Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 2, 3, 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht begründet.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht begründet.
Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Z 2) macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen der Zeugen Nadja E*****, Gerhard B*****, Mario W*****, Peter K***** und Bianca V***** vor Gendarmeriebeamten und im Vorverfahren seien zu Unrecht in der Hauptverhandlung verlesen worden, obwohl er sich dagegen verwehrt habe. Ebenso sei ein Protokoll über ein mit Tonband aufgenommenes Gespräch zwischen Revierinspektor S***** und den Zeuginnen Astrid C***** und Nicole R***** in unzulässiger Weise verlesen worden. Warum es sich bei den Protokollen über die Vernehmung der Zeugen und bei der Tonbandaufnahme über die Befragung von zwei Personen um einen nichtigen Vorerhebungsakt handeln sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist aus den Akten auch nicht zu erkennen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Soweit der Rechtsmittelwerber durch diese Ausführungen den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, ist er nicht im Recht.Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 2,) macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen der Zeugen Nadja E*****, Gerhard B*****, Mario W*****, Peter K***** und Bianca V***** vor Gendarmeriebeamten und im Vorverfahren seien zu Unrecht in der Hauptverhandlung verlesen worden, obwohl er sich dagegen verwehrt habe. Ebenso sei ein Protokoll über ein mit Tonband aufgenommenes Gespräch zwischen Revierinspektor S***** und den Zeuginnen Astrid C***** und Nicole R***** in unzulässiger Weise verlesen worden. Warum es sich bei den Protokollen über die Vernehmung der Zeugen und bei der Tonbandaufnahme über die Befragung von zwei Personen um einen nichtigen Vorerhebungsakt handeln sollte, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist aus den Akten auch nicht zu erkennen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor. Soweit der Rechtsmittelwerber durch diese Ausführungen den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, ist er nicht im Recht.
Die Zeugin Nadja E***** wurde von Kriminalbeamten und der Untersuchungsrichterin im Vorverfahren mehrmals vernommen. Am 30. August 2001 wurde sie in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers befragt. Dabei gab sie an, zum Angeklagten "fremd" zu sein. Dann legte sie ihre Aussage ab (S 40 ff/VIII). In einer fortgesetzten Hauptverhandlung am 22. November 2001 sollte sie neuerlich vernommen werden. Sie bezeichnete sich jedoch als Lebensgefährtin des Angeklagten und entschlug sich gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO der Aussage. Vom Schöffensenat wurde der Entschlagungsgrund nicht anerkannt. Im folgenden Verfahren sowie im Urteil wurde davon ausgegangen, dass zwischen der Zeugin E***** und dem Angeklagten keine Lebensgemeinschaft bestand (S 454 ff/VIII). Daher wurden auch ihre Aussagen vor Polizeibeamten und der Untersuchungsrichterin (gegen den Widerspruch des Verteidigers) in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2001 verlesen (S 14, 16, 18, 20 f, 23 f, jeweils IX) und im Urteil zu Lasten des Angeklagten verwertet.Die Zeugin Nadja E***** wurde von Kriminalbeamten und der Untersuchungsrichterin im Vorverfahren mehrmals vernommen. Am 30. August 2001 wurde sie in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers befragt. Dabei gab sie an, zum Angeklagten "fremd" zu sein. Dann legte sie ihre Aussage ab (S 40 ff/VIII). In einer fortgesetzten Hauptverhandlung am 22. November 2001 sollte sie neuerlich vernommen werden. Sie bezeichnete sich jedoch als Lebensgefährtin des Angeklagten und entschlug sich gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO der Aussage. Vom Schöffensenat wurde der Entschlagungsgrund nicht anerkannt. Im folgenden Verfahren sowie im Urteil wurde davon ausgegangen, dass zwischen der Zeugin E***** und dem Angeklagten keine Lebensgemeinschaft bestand (S 454 ff/VIII). Daher wurden auch ihre Aussagen vor Polizeibeamten und der Untersuchungsrichterin (gegen den Widerspruch des Verteidigers) in der Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2001 verlesen (S 14, 16, 18, 20 f, 23 f, jeweils römisch neun) und im Urteil zu Lasten des Angeklagten verwertet.
