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Entscheidung 11 Os 62/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os62/04

Entscheidungsdatum

27.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf P***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2003, GZ 011 Hv 29/03t-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf P***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB (1) sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (2) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins und Absatz 2, StGB

(3) schuldig erkannt, weil er

am 10. Jänner 2001 in München

mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gabriele M***** Schmuck im Wert von (damals) rund 1.000 DM sowie 90.000 Lit und 30 DM Bargeld, ferner durch Aufbrechen einer Spardose und einer Holzkassette 310 DM weggenommen (1) sowie die Wohnungsschlüssel der Genannten dauernd aus deren Gewahrsam entzogen (2) und in der Zeit von März 1999 bis zum 16. Dezember 2003 im Rückfall (Paragraph 39, Absatz eins, StGB) für seine am 27. August 1987 geborene eheliche Tochter Jaqueline P***** keine Unterhaltszahlungen geleistet und es unterlassen hatte, einem Erwerb nachzugehen, der ihm die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglicht hätte, und dadurch bewirkt hatte, dass der Unterhalt der Genannten gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre (3).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und (richtig:) 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung gebe die Aussage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit Gabriele M***** unrichtig wieder, entfernt sich ihrerseits von der Aktenlage, weil die Tatrichter lediglich festhielten, die diesbezüglichen Konstatierungen seien (auch) aus dessen Depositionen abzuleiten. Ausgehend von der Feststellung, der Beschwerdeführer sei am 9. Jänner 2001 aus der (vormals) gemeinsamen Wohnung ausgezogen (US 6), entspricht dies den Denkgesetzen, zumal der Angeklagte angegeben hat, die Lebensgemeinschaft am Tag seines Auszugs beendet zu haben, und dabei das betreffende Datum nicht exakt, sondern mit "etwa am 10. Jänner 2001" (S 369) bezeichnet hat. Der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit divergierenden Angaben der Zeugin M***** auseinandergesetzt, übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen hiezu (US 9 f). Aus welchem Grund die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus einer Spardose ca 50 DM entnommen (US 6), dem - im Übrigen (auch) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden (13 Os 39/02) - Urteilstenor, wonach er die Spardose aufgebrochen hat (US 3), widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), den im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren getätigten Angaben der Gabriele M***** über die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer (S 9) käme höhere Glaubwürdigkeit zu als deren diesbezüglichen Depositionen in der Hauptverhandlung (S 377, 383), ist nicht geeignet, Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Prämisse der Subsumtionsrüge (richtig: Ziffer 10,) zu Punkt 1 des Schuldspruchs, der Beschwerdeführer habe das Bargeld aus der Spardose (offenbar gemeint: ohne diese aufzubrechen) entnommen, negiert die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 3 in Verbindung mit US 6) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordungskonform zur Darstellung. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass dieser Umstand aufgrund der - unbekämpften - Feststellung, der Beschwerdeführer habe Gabriele M***** bzw deren Tochter (überdies) 260 DM Bargeld durch Aufbrechen einer Holzkassette weggenommen (US 6), keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache betrifft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E74204 11Os62.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00062.04.0727.000

Dokumentnummer

JJT_20040727_OGH0002_0110OS00062_0400000_000

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