Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 62/00×

Entscheidung 11 Os 62/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/00

Entscheidungsdatum

27.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin B***** und Adelheid Maria B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und 2 erster Fall StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16. Feber 2000, GZ 11 römisch fünf r 44/99-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Erwin B***** und Adelheid Maria B***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB in der Fassung vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl römisch eins 1998/153 (römisch eins), sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoriätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach haben Erwin B***** und Adelheid Maria B***** in Oberlaussa und anderen Orten

römisch eins. zwischen 18. Februar 1994 und 24. Juli 1996 die unmündige Barbara B*****, geboren 24. Juli 1982, in zahlreichen Angriffen zur Unzucht missbraucht, wobei dies eine schwere Körperverletzung der Unmündigen, nämlich chronische Unterleibsschmerzen, Kopfschmerzen, Übelkeit und Ekelgefühle sowie eine mehrjährige psychische Leidensperiode zur Folge hatte, indem

1. Erwin B***** sie in Gegenwart und mit Billigung der Adelheid Maria B***** über und unter der Kleidung im Brust- und Genitalbereich betastete, an ihren Brustwarzen saugte, mit seinem entblößten Glied nahe ihrer Scheide bis zum Samenerguss rieb, ihre Hand zu seinem Glied führte und sie veranlasste, ihn bis zum Samenerguss zu befriedigen,

2. Erwin B***** alleine wiederholt ihren Unterleib entblößte, ihre Beine auseinanderspreizte und dann teils sein Glied an ihrer Scheide rieb, teils an ihrer Scheide leckte, teils ihre Hand zu seinem entblößten Glied führte und sie veranlasste, ihn bis zum Samenerguss zu befriedigen, und teils einen oder zwei Finger in ihre Scheide einführte;

römisch zwei. das am 24. Juli 1982 geborene mj. Stiefkind bzw Kind Barbara B***** dadurch zur Unzucht missbraucht, dass

1. Erwin B***** zwischen 18. Februar 1994 und Dezember 1998 die unter

römisch eins) beschriebenen Tathandlungen vornahm und diese auch nach dem

14. Geburtstag des Mädchens in gleicher Intensität fortsetzte,

2. Adelheid Maria B***** zwischen 18. Februar 1994 und Dezember 1996 die zu 1) beschriebenen Unzuchtshandlungen dadurch förderte, dass sie diese ihrem Kind gegenüber für gut und richtig befürwortete, bei den Unzuchtshandlungen zugegen war und es aufforderte, die Unzuchtshandlungen zu erdulden, sowie dies auch nach dem

14. Geburtstag des Mädchens fortsetzte;

römisch drei. in den ersten Monaten des Jahres 1994 Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden vor Barbara B***** vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen, indem

1. Adelheid Maria B***** in Anwesenheit der Barbara B***** an Erwin B***** einen Mundverkehr durchführte,

2. Erwin B***** und Adelheid Maria B***** unter dem Vorwand eines Sexualunterrichtes den erregten Geschlechtsteil des Mannes demonstrierten,

3. Erwin B***** die Adelheid Maria B***** in Anwesenheit von Barbara B***** mit der Hand befriedigte.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine gemeinsam ausgeführte, auf die Ziffer 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; diese ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet eine Verletzung der Verteidigungsrechte, weil die in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2000 gestellten Anträge auf Vernehmung des Zeugen Dr. Franz W***** und Einholung eines ergänzenden urologischen Gutachtens nach vorheriger Durchführung weiterer genau bezeichneter Tests und apparativer Untersuchungsmethoden abgewiesen worden seien.

Durch die Aussage des Zeugen sollte erwiesen werden, dass der Angeklagte am 19. Mai 1999 die Untersuchung durch Oberarzt Dr. W***** nicht mit der Begründung abgelehnt hat, durch Einnahme des Präparates Viagra seien vorhandene Erektionsschwierigkeiten behoben worden, sondern vielmehr er vom Oberarzt die Mitteilung erhalten habe, infolge Einnahme dieses Präparates sei eine weitere Untersuchung zur Zeit nicht möglich. Die Gutachtensergänzung wurde zum Beweis dafür beantragt, dass die Angaben der Zeugin Barbara B*****, sie hätte den Angeklagten über sein Verlangen bis zum Samenerguss befriedigt, schon aus dem Grund nicht richtig sein können, weil bei diesem seit vielen Jahren eine organisch bedingte Erektionsunfähigkeit vorliege.

Die Ablehnung eines Beweisantrages begründet dann keine Nichtigkeit, wenn der unter Beweis gestellte Umstand weder für die Entscheidung über die Schuld noch den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 64).

Ob und aus welchem Grund die für 19. Mai 1999 angesetzte Untersuchung unterblieb, ist für die Entscheidung der Strafsache unerheblich. Auch das beantragte Gutachten ist nicht geeignet, auf die Lösung der Schuldfrage Einfluss zu üben. Durch diese Untersuchung könnte nämlich nur der Status zum Zeitpunkt ihrer Durchführung erhoben, jedoch keine Rückschlüsse auf den Zustand in den Tatzeitpunkten gezogen werden vergleiche insbes urologisches Gutachten des Sachverständigen Prim. Univ. Doz. Dr. H***** S 454 ff).

Beide Beweisanträge wurden daher vom Schöffengericht mit zutreffender Begründung abgewiesen und hiedurch Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist unbegründet.

Entgegen der Beschwerde ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Zur chronischen Vorhautentzündung hat der Sachverständige Prim.Univ.Doz.Dr. H***** in seinem Gutachten ausgeführt, dass nur in den Zeiten einer alle zwei bis drei Monate auftretenden akuten Entzündung eine geschlechtliche Betätigung mit Schmerzen verbunden ist, in jenen Phasen aber, in denen sie abgeheilt ist, ein Geschlechtsverkehr durchaus möglich ist (insbes S 458 f).

Im Übrigen versucht der Rechtsmittelwerber nur unter Hinweis auf die von ihm behauptete Erektionsunfähigkeit, die fehlenden Verletzungen im Genitalbereich bei Barbara B***** und den Umstand, dass das Mädchen mit dreizehn Jahren an einem Knaben einen Handverkehr durchgeführt hat, die Aussage dieser Zeugin, auf welche das Gericht seinen Schuldspruch im Wesentlichen gestützt hat, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung als unglaubwürdig hinzustellen. Er vermag aber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E58364 11D00620

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00062..0627.000

Dokumentnummer

JJT_20000627_OGH0002_0110OS00062_0000000_000