Diesem Vorbringen ist grundsätzlich die einleitende Urteilsfeststellung entgegenzuhalten, wonach der Angeklagte früher derartige Feste reibungslos organisiert hatte. Erst seit Anfang des Jahres 1987 führte er solche Veranstaltungen nicht mehr tatsächlich durch, sondern kündigte sie nur an und lebte von den Gewerbetreibenden zwecks Unterstützung der angekündigten Veranstaltungen herausgelockten Geldbeträgen (S 453, 454/II). Demgemäß faßten die Tatrichter nach Schilderung der einzelnen Fakten ihre Überzeugung dahin zusammen, daß der Angeklagte sämtliche betrügerischen Handlungen in der Absicht beging, sich eine dauernde Einnahme zur Bestreitung seines und des Unterhaltes der Dorit D*** zu verschaffen. Er nahm hiebei zumindest in Kauf, daß die Veranstaltungen nicht wie geplant stattfinden, sondern allenfalls in nicht mehr bestimmter Zeit durchgeführt werden, ohne hiefür jedoch die Mittel zu haben, weil er die erhaltenen Geldbeträge sofort für seinen Unterhalt verbrauchte und nicht einmal in der Lage war, die Mieten in den jeweiligen Quartieren zu bezahlen; in Einzelfällen zahlte er nur Teilbeträge, um nicht sofort Verdacht zu erwecken (S 457, 458/II). Im Kontext mit diesen zusammenfassenden Konstatierungen sind die beanstandeten Wendungen zu lesen, daß der Angeklagte in Mödling (Faktengruppe A I) die Absicht hatte, die Veranstaltung allenfalls zu verlegen, und daß er sich bewußt war, den angegebenen Termin nicht einhalten zu können und daß er auch das Fest im Stadtgebiet von Korneuburg (Faktengruppe A II) überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht zum angegebenen Zeitpunkt, veranstalten wollte (S 454, 455/II). Unter Berücksichtigung der diesen Urteilsannahmen zugrunde liegenden Beweisergebnisse (keine einzige Veranstaltung wurde ordnungsgemäß behördlich gemeldet oder termingerecht durchgeführt, nach der Haftentlassung am 22. Oktober 1987 wurden nicht die verschobenen Veranstaltungen organisiert, sondern die Durchführung anderer Feste vorgegeben) bringt damit das Gericht deutlich jene Sachverhaltskomponenten zur Darstellung, die für die Annahme eines (zumindest) bedingten Betrugsvorsatzes ausschlaggebend waren. Ebenso verhält es sich mit den Einmietungen in der Zeit vom 22.Oktober bis 30.Oktober 1987 in Grundlsee bei Liselotte S*** (B II), vomDiesem Vorbringen ist grundsätzlich die einleitende Urteilsfeststellung entgegenzuhalten, wonach der Angeklagte früher derartige Feste reibungslos organisiert hatte. Erst seit Anfang des Jahres 1987 führte er solche Veranstaltungen nicht mehr tatsächlich durch, sondern kündigte sie nur an und lebte von den Gewerbetreibenden zwecks Unterstützung der angekündigten Veranstaltungen herausgelockten Geldbeträgen (S 453, 454/II). Demgemäß faßten die Tatrichter nach Schilderung der einzelnen Fakten ihre Überzeugung dahin zusammen, daß der Angeklagte sämtliche betrügerischen Handlungen in der Absicht beging, sich eine dauernde Einnahme zur Bestreitung seines und des Unterhaltes der Dorit D*** zu verschaffen. Er nahm hiebei zumindest in Kauf, daß die Veranstaltungen nicht wie geplant stattfinden, sondern allenfalls in nicht mehr bestimmter Zeit durchgeführt werden, ohne hiefür jedoch die Mittel zu haben, weil er die erhaltenen Geldbeträge sofort für seinen Unterhalt verbrauchte und nicht einmal in der Lage war, die Mieten in den jeweiligen Quartieren zu bezahlen; in Einzelfällen zahlte er nur Teilbeträge, um nicht sofort Verdacht zu erwecken (S 457, 458/II). Im Kontext mit diesen zusammenfassenden Konstatierungen sind die beanstandeten Wendungen zu lesen, daß der Angeklagte in Mödling (Faktengruppe A römisch eins) die Absicht hatte, die Veranstaltung allenfalls zu verlegen, und daß er sich bewußt war, den angegebenen Termin nicht einhalten zu können und daß er auch das Fest im Stadtgebiet von Korneuburg (Faktengruppe A römisch zwei) überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht zum angegebenen Zeitpunkt, veranstalten wollte (S 454, 455/II). Unter Berücksichtigung der diesen Urteilsannahmen zugrunde liegenden Beweisergebnisse (keine einzige Veranstaltung wurde ordnungsgemäß behördlich gemeldet oder termingerecht durchgeführt, nach der Haftentlassung am 22. Oktober 1987 wurden nicht die verschobenen Veranstaltungen organisiert, sondern die Durchführung anderer Feste vorgegeben) bringt damit das Gericht deutlich jene Sachverhaltskomponenten zur Darstellung, die für die Annahme eines (zumindest) bedingten Betrugsvorsatzes ausschlaggebend waren. Ebenso verhält es sich mit den Einmietungen in der Zeit vom 22.Oktober bis 30.Oktober 1987 in Grundlsee bei Liselotte S*** (B römisch zwei), vom
