Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Verlesung des Protokolls über die sicherheitsbehördliche Vernehmung des Zeugen Thomas Z***** in der Hauptverhandlung vom 3. November 2005 sowie das Unterlassen der Anordnung des Anschlusses einer Rechtsmittelbelehrung in der Zustellverfügung vom 26. Jänner 2006 (S 1g verso) mit dem Gesetz nicht in Einklang. Nach der - gemäß § 458 Abs 5 StPO auch vor dem Bezirksgericht geltenden - Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen (ua) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis Z 4 StPO) verlesen werden. Da hier keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Thomas Z***** unzulässig. Insbesonders stellt weder das unentschuldigte Fernbleiben eines gehörig geladenen Zeugen den Verlesungstatbestand des § 252 Abs 1 Z 1 StPO her (11 Os 130/05k), noch kann aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO abgeleitet werden (RZ 1999/26; zuletzt 11 Os 130/05k). Die Bestimmung des § 3 StPO verpflichtet alle im Strafverfahren tätigen Behörden, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Für den - hier vorliegenden - Fall der Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten normiert überdies § 152 Abs 3 Geo, dass der Richter in der Zustellverfügung (§ 129 Abs 4 Geo) den Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich anzuordnen hat. Auch dieser - der Effektuierung der Garantien des Art 2 Z 1 des 7. ZPMRK dienenden - Belehrungspflicht ist das Bezirksgericht St. Johann im Pongau nicht nachgekommen.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Verlesung des Protokolls über die sicherheitsbehördliche Vernehmung des Zeugen Thomas Z***** in der Hauptverhandlung vom 3. November 2005 sowie das Unterlassen der Anordnung des Anschlusses einer Rechtsmittelbelehrung in der Zustellverfügung vom 26. Jänner 2006 (S 1g verso) mit dem Gesetz nicht in Einklang. Nach der - gemäß Paragraph 458, Absatz 5, StPO auch vor dem Bezirksgericht geltenden - Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (ua) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, StPO) verlesen werden. Da hier keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Thomas Z***** unzulässig. Insbesonders stellt weder das unentschuldigte Fernbleiben eines gehörig geladenen Zeugen den Verlesungstatbestand des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO her (11 Os 130/05k), noch kann aus dem Nichterscheinen des Beschuldigten zur Hauptverhandlung dessen Einverständnis iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO abgeleitet werden (RZ 1999/26; zuletzt 11 Os 130/05k). Die Bestimmung des Paragraph 3, StPO verpflichtet alle im Strafverfahren tätigen Behörden, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Für den - hier vorliegenden - Fall der Urteilsfällung in Abwesenheit des Beschuldigten normiert überdies Paragraph 152, Absatz 3, Geo, dass der Richter in der Zustellverfügung (Paragraph 129, Absatz 4, Geo) den Anschluss einer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich anzuordnen hat. Auch dieser - der Effektuierung der Garantien des Artikel 2, Ziffer eins, des 7. ZPMRK dienenden - Belehrungspflicht ist das Bezirksgericht St. Johann im Pongau nicht nachgekommen.
Da das Erstgericht den Schuldspruch nach der Aktenlage zum Teil auf die unzulässig verlesene Zeugenaussage gründet (US 5 f), ist nicht auszuschließen, dass die Verlesung dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht ist, aus welchem Grund die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen war.Da das Erstgericht den Schuldspruch nach der Aktenlage zum Teil auf die unzulässig verlesene Zeugenaussage gründet (US 5 f), ist nicht auszuschließen, dass die Verlesung dem Beschuldigten zum Nachteil gereicht ist, aus welchem Grund die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen war.