Nach dem zu keiner Berichtigung Anlass gebenden Protokoll über die Hauptverhandlung vom 30. August 2001, das vollen Beweis macht, hat sich die Zeugin Nadja E***** als "fremd" zum Angeklagten bezeichnet. Damit bestand für das Gericht kein Grund, sie gemäß § 152 StPO zu belehren. Auch der Angeklagte und sein rechtskundiger Vertreter haben keine Veranlassung für eine entsprechende Antragstellung gesehen. Nadja E***** wurde daher an diesem Tag in Anwesenheit der Parteien vernommen; diese hatten Gelegenheit, sich an der gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Von ihrem Fragerecht haben sowohl die Staatsanwältin (S 44 f/VIII) als auch der Verteidiger (S 45 f/VIII) Gebrauch gemacht.Nach dem zu keiner Berichtigung Anlass gebenden Protokoll über die Hauptverhandlung vom 30. August 2001, das vollen Beweis macht, hat sich die Zeugin Nadja E***** als "fremd" zum Angeklagten bezeichnet. Damit bestand für das Gericht kein Grund, sie gemäß Paragraph 152, StPO zu belehren. Auch der Angeklagte und sein rechtskundiger Vertreter haben keine Veranlassung für eine entsprechende Antragstellung gesehen. Nadja E***** wurde daher an diesem Tag in Anwesenheit der Parteien vernommen; diese hatten Gelegenheit, sich an der gerichtlichen Vernehmung zu beteiligen. Von ihrem Fragerecht haben sowohl die Staatsanwältin (S 44 f/VIII) als auch der Verteidiger (S 45 f/VIII) Gebrauch gemacht.
Hatten aber die Parteien Gelegenheit sich an der gerichtlichen Vernehmung einer Person zu beteiligen, durften früher aufgenommene Protokolle gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO auch dann verlesen werden, wenn sich die Zeugin der Aussage in der Hauptverhandlung, wie vom Rechtsmittel behauptet, berechtigt entschlägt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 232), sodass die Beschwerde ins Leere geht. Damit schlägt aber auch die weitere Argumentation in allen Punkten fehl, welche die angebliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E***** betreffen, weil es sich bei diesem Umstand um keinen für die Klärung der Schuldfrage wesentlichen handelt. Daher wurde der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Sadja E***** zum Beweis dafür, dass eine Lebensgemeinschaft bestand, zu Recht abgewiesen (Z 4) und betreffen die diesbezüglichen Einwände in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) keinen entscheidungsrelevanten Umstand.Hatten aber die Parteien Gelegenheit sich an der gerichtlichen Vernehmung einer Person zu beteiligen, durften früher aufgenommene Protokolle gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO auch dann verlesen werden, wenn sich die Zeugin der Aussage in der Hauptverhandlung, wie vom Rechtsmittel behauptet, berechtigt entschlägt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 232), sodass die Beschwerde ins Leere geht. Damit schlägt aber auch die weitere Argumentation in allen Punkten fehl, welche die angebliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin E***** betreffen, weil es sich bei diesem Umstand um keinen für die Klärung der Schuldfrage wesentlichen handelt. Daher wurde der Antrag auf Vernehmung der Zeugin Sadja E***** zum Beweis dafür, dass eine Lebensgemeinschaft bestand, zu Recht abgewiesen (Ziffer 4,) und betreffen die diesbezüglichen Einwände in der Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keinen entscheidungsrelevanten Umstand.
