Die dagegen aus Z 5, 5a und (richtig:) 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung gebe die Aussage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit Gabriele M***** unrichtig wieder, entfernt sich ihrerseits von der Aktenlage, weil die Tatrichter lediglich festhielten, die diesbezüglichen Konstatierungen seien (auch) aus dessen Depositionen abzuleiten. Ausgehend von der Feststellung, der Beschwerdeführer sei am 9. Jänner 2001 aus der (vormals) gemeinsamen Wohnung ausgezogen (US 6), entspricht dies den Denkgesetzen, zumal der Angeklagte angegeben hat, die Lebensgemeinschaft am Tag seines Auszugs beendet zu haben, und dabei das betreffende Datum nicht exakt, sondern mit "etwa am 10. Jänner 2001" (S 369) bezeichnet hat. Der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit divergierenden Angaben der Zeugin M***** auseinandergesetzt, übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen hiezu (US 9 f). Aus welchem Grund die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus einer Spardose ca 50 DM entnommen (US 6), dem - im Übrigen (auch) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden (13 Os 39/02) - Urteilstenor, wonach er die Spardose aufgebrochen hat (US 3), widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), den im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren getätigten Angaben der Gabriele M***** über die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer (S 9) käme höhere Glaubwürdigkeit zu als deren diesbezüglichen Depositionen in der Hauptverhandlung (S 377, 383), ist nicht geeignet, Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Prämisse der Subsumtionsrüge (richtig: Z 10) zu Punkt 1 des Schuldspruchs, der Beschwerdeführer habe das Bargeld aus der Spardose (offenbar gemeint: ohne diese aufzubrechen) entnommen, negiert die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 3 iVm US 6) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordungskonform zur Darstellung. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass dieser Umstand aufgrund der - unbekämpften - Feststellung, der Beschwerdeführer habe Gabriele M***** bzw deren Tochter (überdies) 260 DM Bargeld durch Aufbrechen einer Holzkassette weggenommen (US 6), keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache betrifft.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und (richtig:) 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), die angefochtene Entscheidung gebe die Aussage des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft mit Gabriele M***** unrichtig wieder, entfernt sich ihrerseits von der Aktenlage, weil die Tatrichter lediglich festhielten, die diesbezüglichen Konstatierungen seien (auch) aus dessen Depositionen abzuleiten. Ausgehend von der Feststellung, der Beschwerdeführer sei am 9. Jänner 2001 aus der (vormals) gemeinsamen Wohnung ausgezogen (US 6), entspricht dies den Denkgesetzen, zumal der Angeklagte angegeben hat, die Lebensgemeinschaft am Tag seines Auszugs beendet zu haben, und dabei das betreffende Datum nicht exakt, sondern mit "etwa am 10. Jänner 2001" (S 369) bezeichnet hat. Der Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich nicht hinreichend mit divergierenden Angaben der Zeugin M***** auseinandergesetzt, übergeht die beweiswürdigenden Erwägungen hiezu (US 9 f). Aus welchem Grund die Feststellung, der Beschwerdeführer habe aus einer Spardose ca 50 DM entnommen (US 6), dem - im Übrigen (auch) zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe heranzuziehenden (13 Os 39/02) - Urteilstenor, wonach er die Spardose aufgebrochen hat (US 3), widersprechen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen. Das Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), den im sicherheitsbehördlichen Vorverfahren getätigten Angaben der Gabriele M***** über die Dauer ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer (S 9) käme höhere Glaubwürdigkeit zu als deren diesbezüglichen Depositionen in der Hauptverhandlung (S 377, 383), ist nicht geeignet, Bedenken an der tatrichterlichen Lösung der Schuldfrage zu wecken, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Prämisse der Subsumtionsrüge (richtig: Ziffer 10,) zu Punkt 1 des Schuldspruchs, der Beschwerdeführer habe das Bargeld aus der Spardose (offenbar gemeint: ohne diese aufzubrechen) entnommen, negiert die gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 3 in Verbindung mit US 6) und bringt solcherart die Beschwerde nicht prozessordungskonform zur Darstellung. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass dieser Umstand aufgrund der - unbekämpften - Feststellung, der Beschwerdeführer habe Gabriele M***** bzw deren Tochter (überdies) 260 DM Bargeld durch Aufbrechen einer Holzkassette weggenommen (US 6), keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache betrifft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.