7. bis 11.November 1987 in Bad Aussee bei Johann K*** (B III) und vom 4. bis 18.Dezember 1987 in Bad Ischl bei den Eheleuten G*** (B IV). Die Veranwortung des Angeklagten, er habe ohnehin vorgehabt, die jeweiligen Mietkosten zu bezahlen, weil er erwartet habe, das Geld von den Eltern der Dorit D*** zu bekommen, lehnte das Gericht als Schutzbehauptung ab, weil das Beweisverfahren ergeben hatte, daß keinerlei realistische Aussicht bestand, von den Eltern seiner Lebensgefährtin Geld in der erhofften Höhe zu erhalten (S 459/II). Damit entsprach das Gericht der ihm auferlegten Pflicht zu gedrängter Begründung (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) auch in diesen in der Beschwerdeschrift hervorgekehrten Fakten. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Gericht hätte sich viel eingehender mit den diesbezüglichen Zeugenaussagen, insbesondere jener der Liselotte S***, auseinandersetzen müssen, bringt er weder den formellen Nichtigkeitsgrund der Z 5 noch den - einen Feststellungsmangel behauptenden - materiellen Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die Ausführungen nur darauf hinauslaufen, die tatsächlich getroffenen Feststellungen im Sinn der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in Frage zu stellen.7. bis 11.November 1987 in Bad Aussee bei Johann K*** (B römisch drei) und vom 4. bis 18.Dezember 1987 in Bad Ischl bei den Eheleuten G*** (B römisch vier). Die Veranwortung des Angeklagten, er habe ohnehin vorgehabt, die jeweiligen Mietkosten zu bezahlen, weil er erwartet habe, das Geld von den Eltern der Dorit D*** zu bekommen, lehnte das Gericht als Schutzbehauptung ab, weil das Beweisverfahren ergeben hatte, daß keinerlei realistische Aussicht bestand, von den Eltern seiner Lebensgefährtin Geld in der erhofften Höhe zu erhalten (S 459/II). Damit entsprach das Gericht der ihm auferlegten Pflicht zu gedrängter Begründung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch in diesen in der Beschwerdeschrift hervorgekehrten Fakten. Wenn der Beschwerdeführer meint, das Gericht hätte sich viel eingehender mit den diesbezüglichen Zeugenaussagen, insbesondere jener der Liselotte S***, auseinandersetzen müssen, bringt er weder den formellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, noch den - einen Feststellungsmangel behauptenden - materiellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zur gesetzmäßigen Darstellung, weil die Ausführungen nur darauf hinauslaufen, die tatsächlich getroffenen Feststellungen im Sinn der leugnenden Verantwortung des Angeklagten in Frage zu stellen.
Aber auch die unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO vorgebrachten Einwände gegen die Beweiswürdigung, der Angeklagte hätte die unter A angeführten Veranstaltungen durchführen wollen, die unter B angeführten Unterkünfte bezahlen können und dem unter C bezeichneten Heinz H*** keineswegs vorgetäuscht, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, vermögen beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Eine genaue Prüfung des Akteninhalts, insbesondere der umfangreichen Erhebungen der Gendarmerie (ON 2, 5, 14/I und ON 79, 86, 98, 106/II) und der Aussagen der Betrugsopfer, lassen bei intersubjektiver Betrachtungsweise keine derartigen Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung aufkommen (11 Os 44/87).Aber auch die unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO vorgebrachten Einwände gegen die Beweiswürdigung, der Angeklagte hätte die unter A angeführten Veranstaltungen durchführen wollen, die unter B angeführten Unterkünfte bezahlen können und dem unter C bezeichneten Heinz H*** keineswegs vorgetäuscht, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Käufer zu sein, vermögen beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Eine genaue Prüfung des Akteninhalts, insbesondere der umfangreichen Erhebungen der Gendarmerie (ON 2, 5, 14/I und ON 79, 86, 98, 106/II) und der Aussagen der Betrugsopfer, lassen bei intersubjektiver Betrachtungsweise keine derartigen Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung aufkommen (11 Os 44/87).
Die unbegründete, zum Teil auch nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO zurückzuweisen. Dies hat zur Folge, daß über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO nF). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Die unbegründete, zum Teil auch nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen. Dies hat zur Folge, daß über die Berufung der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO nF). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.