Die schriftliche Übertragung einer Tonbandaufzeichnung eines Telefongespräches zwischen Revierinspektor S***** und den Zeuginnen Astrid C***** und Nicole R***** wurde zwar in der Hauptverhandlung verlesen (S 20/IX), die dabei gemachten Angaben wurden aber im Urteil ausdrücklich nicht verwertet (US 49 und 53), was sogar den Freispruch in einem Anklagefaktum zur Folge hatte. Die Verlesung hatte daher ohne Zweifel keine nachteilige Wirkung für den Angeklagten (§ 281 Abs 3 StPO).Die schriftliche Übertragung einer Tonbandaufzeichnung eines Telefongespräches zwischen Revierinspektor S***** und den Zeuginnen Astrid C***** und Nicole R***** wurde zwar in der Hauptverhandlung verlesen (S 20/IX), die dabei gemachten Angaben wurden aber im Urteil ausdrücklich nicht verwertet (US 49 und 53), was sogar den Freispruch in einem Anklagefaktum zur Folge hatte. Die Verlesung hatte daher ohne Zweifel keine nachteilige Wirkung für den Angeklagten (Paragraph 281, Absatz 3, StPO).
Auch der weitere Einwand, die Aussagen der Zeugen Gerhard B*****, Mario W*****, Peter K***** und Bianca V***** vor der Polizei und im Vorverfahren seien zu Unrecht verlesen worden, weil sie in der Hauptverhandlung von diesen Aussagen nicht abgewichen seien, sondern nur "Richtigstellungen" dahin gemacht hätten, dass der Angeklagte nicht der von ihnen früher bezeichnete Täter sei, versagt. Die Bezeichnung einer anderen Person als Täter stellt nämlich eine Abweichung in einem wesentlichen Punkt dar, sodass deren frühere Aussagen zu Recht verlesen und dann auch in der Entscheidung verwertet wurden.
In der Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer geltend, die Zeugen Robert S*****, Mario W*****, Gerhard B*****, Alexandra D*****, Peter K*****, Daniel M*****, Anja U***** und Bianca V***** hätten in der Hauptverhandlung ihre ursprünglich belastenden Aussagen revidiert. Mit ihren neuen Angaben hätte sich das Gericht nicht ausreichend auseinandergesetzt.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) macht der Beschwerdeführer geltend, die Zeugen Robert S*****, Mario W*****, Gerhard B*****, Alexandra D*****, Peter K*****, Daniel M*****, Anja U***** und Bianca V***** hätten in der Hauptverhandlung ihre ursprünglich belastenden Aussagen revidiert. Mit ihren neuen Angaben hätte sich das Gericht nicht ausreichend auseinandergesetzt.
In Wahrheit haben aber die Tatrichter die Darstellungen der Zeugen ausführlich gewürdigt und dargetan, warum sie den ursprünglichen, den Angeklagten belastenden Aussagen vor der Gendarmerie gefolgt sind (US 46 bis 52). Gegen diese den Gesetzen logischen Denkens nicht widersprechende Beweiswürdigung vermag der Nichtigkeitswerber keine Argumente vorzubringen. Daher stellen die Beschwerdeausführungen nur den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen.
Das Vergehen nach dem Waffengesetz wurde zum Schuldspruch C verurteilt. Das Gericht hat seine Begründung richtig unter dieser Faktenbezeichnung gegeben und nicht unter jener Nummerierung, wie sie von der Anklageschrift gebraucht wurde. Auch zu diesem Faktum hat sich das Erstgericht ausreichend mit allen wesentlichen Beweismitteln auseinandergesetzt und daraus den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende, den Denkgesetzen nicht widerstreitende Schlüsse gezogen.
Insgesamt liegt demnach ein formeller Begründungsmangel nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt. Der Beschwerdeführer versucht nämlich nur neuerlich unter Hinweis auf die geänderten Aussagen von Zeugen und einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Beweismitteln seiner eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Er bekämpft damit wiederum nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, zeigt jedoch keine Umstände aus den Akten auf, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.Insgesamt liegt demnach ein formeller Begründungsmangel nicht vor. Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versagt. Der Beschwerdeführer versucht nämlich nur neuerlich unter Hinweis auf die geänderten Aussagen von Zeugen und einzelnen aus dem Zusammenhang gelösten Beweismitteln seiner eigenen leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Er bekämpft damit wiederum nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, zeigt jedoch keine Umstände aus den Akten auf, die nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.