solchen“ (nämlich jeweils nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierten) Taten hätte, weil gewerbsmäßige Begehung nach Maßgabe der (auf der Basis der Urteilsfeststellungen allein erfüllten) Z 3 erster Fall des § 70 Abs 1 StGB erst ab der dritten Tat vorliegen könne, den Entfall der Qualifikation nach § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB zur Folge, geht daher von vornherein ins Leere. [6] Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), der – aus Ziffer 9, Litera a, somit erfolglos angestrebte – Wegfall einer der drei vom Schuldspruch umfassten „solchen“ (nämlich jeweils nach Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins, StGB qualifizierten) Taten hätte, weil gewerbsmäßige Begehung nach Maßgabe der (auf der Basis der Urteilsfeststellungen allein erfüllten) Ziffer 3, erster Fall des Paragraph 70, Absatz eins, StGB erst ab der dritten Tat vorliegen könne, den Entfall der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB zur Folge, geht daher von vornherein ins Leere.
[7] Vielmehr ging das Erstgericht auf der Grundlage des Urteilssachverhalts zutreffend davon aus, dass die vom Schuldspruch umfassten Taten ein (§ 29 StGB) nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB und nach § 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB qualifiziertes Verbrechen des Diebstahls begründen. Das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB) erforderlichen Merkmalen zählt nicht zu den Voraussetzungen der – damit echt konkurrierenden, strenger strafbedrohten – anderen Qualifikation (§ 130 Abs 3 [iVm Abs 1 erster Fall] StGB). [7] Vielmehr ging das Erstgericht auf der Grundlage des Urteilssachverhalts zutreffend davon aus, dass die vom Schuldspruch umfassten Taten ein (Paragraph 29, StGB) nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB und nach Paragraph 130, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB qualifiziertes Verbrechen des Diebstahls begründen. Das Vorliegen von zur Erfüllung der einen Qualifikation (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) erforderlichen Merkmalen zählt nicht zu den Voraussetzungen der – damit echt konkurrierenden, strenger strafbedrohten – anderen Qualifikation (Paragraph 130, Absatz 3, [iVm Absatz eins, erster Fall] StGB).
[8] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verstößt die aggravierende Wertung der (gemeint mehrfachen) „Deliktsqualifikation“ (US 7) – der Sache nach also des besonderen Erschwerungsgrundes gemäß § 33 Abs 1 Z 1 StGB – somit nicht gegen das in § 32 Abs 2 erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0116020 [T2]). [8] Entgegen der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) verstößt die aggravierende Wertung der (gemeint mehrfachen) „Deliktsqualifikation“ (US 7) – der Sache nach also des besonderen Erschwerungsgrundes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB – somit nicht gegen das in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB normierte Doppelverwertungsverbot (RIS-Justiz RS0116020 [T2]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.